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Boden erscheint, und zunächst auf die Bedürfniffe und -Wünsche teutscher Staats- und Geschäftsmänner berechnet ist, darf es nicht befremden, daß der erste Band der neuen Auflage mit der vollständigen Aufstellung aller neuen Verfassungen innerhalb des teutschen Staatenbundes beginnt, wenn gleich, der Zeit nach, viele neue Grundgeseße im europäischen Staatensy= steme vor der ersten neuen Verfassung in Teutschland erschienen. Es lag daher im Plane der neuen Auflage, die neuen teutschen Grundgeseße theils die gültigen, theils die bereits rvieder erloschenen, so wie die einzelnen Verfassungsentwürfe, — in dem ersten Bande vollständig, nach dem oben angedeuteten Ge= sichtspuncte, aufzustellen. Im zweiten und dritten Bande werden darauf die französischen, niederländischen, italienischen, spanischen, portugiesischen, polnischen, schwedischen, norwegischen, griechischen u. a. neuen Verfassungen folgen.

Von den ähnlichen neuen Grundgesehen des amerikani schen Staatensystems enthielt die erste, Auflage blos die Verfassung des nordamerikanischen Bundesstaates vom Jahre 1787, mit deren Ergänzungen vom Jahre 1789. Diese ward, nach dem Plane für die beginnende neue Auflage, bis jetzt von den drei Bånden derselben ausgeschlossen, weil sobald die Mehrheit der zur Selbstständigkeit gelangten mittel- und südamerikanischen Staaten, durch festbegründete Regierungen und durch ein von diesen Regierungen angenommenes Grundgesetz, zur innern ge= sezmäßigen Ordnung und politischen Haltung gebracht seyn wird, -die gesammten neuen Grundgeseße und Verfassungsentwürfe des transatlantischen Staatensystems in einem besondern vierten Bande erscheinen sollen,

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Indem der Herausgeber bei dieser neuen Auflage es vor= zog, blos auf den rein geschichtlich-publicistischen Standpunct sich zu stellen, und alles politischen Urtheils über die urkundlich mitgetheilten Grundgesete sich zu enthalten, beabsichtigte er, dieses Werk für die neue Gestaltung des innern Lebens der conftitutionellen Staaten auf dieselbe Weise auszustatten. und zu bearbeiten, wie für das äußere Eben und die Wech= selwirkung der europäischen Staaten die Quellen- und Urkun

densammlungen von Du Mont, Barbeyrac, Rousset, Wenck, Koch, und besonders de Martens recueil etc., mit dessen Fortsehungen und Supplementen, berechnet wurde.

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Uebrigens bedarf es für Månner vom Fache nicht erst der Versicherung des Herausgebers, daß er, für die Erreichung der beabsichtigten Vollständigkeit, mehrfache Schwierigkeiten zu bez stehen, seine ziemlich ausgedehnten literarischen Verbindungen, theils in Teutschland, theils im Auslande, namentlich in Frankreich, Holland, England und in der Schweiz, theils selbst in Nordamerika, zu benußen nöthig, und dabei einen bedeutenden Kostenàufwand nicht zu scheuen hatte, wenn er anders die beabsich tigte Aufgabe möglichst befriedigend lösen und zu dem Besize aller neu erschienenen Verfassungen gelangen wollte. 3war sind viele, namentlich die neuesten teutschen Verfassungen seit dem Jahre 1830, durch einzelne Abdrücke allgemein verbreitet worden; allein anders war es der Fall in der Zeit von 1789-1830, und der Herausgeber erlaubt sich, die Ber hauptung aufzustellen, daß vielleicht in der Büchersammlung keines einzigen teutschen Diplomaten und Staatsmannes alle, in den drei Bånden dieser Sammlung enthaltene, Urkunden, und Geseße sich vollständig, und ohne Ausnahme, finden dürften, weil wenigstens drei Viertheile derselben nicht in den Buchhandel gekommen, und z. B. einige der bereits wieder erlosches nen åltern italienischen Verfassungen weder in dem, vom Márz 1789 an sorgfältig benußten, Moniteur, noch selbst in Italien in extenso mehr aufzufinden waren, obgleich der Her ausgeber das Glück hatte, von einigen ausgezeichneten teutschen Staatsmännern, die nach Italien reiseten, bei seinen Bemühungen, die erloschenen italienischen Verfassungen vollständig zu erhalten, wesentliche Unterstüßung zu finden. Deshalb kann auch bis jezt noch bei einigen verhältnißmäßig aber nur bei sehr

