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47.

Tarif des taxes pour les consuls et
agens de commerce prussiens, en
date du 10 Mai 1832.

Gesetz - Sammlung für die Königlichen Preufsisehen
Staaten. 1832. Nro 14.)

I. Allgemeine Konsulats-Gebühr, Preufs. Courant.
welche von jedem in einem Hafen, Rthl. | Sgr. | Pf.
wo ein Preufsischer Konsul oder
Vize-Konsul angestellt ist, ankom-
menden Preufsischen Schiffe, wel-
ches daselbst Ladung löscht, Ladung
einnimmt, oder auch beides verrich-
tet, oder einen Nothhafen sucht, oder
überwintert, nach der aus den Beil-
oder Mafsbriefen hervorgehenden
Trächtigkeit des Schiffes zu entrich-
ten ist.

1) In den aufsereuropäischen Häfen für eine jede Preussische Normallast.

2) In den europäischen Häfen, aufserhalb der Ostsee, für die Normallast

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3) In den Häfen innerhalb der
Ostsee, mit Einschlufs des Sun-
des, der Belte und des Schles-
wig-Holsteinischen Kanals
a) von Schiffen über funfzig Nor-
mallasten, für die Last.
b) von Schiffen unter funfzig Nor-
mallasten, für die Last.
Anmerkungen.

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1) Schiffe, welche in einem Hafen nur mit Ballast einkommen und mit Ballast wieder von dort ausgehen, imgleichen Schiffe, welche zwar beladen, und zum Zwecke der Löschung einlaufen, jedoch denselben wegen anderweitig erhaltener Bestim

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6

1832

1832

mung ohne vorgenommene Lö-Preufs. Courant. schung wieder verlassen, zah- Rthl. | Sgr. | Pf. len nur die Hälfte der obigen

Gebühren.

2) In denjenigen Fällen, wo einem
Königlichen Konsulate ein nicht
auf den Hafen seines Wohn-
orts beschränkter gröfserer Be-
zirk angewiesen ist, haben die
Schiffe, welche zwar innerhalb
dieses Bezirks, aber in einem
Vor- oder Nebenhafen, wo we-
der der Konsul, noch ein Vize-
Konsul residirt, einlaufen, nur
dann die Konsulat - Gebühr zu
entrichten, wenn sie in den Fall
kommen, die amtlichen Funk-
tionen des Konsulats in Anspruch
zu nehmen.

3) Hinsichtlich der dem Konsulate
zu Helsingör zustehenden Ge-
bühr hat es bei den Bestim
mungen vom 12ten März 1829.
sein Bewenden, wonach an selbi-
ges von jedem den Sund pas-
sirenden Schiffe 10 Sgr. zu ent-
richten sind.

II. Gebühren für besondere amt-
liche Verrichtungen.

1) Für die Aufnahme einer neuen
Musterrolle

2) Für Abänderungen einer Mu-
sterrolle .

3) Für Aufnahme eines Seeprotestes
4) Für Ertheilung oder Beglau-
bigung eines Ursprungs- oder
Gesundheitsattestes, imgleichen
für Beglaubigung von Unter-
schriften oder Abschriften an-
derer Dokumente

In sofern von einem Versen-
der mehrerer mit demselben
Schiffe abzusendender Ge-
genstände für ein jedes der-

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selben ein dergleichen Attest|| Preufs. Courant. 1832 verlangt wird, sind für je- Rthlr. | Sgr. | Pf.

des die Anzahl von fünf über

steigende Attest nur

zu entrichten.

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5) Für Aufnahme oder Attestirung von Vollmachten

6) Für Ausstellung eines Reise

passes

7) Visirung eines Reisepasses

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ad 6 und 7 bei Matrosen,
Handwerksburschen und an-
deren Unvermögenden

8) Für die Ertheilung von Certifi-
katen über Handels- und Schiff-
fahrts-Gegenstände, imgleichen
Legalisationen von Akten und
Kontrakten, welche Preufsische
Unterthanen am Orte des Kon-
sulats unter sich errichten, in
den im §. VIII. des Konsulat-
Reglements vom 18ten Septem-
ber 1796 vorgesehenen Fällen
9) Für Abschriften von im Konsu-
late aufgenommenen Verhand
lungen, die nicht gebrochene
Folioseite

