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aufgeführten Angelegenheiten noch überwiesen die Untersuchung und Bestrafung:

1) von Uebertretungen schifffahrts- und strompoliceilicher Vorschriften,

2) von Excessen gegen Elbzoll- und Schifffahrtspolicei-Beamten; ferner

die Untersuchung und Entscheidung von Streitigkeiten:

1) über Betrag und Zahlung der Lootsengebühren,

2) zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und

sonstige Bedingungen des Transports,

3) zwischen den Eignern und Führern, den Dienstleuten und Zugknechten der Stromfahrzeuge über ihre Dienst- und Lohnverhältnisse.

Was den Zusammentritt von Revisions-Commissionen betrifft, die sowohl auf die Unterelbe als auf die obere Stromstrecke sich beziehen, so ist festgesest, daß solcher jedes 5te Jahr stattfinden soll.

Die angegebenen Veränderungen rücksichtlich des Schifffahrtsverkehres auf der Elbe sind in eine Additionalacte zur Schifffahrtsacte zusammengestellt.

Zoll zu Brunshausen (Stader Zoll).

Es bleibt übrig, noch einmal auf die Zollverhältnisse der Unterelbe zurück zu kommen. Seit Alters wird dort bei der Mündung der Schwinge unter dem Namen: Brunshausener Zoll eine Schifffahrtsabgabe von den aus der Nordsee elbaufwärts gelangenden Waaren und Fahrzeugen erhoben. Ursprünglich (unterm 10. Decbr. 1038), nach häufig vorkommender Weise der damaligen Zeit in Verbindung mit der Markt- und Münzgerechtigkeit von Kaiser Conrad II., verliehen dem Erzbischofe von Hamburg und Bremen, Bezelinus, und bestätigt von Kaiser Heinrich III., am 13. Mai 1040, ging der Stader oder Brunshausener Zoll durch den Osnabrücker Friedensschluß vom 8. Sept. 1648 mit dem Erzbisthum Bremen an die Krone Schwedens über 1). Im Jahre 1712 nahm Dänemark das Herzogthum Bremen in Besiz und erhob den Zol, bis es durch Allianztractat mit Großbrittannien vom 26. Juni 1715, der des

1) Unter König Christian IV. wurde, als Repressalie gegen Hamburg, mit Con sens von Kaiser und Reich für einige Jahre zu Glückstadt ein Elbzoll er= richtet. Gegenwärtig hinderu Wiener Congreßacte und Elbacte durchaus die Anlegung neuer Passagezölle.

Brunshausener Zolles nicht erwähnt, die Herzogthümer Bremen und Verden an Hannover für acht Tonnen Goldes verkaufte. Vermöge des Hamburger Vertrages von 1719 trat endlich auch Schweden alle seine Rechte und Ansprüche auf das Herzogthum Bremen an Hannover ab, dessen Landesherren seitdem die Zolleinkünfte als Theil ihres Domanium bezogen haben. Fast von der Entstehung an ist dieser Zoll, der in einer Abgabe von Waaren und in einem Schiffszolle, begleitet mit vielfachen Nebenabgaben in Geld und Naturalien, bestand, ein Gegenstand der Differenzen mit den Nachbarstaaten ge wesen; die ältesten wurden geschlichtet durch ein auf Fürbitte Holsteinischer Grafen der damals Holsteinischen Stadt Hamburg von Kaiser Friedrich Barbarossa am 7. Mai 1189 ertheiltes, später bestätigtes, und am 6. Decbr. 1268 vom Erzbischof von Bremen anerkanntes Privilegium, welches Hamburgisches Bürgergut in Hamburgischen Schiffen vom Zolle gänzlich befreit 1). Neuere Streitigkeiten endigten unter Schwedischer Herrschaft mit abermaliger Bestátigung dieses Freibriefes und Anordnung einer Zollcontrole in Hamburg durch Vertrag vom 17. März 1691, sowie durch landesherrlichen Erlaß einer rectificirten Zoltare vom 15. August 1692, bei deren Entwerfung Hamburgische Sachkundige zu Rathe gezogen waren. Im Laufe des 18. Jahrhunderts haben Hamburg und Dänemark wiederholt gegen Ueberschreitung des status quo von 1692 reclamirt und aus feststehenden Usancen sowohl eine Beschränkung des Zollregals auf Waaren und Schiffe, die elbaufwärts aus der Nordsee gelangen, als auch Zolbefreiung des rechten Elbusers herzus leiten sich bemüht, sowie das Recht der Zollherrschaft, die Schiffe bei der Schwinge anzuhalten, lebhaft bestritten. Die ursprüngliche Verleihungsurkunde enthält keine dieser Beschränkungen, sondern concedirt ganz allgemein ein Zolregal.

Die Reclamationen blieben ohne Erfolg. Der von Kaiser und Reich verliehene Zoll, dessen successive Steigerungen freilich des Reichsconsenses entbehren, blieb auch nach 1806 bestehen, weil der Verfall deutscher Reichsverfassung den Umsturz der TerritorialVerfassung deutscher Staaten nicht von selbst nach sich ziehen konnte. (Zacharia, deutsches Staatsrecht, Band I. Seite 105, Protocolle der Bundesversammlung 1816 §. 7).

1) Im Jahre 1840 soll dieser Zollnachlaß c. 7000 Thlr. betragen haben; wahrs scheinlich ist solcher bedeutender. Der Zollertrag vom Altonaer Proprehandel wird zu c. 4000 Thlr. angegeben.

