Page images
PDF
EPUB

also 24286 fl. bezahlte. Aschaffenburg und Speier ha ben für das Jahr 1811 ihre ganze Schuldigkeit berich- . tigt. Nicht beigetragen haben die Domkapitel zu Regensburg, Eichstädt, welches bereits über 5200 fl. schule dig, Augsburg, welches ohngefähr 10000 fl. fchuldig ist, sodann Paderborn, Osnabrück und Servei, De Vertheilung geschah an 116 Individuen. Das Maximum welches diese nach der Absicht des Reichsdepu tationsschlusses erhalten sollten, besteht in 87585 fl., das Minimum pro 1811 ist aber auf 63613 fl. gesezt. Aber diese Pensionisten hatten noch pro 1810 die Summe von 44652 fl. ut fodern. Diese wurden in 1811 be berichtigt; aber für dieses Jahr konnte nur ein Drit theil mit 21582 fl. bezahlt werden,

Der Maaßstab übrigens, nach welchem die Anfåge des Maximum gemacht sind, ist folgende schon aus der an die Re chsdeputation im Februar 1803 gemach. ten und von derselben angenommenen Erklärung des damaligen Kurfürsten Erzkanzler, und aus nachherigen Ansprüchen bekannt, in Zusammenhaltung mit dem vorigen Bezug der Pensionisten, nämlich :

1) Jeder Domkapitular foll 1500 fl. Kompetenz be. halten.

2) Die Domdignitaries we möglich etwas mehr. 3) Die Ritterstiftsc apitularen weniger.

4) 1500 fl. follen das aximum für die ersten Zivilbeamten seyn.

5) Wer 1500 ft, und weniger ehemaligen Bezug has te, erhält nun eine an 200 fl. geringere Pension.

6) Von 800 fl. und abwärts foll aber die Pension Dem vorigen Bezug gleich seyn.

3:

Für die Erhaltung und neue Einrichtung des Zunftwesens in den Staaten des Rheinis schen Bundes, von dem Geheimen Rathe Medicus zu Weilburg,

Ich hatte in einem dieser Zeitschrift (Rh. B. y. W.

B. 2 S. 392.) eingerückten Auffah einige Vorschläge zur neuen Einrichtung des Zunftmefens in den Staaten des Rh. Bundes gethan und dabei in einer Note angeführt daß und warum ich die Beibehaltung der Zünfte nothwendig hielte.

Von dieser Note hat der Herr Regierungsprocurator Wangemann in Cassel Anlaß genommen, seine der meinigen entgegengesezte Meinung in dem allgemeiner Anzeiger der Deutschen vom Jahr 1807. Nr. 306. S. 3170 u. folgendc in einer eigenen Abhandlung bekannt zu machen. Hiernächst ist der Herr Finanzrath] E mmermannin Fulda in dem angezogenen rheinischen Bunde B. 5. 1808 S. 140. gegen die gedachte Note förmlich aufgetreten.

Beide Aufsäge habe ich gleich bei ihrer Erscheinung gelesen und dieselbe dem unbefangenen Urtheil des Publikums ohne weiteres überlassen zu können ge= glaubt, würde auch ohne eine besondere, den Leser nicht interessirende Veranlassung nicht wieder darauf zurückgekommen seyn.

Meine Note war und sollte keine Abhandlung seyn. Ich wollte damit nicht mehr und nicht weniger als auf die Hauptgründe meiner Ueberzeugung aufmerksam ma chen und dadurch jeden Mißverstand meiner Vorschlä ge beseitigen,

Herr Wangem a n n geht einen eigenen Gang. Gleich Anfangs fagt er von dem Zunftwesen viel Gutes kommt demnach auf Nationalöconomie, Staatswirthschaft, Recht und cathegorischen Imperativ und ziehet Daraus ein Resultat, welches ich mit seinen eigenen Worten hierher 'seye.

1.) Der Staat darf unter keiner Bedingung einen feiner Staatsbürger durch Zwangsmittel nöthigen, sich zu vervollkommnen, seinen physischen Wohlstand zu permehren oder auch nur seinen Unterhalt zu erwerben.

