| Johann Christoph Freiherr von Aretin, Carl von Rotteck - Constitutional law - 1838 - 708 pages
...Grundbegriff zu Folge die gesammte Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt sevn, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der constitutionellen... | |
| August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe - Law - 1839 - 806 pages
...dieser Ansicht nicht entgegen ; denn wenn nach Art. 57 und 58 der wiener Schlußakte der Eouverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden und insbesondere nicht in der Erfüllung seiner bundesmäßigen Pflichten... | |
| Friedrich Christoph Dahlmann - Hannover (Germany) - 1839 - 416 pages
...dieser Ansicht nicht entgegen; denn, wenn nach Art. 57 und 58 der Wiener Schlußacte der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden und insbesondere nicht in der Erfüllung seiner bundesmaßigen Pflichten... | |
| Johann Ludwig Klüber - Constitutional law - 1840 - 1016 pages
...Grundbegriff zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden « ). 2) Durch landständische Verfassung darf kein Bundesfürst... | |
| Vincenz August Wagner, Thomas Dolliner, Joseph Ritter von Kudler - Law - 1832 - 794 pages
...die gcsammte Staatsgewalt in dem Obeihaupte de« Staates vereinigt bleiben muß, und der Vouverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, so ist 'auch ein deutscher Souvcrain, als Mitglied des... | |
| Hermann Friedrich Wilhelm Hinrichs - Church and state - 1843 - 850 pages
...Grundbegriffe zufolge, die gcsammte Staatsgewalt in dem Obcrhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Und der darauf folgende Art. 58. lautet: „Die im Bunde vereinten... | |
| Economics - 1854 - 738 pages
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden", ist gegen die Theilung der Gewalten gerichtet, wie sich aus... | |
| Economics - 1854 - 744 pages
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stünde gebunden werden" , ist gegen die Theilung der Gewallen gerichtet, wie sich aus... | |
| Türckheim - Constitutional history - 1845 - 368 pages
...Städte, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben muß und dasselbe durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, als allgemein verbindliche Norm aufgestellt, und in dem... | |
| Edgar Bauer - Constitutional history - 1845 - 984 pages
...daß die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates vereinigt bleiben müsse und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne, daß ferner die im Bunde vereinten souveränen Fürsten... | |
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