wenigen

italienischen Verfassungen blos der allgemeine. Inhalt derselben, nicht aber die vollständige Urkunde, nach allen ihren Paragraphen, mitgetheilt werden. Daß übrigens, in den beiden folgenden Theilen, die aufgenommenen Ueberseßungen der Verfassungen mit ihrem Originale, in allen den Sprachen, die der Herausgeber versteht, sorgfältig verglichen worden sind,

bedarf kaum der Versicherung. Wohl aber muß er bemerken, daß dies bei den holländischen, schwedischen, norwegischen, polnischen und andern Verfassungen der Fall nicht war, die aber entweder für diese Sammlung ausdrücklich von Männern' · übersegt wurden, welche diefer Sprachen mächtig waren, oder doch nach den besten bekannt gewordenen Ueberseßungen ihre Stelle in den beiden folgenden Bånden erhielten.

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Kaum bedarf es der Andeutung, wie durchgreifend das ganze innere Leben und das öffentliche Staatsrecht aller derjenigen Staaten und Reiche verändert und neu gestaltet ward, in deren Mitte neue Grundgefeße eintraten. Es bedarf daher gewiß auch keiner Rechtfertigung, daß der Herausgeber mit dieser Sammlung einen vollständigen Codex juris publici aller thatfachlich conftitutionellen Staaten und Reiche beabsichtigte, weil selbst auf den Fall, daß das constitutionelle Leben in einzelnen Ländern wieder erlöschen sollte ein Fall, der be= reits in Italien, Spanien, Portugal und anderwärts eintrat dennoch eine solche Sammlung in vielfacher Hinsicht theils nüßlich zur Vergleichung, theils unentbehrlich zur Uebersicht dessen ist, was irgend einmal in einem Theile Europa's als Grundgeseh versucht ward, oder eine Zeitlang wirklich bestand. Denn abgesehen von allen übrigen höchst interessanten politischen Ergebnissen, welche, bei der Vergleichung der, nach ihrem Inhalte und Charakter so sehr von einander verschiedenen, în dieser Sammlung enthaltenen, Grundgeseße dem Diplomaten und dem Staatsrechtslehrer von selbst sich aufdringen, bleibt diese Zusammenstellung der mannigfaltigsten Grundgeseße schon deshalb lehrreich und wichtig, weil sie unwillkührlich das Urtheil über den erreichten Höhepunct der Civilisation, so wie über die thatfachlich in der Geschichte vorliegende Entwickelung des innern Völkerlebens, und über den Geist der Regierungen derjenigen Vdlker vermittelt, welchen durch die seit länger als vierzig Jahren erschienenen Verfassungen eine neue und feste Grundlage des gesammten innern Staatslebens, nach allen seinen einzelnen Theilen und Bedingungen, dargeboten ward.

Leipzig, den 1. December 1832.

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1. Zeutschland.

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A) Conföderationsacte des Rheinbundes vom 12. Juli 1806
B) Die teutsche Bundesatte vom 8. Juni 1815

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C) Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des teuts fchen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialconferenzen, vom 8. Juni 1820..

D) Die sechs Artikel vom 28. Juni 1832

2. Die erloschenen Verfassungen der beiden, in der Zeit des
Rheinbundes bestandenen, Staaten des Königreiches
Westphalen, und des Großherzogthums Frank-
furt

A) Verfassung des erloschenen Königreiches Westphalen vom 15.
Nov. 1807

Ergänzungsstatut vom 23. Dec. 1808

B) Verfassung des erloschenen Großherzogthums Frankfurt vom

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16. August 1810

Beilage zur Berfassung vom 10. Sept. 1810

3. Destreich.

Ståndeverfassung in Tyrol vom 24. März 1816.

4. Preußische Monarchie.

a) Königliches Decret vom 22. Mai 1815

b) Allgemeines Geses. wegen Anordnung der Provinzial

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stande, vom 5. Juni 1823

c) Geses wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlaufig vom 1. Juli 1823

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57

d) Geset wegen Anordnung der Provinzialstånde für das Kd-

nigreich Preußen (die Provinzen Ost- und Westpreus

Ben), vom 1. Juli 1823

Seite

63

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