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" Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. "
Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Page 649
edited by - 1886
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Die Bundesverfassungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12 ...

R. Wiesmann - 1903 - 62 pages
...unterwerfen. Bundesverfassung 1874. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehimänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Kommentar der Schweiz. Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

Walther Burckhardt - Constitutional law - 1905 - 932 pages
...Fall kaum mehr vorkommen wird. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (mit ...

Switzerland - 1908 - 70 pages
...Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung -m stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die...
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Die Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Kantonen im Heerwesen

Dietrich Schindler - Military law - 1916 - 226 pages
...Weise geregelt 35 . Diese Gebiete sind die folgenden: BV Art. 18.2: „Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes." Nach dieser Bestimmung kann es fraglich erscheinen, ob die Kantone an der Verwaltung des Militärversicherungswesens...
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Das schweizerische Bundesstaatsrecht: systematische Darstellung mit dem Text ...

Ulrich Lampert - Constitutional law - 1918 - 270 pages
...eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmanns. Der Bund wird über den...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur ..., Volumes 22-23

History, Modern - 1872 - 736 pages
...unter eidgenössische Leitung zu stellen. *Art, 18. — Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. !j -[• Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Art. 19. — Das Bundesheer besteht aus der gesammteu, nach der eidgenössischen Gesetzgebung dienstpflichtigen...
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