Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Page 649 edited by - 1886 Full view -
|