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Hinsichtlich derjenigen nicht eigentlich amtsmässigen Verrichtungen bei See- und Krieges - Unfällen der Schiffe, Prozessen, Todesfällen und dergleichen, welche von den Konsuln entweder auf besonderes Verlangen der betheiligten Preufsischen Unterthanen, oder bef den dringenden Vorfällen, und wenn die betheiligten Preufsischen Unterthanen keine Korrespondenten oder Bevollmächtigte am Orte haben, von Amtswegen geleistet werden, verbleibt es bei der Bestimmung des S.IX. des Konsulat-Reglements, wonach die Konsuln berechtigt sind, gleich andern Kaufleuten, sich eine billige Provision für solche Kommissionsgeschäfte zu berechnen.

Berlin, den 10. Mai 1832.

FRIEDRICH WILHELM.

V. SCHUCKMANN. Graf v. BERNSTORFF. Vorstehender Gebühren - Tarif, durch welchen die betreffenden Bestimmungen des Artikels 12. des Kon

1832 sulat-Reglements vom 18. September1796 abgeändert worden sind, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnifs und Nachachtung, namentlich der Königlich-Preufsischen Kaufleute, sowie des Sckifffahrt und Handel

48.

Traité de commerce et de navigation entre la Grande Bretagne et la ville libre de Francfort s.M. signé à Londres, le 13 Mai 1832.

(Publication officielle faite à Franfort s.M. au mois de Septembre 1832.)

Treaty of Commerce and navigation between the United Kingdom of Great Britain and Ireland and the Free City of Francfort, concluded and signed at London, on the 13 Mai 1832.

as

William The Fourth, by the Grace of God, King of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, Defender of the Faith, King of Hannover etc. etc. etc., To All and Singular to whom these Presents shall come, Greeting! Wherea Treaty of Commerce, and Navigation between Us and the Free City of Frankfort, was concluded and signed at London on the Thirteenth day of May last past, by the Plenipotentiaries of Us and of the said Free City, duly and respec tively authorized for that purpose; which Treaty is, word for word, as follows:

Extensive commercial intercourse having for a series of years been established between the Dominions of His Britannick Majesty and the Free City of Frankfort, it seems good for the security as well as for the encouragement of such commer cial intercourse, and of the trade, carried on be ween Great Britain and Germany, and for the maintenance of good understanding between His said Britannick Majesty and the Senate of the said Republick that the relations now subsisting between Them should be acknowledged and confir

eibenden Publikums gebracht. Berlin, d. 16. Juni 1832. 1832 er Minister des Inneren für Der Minister der auswär

andels- und Gewerbe

ngelegenheiten.

V. SCHUCKMANN.

48.

tigen Angelegenheiten.

AUCILLON.

Traité de commerce et de navigation ntre la Grande Bretagne et la ville ibre de Francfort sM. signé à Londres, le 13 Mai 1832.

Publication officielle faite à Francfort s.M. au mois de Septembre 1832).

Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der freien tadt Frankfurt und Grofsbritannien und Irland, vom 3 Mai 1832.

Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt rankfurt urkunden und bekennen hiermit: Nachdem, ach Art. 14 des zur Beförderung des Handels und reien Verkehrs zu London am 13 Mai 1832 abgechlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags, die Rafication desselben binnen zwei Monaten oder wo mögch früher ausgewechselt werden soll, welcher Verag von Wort zu Wort folgendermassen lautet:

Um den seit einer Reihe von Jahren zwischen den esitzungen Seiner Grofsbritannischen Majestät und er freien Stadt Frankfurt bestehenden ausgedehnten landelsverkehr, so wie überhaupt den englischen und eutschen Handel zu sichern und zu befördern, und as gute Vernehmen zwischen Seiner genannten Grofsritannischen Majestät und dem Senate der gedachten lepublik fortdauernd zu erhalten, ist die Anerkennung nd Bestätigung der in dieser Hinsicht bestehenden Beziehungen durch den Abschluss eines Handels- und Schifffahrts - Vertrags beliebt worden.

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