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1332

Seiner Königlichen Hoheit

.:. dem

regierenden Großherzoge von Hessen und bei Rhein

Ludwig 2

2C. 2C. 2C.

in tiefer Ehrfurcht gewidmet.

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Allerdurchlauchtigster Großherzog,

Gnådigster Fürst und Herr,

Unter Ewr. Königlichen Hoheit einflußreicher Mitwirkung, als Erbgroßherzog, trat im Jahre 1820 das Grundgeseß des Großherzogthums Hessen in das öffentliche Staatsleben ein; zu einer Zeit, wo das conftitutionelle Leben innerhalb des teutschen Staatenbundes kaum in seinen Anfängen begonnen hatte. Wie viel Ewr. Königl. Hoheit verewigtem Vater, und Ewr. Königlichen Hoheit Selbst, der von Ih= nen regierte Staat durch die Annahme und kräftige Aufrechthaltung dieser Verfassung verdankt, weiß nicht blos der eingebohrene Hesse, sondern jeder unter den Segnungen des constitutionellen Systems lebende Teutsche zu würdigen. Erlauben daher Ewr. Königliche Ho= heit, daß ich es wage, die neue Auflage der vollstándigen Sammlung aller neuen Verfassungen seit den

lesten vierzig Jahren Ewr. Königlichen Hoheit zu widmen, in welcher die Verfassung des Großherzogthums Hessen einen der wichtigsten Glanzpuncte bildet.

Doch Ewr. Königliche Hoheit begnügten Sich nicht, diese Verfassung in ihrem ganzen Umfange aufrecht zu erhalten; Sie ertheilten derselben auch im Sommer des gegenwärtigen Jahres den sichersten und festesten Stüßpunct durch die neue und selbstständige Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens im Großherzogthume. In dieser großartigen Verfügung entschieden Ewr. Königl. Hoheit über die einzig sichere Unterlage des constitutionellen Lebens, weil der staatsrechtlich-politische Zweck aller neuen Verfassungen eben so auf die Zukunft, wie auf die Gegenwart, berechnet

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