| R. Wiesmann - 1903 - 62 pages
...unterwerfen. Bundesverfassung 1874. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehimänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Walther Burckhardt - Constitutional law - 1905 - 932 pages
...Fall kaum mehr vorkommen wird. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Switzerland - 1908 - 70 pages
...Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung -m stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die... | |
| Dietrich Schindler - Military law - 1916 - 226 pages
...Weise geregelt 35 . Diese Gebiete sind die folgenden: BV Art. 18.2: „Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes." Nach dieser Bestimmung kann es fraglich erscheinen, ob die Kantone an der Verwaltung des Militärversicherungswesens... | |
| Ulrich Lampert - Constitutional law - 1918 - 270 pages
...eidgenössische Leitung zu stellen. Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren...Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmanns. Der Bund wird über den... | |
| History, Modern - 1872 - 736 pages
...unter eidgenössische Leitung zu stellen. *Art, 18. — Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. !j -[• Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen...Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Art. 19. — Das Bundesheer besteht aus der gesammteu, nach der eidgenössischen Gesetzgebung dienstpflichtigen... | |
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