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a) von allen verpackt durchgehenden Gegenständen; 1831
b) von den im Lande verbleibenden Gegenständen,

wenn der Abgabensatz einen Thaler vom Zent-
ner nicht übersteigt, auch

c) in allen anderen Fällen, wenn nicht eine Ver-
gütung für Thara im Tarif ausdrücklich festge-

setzt ist.

Gehen Waaren, bei denen eine Thara - Vergütung zugestanden ist, blos in Säcken ein, so können vier Pfund vom Zentner für Thara gerechnet werden.

3) Dem Abgaben-Tarife ist ein Thara-Tarif zur allgemeinen Richtschnur beigefügt. Bei Flüssigkeiten, welche nach dem Gewichte in der Steuer angesetzt sind, und anderen Gegenständen, welche ohne Unbequemlichkeit nicht netto dargestellt werden können, wird die Thara nach diesem Tarif berechnet und der Steuerpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen dessen Anwendung.

Bei anderen Gegenständen ist es der Wahl des Steuerpflichtigen überlassen, ob er den Thara - Tarif gelten lassen, die Waare netto verwiegen, oder das Nettogewicht durch Verwiegung der Thara ausmitteln lassen will; auch steht der Steuerbehörde, sobald sie eine solche Ausmittelung für nöthig erachtet, die gleiche Befugnifs zu.

4) Sind in einem und demselben Ballen (Fals, Kiste) Waaren zusammengepackt, welche nicht gleich belastet sind, so mufs bei der Deklarazion zugleich die Menge von einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Nettogewicht angemerkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens etc. entweder bei dem Grenzzollamte Behufs der speziellen Revision auspacken mufs, oder von dem ganzen Gewichte des Ballens etc. der Abgabensatz erhoben werden soll, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.

Ausgenommen hiervon sind:

Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschlufs gestattet. Auch soll die Deklarazion der in der zweiten Abtheilung Nr. 3b., 4b., 6d 3., 10e, 12 f., 19 c., 27 e., 31 c.. 33 b., 35 b. und 43 b. benannten Waaren, als kurze Waaren nicht die Versteuerung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze

1831 Waare zur Folge haben, sondern die Abgaben - Erhebung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der Steuerpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.

5) Wo bei der Waaren - Durchfuhr auf kurzen Strasenstrecken geringere Zollsätze Statt finden, oder in vorkommenden besonderen Fällen Abschätzung des Gewichtes als Ausnahme nachgelassen wird, kann mit dem Vorbehalte der speziellen Verwiegung berechnet werden:

die Traglast eines Lastthieres zu 3 Zentner, Ladung eines Schubkarrens zu

einspännigen Fuhr-
werks zu

zweispännigen Fuhr-
werks zu

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und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh 12 Zentner mehr.

6) Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgange angemeldet werden, mufs die TransitoAbgabe gleich bei dem Eingangsamte erlegt werden.

Von den Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als einen halben Thaler vom Zentner, und nach der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Eingangs- oder Ausgangs - Abgaben, oder an beiden zusammen genommen, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Abgaben gleich bei dem Eingangs - Amte erlegt werden.

Waaren dagegen, welche höher belegt oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll- oder HauptsteuerAmt befindet, addressirt sind, können mit Begleitscheinen von den Grenz-Aemtern dorthin abgelassen, und daselbst die Abgaben davon entrichtet werden, An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich, erfolgt sodann die Abgaben - Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.

7) Bei den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle gefertigten Waaren mufs bei der Deklarazion jedes darin vorhandene Material genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Eisière) an

cono, entre la Hesse électorale d'une etc. 519

den Zeuchwaaren bleiben dabei, und bei der Steuer-1831. klassifikazion auser Betracht.

8) Bei den Hauptzoll - Aemtern ist jede Zollentrichtung ohne Beschränkung zulässig, welche die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr betrifft. Sie sind in der Regel allein ermächtigt:

a) zur Ein- und Ausgangs - Behandlung durchgehender Waaren, deren wirklicher Ausgang zu erweisen ist;

b) zu Eingangs- Behandlung der Waaren, welche an Haupt- Aemter im Innern gehen und zur Ausgangs-Behandlung der Gegenstände, welche aus unversteuerten Niederlagen in das Ausland versendet werden.

Ausnahmen treten nur ein, insoweit NebenzollAemtern in dieser Beziehung besondere Befugnisse beigelegt werden.

9) Bei Nebenzoll-Aemtern erster Klasse dürfen alle Gegenstände eingeführt werden, welche in dem Tarife mit keiner höheren Abgabe, als mit fünf Thalern vom Zentner belegt sind.

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Höher besteuerte Gegenstände können über diese Aemter nur eingeführt werden, wenn die Abgaben von diesen höher belegten Gegenständen nicht über fünfzig Thaler betragen, oder örtliche Verhältnisse die Steuer-Direkzion bestimmen, einer solchen Zollstelle erweiterte Befugnisse beizulegen.

Den Ausfuhrzoll können sie ohne Beschränkung in Hinsicht des Betrages erheben.

10) Bei den Neben - Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.

Diese Aemter dürfen auch die Eingangs-Abgaben (Zölle) erheben von Vieh und von Gegenständen, welche in dem Tarife mit einem niedrigeren Satze, als mit sechs Thalern vom Zentner belegt sind, jedoch nur dann, wenn die vom ganzen Transporte des Viehes oder von der ganzen Ladung der Gegenstände der letzteren Art zu entrichtende Abgabe überhaupt nicht den Betrag von zehn Thalern übersteigt. Höher belegte Gegenstände können über die Aemter zweiter Klasse nur eingehen, wenn die auf einmal einzuführende Quantität innerhalb des vorstehenden Abgabenbetrages nicht mehr als zehn Pfund beträgt,

1831

11) Bei den Neben - Zollämtern müssen die Abgaben in der Regel sogleich entrichtet werden.

Ausnahmen finden nur Statt bei solchen NebenZoll-Aemtern, die von dem Finanz- Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von Waaren, ohne dafs die Abgaben sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt sind.

12) Bei der Abgaben - Erhebung bleiben auser Betracht und werden nicht versteuert:

a) Quantitäten bis zu vier Loth einschlieslich,
b) ein- oder ausgehende Waaren - Quantitäten, die
so gering sind, dafs die Abgabe überhaupt nicht
zwölf Heller beträgt; auch werden

c) Bruchtheile unter gGr. überhaupt nicht erhoben. Finden jedoch Misbräuche Statt, so treten die Beschränkungen ein, welche das Finanz - Ministerium bestimmen wird.

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Verzeichniss der Gegenstände,

che bei dem Uebergange aus dem Kurfürstenthume Hesin den königlich - preussischen und grosherzoglich - heshen Zollverein, oder aus diesem in das Kurfürstenthum Hessen einer Uebergangs- Abgabe unterworfen sind.

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frei jedoch ist die in dem

Grosher

zogthume Hessen be

stehende Tranksteuer zu entrichten, und es fin

det, wenn die Entrichtung dieser Abgabe nachgewiesen worden, Rückvergütung der

Fabrikazions - Abgabe Statt.

frei

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