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DE

TRAITÉS

d'Alliance, de Paix, de Tréve, de Neutralité
de Commerce, de Limites, d'Echange etc. et de
plusieurs autres actes servant à la connoissance
des relations étrangères

des Puissances et Etats

DE L'EUROPE

TANT DANS LEUR RAPPORT MUTUEL

QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES

ET ETATS DANS D'AUTRES PARTIES DU GLOBE;

depuis 1808 jusqu'à présent.

Tiré des copies publiées par autorité, des meilleures collections
particulières de traités et des auteurs les plus estimés.

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1.

Déclaration sur l'abolition réciproque 1830 du droit de détraction entre le royaume de Danemarc et le duché de Schleswig d'une part et la ville libre de Lübeck de l'autre part. En date du 30 Novembre 1830.

(Declaration wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugsrechts zwischen dem Königr. Dänemark und dem Herzogth. Schleswig einer und der freien Hanse-Stadt

Lübeck anderer Seits. Copenhagen, 1830).

Nachdem Seine Majestät der König von Dänemark mit dem Senate der freien Hanse-Stadt Lübeck dahin übereingekommen sind, die Aufhebung der Auswanderungssteuer und der Nachsteuer, welche zufolge des 18ten Artikels der Deutschen Bundes - Acte vom 8ten Junii 1815 und des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vom 23sten Junii 1817 zwischen den Herzogthümern Holstein und Lauenburg und der freien Hanse-Stadt Lübeck, bereits festgesetzt worden, nunmehr auch auf die Königlich Dänischen nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Staaten auf der einen und die freie Hanse-Stadt Lübeck mit ihrem gesammten Gebiet auf der anderen Seite auszudehnen, so wird hierdurch im Namen Seiner Majestät des Königs yon Dänemark erkläret, dass:

1. Von keinem Vermögens-Uebergang aus dem Königreiche Dänemark und dem Herzogthume Schleswig in die freie Hanse-Stadt Lübeck und deren gesammtes Gebiet, - dieser Vermögens-Uebergang mag sich nun durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Brautschatz, Schenkung oder auf andere Art ergeben, soll irgend ein Abschoss oder Abfahrtsgeld, (jus detractus, census emigrationis) erhoben werden.

2. Unter dieser wechselseitigen Aufhebung sind beiderseitig nicht begriffen alle diejenigen Abgaben, welche, Nouv. Série, Tome VII.

A

1832 ohne Rücksicht darauf, ob das Object derselben im Laude bleibt oder nicht, von Einheimischen und Fremden gleichmässig zu erlegen sind.

3. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die Königlichen Kassen fliessen würden, als auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welche sonst Individuen, Commünen oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchten.

4. Die Bestimmungen der obenstehenden Artikel treten von dem 1ten Januarii 1831 an in Kraft, wobey für Erbschaften nicht das Datum des Erbschaftanfalls, sondern der Exportation des Vermögens zu berücksichtigen sein wird.

5. Die durch obige Artikel bestimmte Freizügigkeit hat hinsichtlich der Personen keine Anwendung; sondern es verbleibt hierunter bey den zwischen Seiner Majestät dem Könige von Dänemark und der freien Hanse-Stadt Lübeck bestehenden Verträgen, so wie bey den beiderseitigen Gesetzen in ihrer jetzigen oder künftigen Modalität, welche die Person des Auswandernden und seine persönlichen Pflichten namentlich rücksichtlich des Kriegsdienstes betreffen.

› Dessen zu Urkund ist gegenwärtige Declaration auf allerhöchstgedachter Seiner Majestät des Königs von Dänemark allergnädigsten Befehl unter vorgedrucktem Königlichen Insiegel ausgestellt worden.

So geschehen zu Copenhagen, den 30sten Novem-
L. S.
E. Gr. SCHIMMELMANN.

ber 1830.

(LR)

2.

Convention sur l'abolition réciproque du droit de détraction, conclue entre le Royaume de Danemarc et la Principauté de Schaumbourg-Lippe. En date du 30 Juliet 1832.

(Convention wegen wechselseitiger Aufhebung des Abzugs-Rechts zwischen den Königlich Dänischen und den Fürstlich SchaumburgLippischen Landen. s. d. Frederiksberg, den 30 Juli 1832. Copenhagen, gedruckt in der Königl. u. Universitäts-Buchdruckerei.)

Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen,

Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Ditmar, 1832 schen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, thun kund und bekennen hiedurch, dass zwischen Unserer und der Fürstlich Schaumburgischen Regierung folgender Freizügigkeits-Vertrag eingegangen und abgeschlossen ist:

Artikel 1. Bei einem Vermögens-Ausgang aus Unserem Königreiche Dänemark und Unserem Herzogthum Schleswig in die Fürstlich Schaumburgischen Lande, oder aus diesen in Unser Königreich Dänemark und Unser Herzogthum Schleswig soll (so wie solches bereits, zufolge des 18ten Artikels der deutschen Bundesacte vom 8ten Juni 1815, und des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817, in Rücksicht der Herzogthümer Holstein und Lauenburg bestimmt ist) irgend ein Abschoss (gabella haereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben.

Art. 2. Diese Freizügigkeit soll sich sowohl auf denjenigen Abschoss und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welches in die Landesherrlichen Kassen fliessen würde, als auf dasjenige Abschoss- und dasjenige Abfahrtsgeld erstrecken, welches etwa in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, PatrimonialGerichte und Corporationen fliessen würde.

Die Gutsbesitzer in Unserm Königreiche Dänemark und Unserm Herzogthum Schleswig, so wie in den Fürstlich Schaumburgischen Landen, werden demnach, gleich allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenannten Lande weder Abschoss noch Abfahrtsgeld fordern noch nehmen.

Art. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 1 und 2. sollen sich auf alle jetzt pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken.

Art. 4. Die in den obigen Artikeln 1., 2 und 3. bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das Vermögen beziehen. Es bleiben demnach, dieser Uebereinkunft ungeachtet, diejenigen Dänischen und Schaumburgischen Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten, seine Ver

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