2.) Dem Staate liegt die Pflicht ob, alle Mittel an= zuwenden welche dahin zielen daß es einem jeden Unterthan möglich wird, seinen physischen Wohlstand zum höchsten Grade der Vollkommenheit zu bringen. wenn er anders seine Thätigkeit anwenden will. Dahin gehört nun

a) Er muß alle Hindernisse wegräumen welche den Unterthan in seiner freien Thätigkeit und in dem Streben zur Erlangung des größtmöglichen physischen Wohlstandes beschränken.

b) Er muß aber auch in steter Hinsicht auf die Plicht sub a. und ohne diese je zu verlegen, positive Beranstaltungen treffer, welche das Feld einer möglich größeren Erlangung des physischen Wohlstandes ers weitern.

Hieraus ergibt sich nun daß der Staat widerrechtlich handelt, wenn er feine Untert: anen zur Vermehrung des physischen Wohlstandes zwingt, denn dazu ist ihm

feine Pflicht mithin auch nicht das Recht übertragen worden. Der Staat handelt aber auch widerred tlich, und den prohibitiven Gesezen der Nationalöconomie zuwider, wenn er nur einzelne seiner Unterthanen in den Stand seht durch ihre Kraftanwendung ihren phy sischen Wohlstand zu vermehren, andern hingegen feine Mittel zu einer möglichen Vermehrung ihres physischen Wohlstandes verschafft, denn nicht diese Einzelnen und Auserwählten sondern unbedingt die gauze Nation hat dem Staate jene Rechte und Pflichten übertragen. Er handelt ferner widerrechtlich und nationalunoconomistisch wenn er nur für Einzelne die Hindernise durch welche der freie Spielraum zur Vermehrung des physischen Wohls beengt wird, hinwegråumt, während er Andern Hinderniße in den Weg legt oder sie doch wenigstens von diesen Hindernissen nicht befreit.

D

Das Zunft und Bildewesen stößt nun aber gegen diese Geseze an, es ist mithin widerrechtlich und feinder gegen das Prinzip der Nationalöconomie.

Durch das Zunftsystem stellt die Staatsgewalt eine Marime auf, welche nicht als allgemeines Geset gelten kann.

Die Staatswirthschaft darf daher das Zunft und Gildewesen nicht adoptiren, weil sein Wesen mit den liberalen Grundsägen der Nationalóconomie nicht übereinfiimmt, vielmehr ihre Gefeße es prohibicen. Er wiegt hierauf die Gründe für und wider die Beibehaltung des Zunftwesens gegeneinander ab, findet Jeştere zwar überwiegend, lenkt jedoch gutermaßen wieder ein, wenn er sagt: Glaubt man das Institut der Zünfte beibehalten zu können, aber nur die Mißbräuche, das Gepräge des Alters, den Zunftzwanz

abzuschaffen, eine freie Koncurrenz zuzulaffen und die ganze Anstalt zu reformiren, so ist dieß alles sehr löslich, allein dann fällt auch das karacteristische Zeichen der Zunft hinweg, dann sind keine Zünfte mehr vorhanden, sondern man belegt eine ganze Klasse der industriellen Produzenten mit einem Namen der sie nicht zusammenfaßt, von welchem weder in rechtlicher noch in staatswirthschaftlicher Hinsicht entschei dende Grundsäge abhängen. Will man alsdann die industriellen Produzenten einer Gattung, eines Orts Zunft nennen, so, wird gegen den Namen niemand et was haben. Das Zunftverband wird dann in staatswirthschaftlicher Hinsicht weder entscheidend nachthei. lig noch vortheilhaft seyn.

Den Schluß macht eine schöne Skizze zur Geschich, te des Ursprungs und Fortgangs des Zunstwesens, die ihre Ausführung von der nemlichen Hand und die dazu erforderliche Unterstügung aus den Archiven und Bibliotheken der ansehnlichsten vormaligen Reichsstådte, Hamburg, Lübeck, Bremen, Nürnberg, Augsburg u. Frankfurt a. M. verdiente. Hätte Herr Wanges mann damit angefangen, darauf das Gute was er im Eingang von den Zünften überhaupt und demnach für die Beibehaltung derselben gesagt, folgen, sich durch das Abstractum einer fogenannten Nationalóconomie und entschiedene Abneigung gegen das Alte nicht den eigentlichen Gesichtspunkt verrücken lassen, so würde er mit mir aller Wahrscheinlichkeit nach in uno tertio zusammengekommen seyn. Die Vorlegung feiner weiteren Gründe für die Abschaffung der Zünfte und deren Beantwortung werden diese Wahrscheinlichkeit zur Gewißheit erheben. Jene bestehen aus vorausgeschickter Definition daß das Zunftsystem im Allgemeinen

« PreviousContinue »