Auf dem Congresse zu Wien kam, nachdem das von Rußland unterstüßte Project, die Herzogthümer Bremen und Verden als Ersaß für Norwegen an Dänemark zu übertragen, mit der Uebergabe anfänglich von Pommern, dann von Lauenburg vertauscht worden war, die Ablösung des Stader Zolles gegen volle Entschädigung zur Sprache, ohne indessen zur Einigung zu führen 1). - Die Elbschiffsfahrtscommission von 1819-21 gab in ihrer Majorität einer. damals von Hannover vorgelegten Tare ohne Prüfung ihre Anerkennung; nur Dänemark und Hamburg reservirten alle Rechte Art. 15 der Elbacte. Avermalige Verhandlungen von 18241831 waren gleich fruchtlos. Mit eben so geringem Erfolge reclamirte England, nachdem Hannover von solchem getrennt war, gegen den Stader Zoll und mußte wiederholte Negociationen in Hamburg und London abbrechen. In der zweiten Revisionscommission regte Dänemark diese Angelegenheit von Neuem an und nach einer langwierigen, verwickelten Verhandlung, in der vorzugsweise Hamburg, von der Ansicht ausgehend, daß die Tare von 1692 ein Vertrag sei, und als Maximum der Abgaben 4/16% des Werthes der Waare feststelle, sowie geleitet von dem Versuche einer extensiven Auslegung des Privilegii von 1189, längere Zeit beharrlich renitirte, gelangten endlich die Uferstaaten zu einer vertragsmäßigen vollständigen Regulirung dieser vielbesprochenen Angelegenheit, welcher auch England unter gewissen Concessionen von Seiten Hannovers beizutreten sich bewogen fand. - Daß der Brunshausener Zoll von nun an den Erörterungen der Revisionscommissionen unterworfen sein wird, ist nach der ganzen Sachlage und im Hinblick auf Art. 15 der Acte von 1821 schon als ein Gewinn zu betrachten.

Das für jekt erreichte Resultat, welches an dem beharrlichen Widerstande der Hamburgischen Bürgerschaft, die dreimal die Zustimmung zur Ratification verweigerte, fast gescheitert wäre, besteht in einem, nach den Grundsäßen der Wiener Congreßacte formulirten Staatsvertrage, einem Regulativ über das Detail der Erhebung

1) Der Oldenburg zufließende Elsflether Zoll an der Mündung der Weser ist aufgehoben durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 (§. 8) gegen sehr reichliche Landentschädigung zum Theil aus Holsteinischem Territorio, um dem Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen (l. c. §. 27). Indessen hörte dieser Zoll erst auf mit dem Jahre 1820. cfr. Vergleich zwischen Bremen und Oldenburg vom 26. Aug. 1819, garantirt vom deutschen Bunde. Klüber, Acten des Wiener Congresses, Bd. 3, S. 174.

und Strafen und in einem neuen Tarife, der lediglich von Waaren, und zwar nach dem Gewichte, in der Münze des 14-Thalerfußes zu erheben ist und alle Nebenabgaben ausschließt *). Die Schiffe aller Uferstaaten sind vom Sezen an der Schwinge befreit. Auch genießen die Uferstaaten alle Begünstigungen, die Hannover anderen Staaten concediren möchte. Bis jezt sind an Belgien und England resp. durch Vertrag vom 15. Januar 1842 und 22. Juli 1844 Begünstigungen ertheilt, und mit Frankreich stehen vertragsmäßige Erleichterungen in Aussicht. Das Hamburgische, schon 1189 ertheilte Privilegium mußte erhalten werden. Den häufigen Uebergriffen Hamburgischer Makler ist durch Abstellung der Nebenabgaben, sowie der Creditprovision und des Bodmereibriefes, und offene Verkündigung eines geregelten Tarifs, der auch manche Befreiung enthält, vorgebeugt. - Die Verhältnisse der Holsteinischen Binnenfahrer bis Büsum incl. sind gesichert, und conventionsmåßig steht es fest, daß der Zoll nur von Waaren zu entrichten ist, die aus der Nordsee kommend, elbaufwärts die Schwinge passiren.

Die gesammte Einnahme wurde von Hannover angegeben auf jährlich

der neue Tarif calculirt solche auf

239,000 Thlr. 191,700

Ermäßigung 47,300 Thlr.

In Folge des erwähnten Vertrages mit England, der Manu

facturwaaren jedenfalls nicht höher als 4 gGr. pr. Centner besteuern wird, gehen ferner ab c.

so daß die Moderation beträgt

16,000 Thlr.

63,300 Thlr.

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Erhöhet worden sind hauptsächlich:

1) Raffinirter Zucker und gGr. Pf.

Lumpen 1)

4,2749

2) Rohzucker

4,3700

3) Thran

4,0804

gGr.

Pf.

10

5

6

4) Baumwollen - und Lei

nengarn

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6

5) Baumwollene, wollene,

seidene u. leinene Zeuge 3 10,2210

Die Ermäßigung von 64,000 Thlr. (63,300) beträgt c. 27%

von der bisherigen Einnahme 2).

1) Der Vertrag mit Belgien v. 15. Jan. 1842 ermäßigt für belgischen Zucker die Abgabe um die Hälfte; währt bis 1848.

2) Für neu aufkommende oder im Tarif nicht berücksichtigte Waaren wird die Hannoversche Regierung Gewichtszollsäge, die 1/4 % des Preises der Waaren nicht übersteigen, festseßen. Auch tritt nach jedesmaligem Ablaufe von 25 Jahren eine Reduction der Zollsätze auf 14% des Durchschnittswerthes ein; ausgenommen hiervon sind jedoch Steinkohlen, Kaffe, Getränke, Reis, Südfrüchte, Tabak, Thee, Zucker, Thran, Felle und Häute, Spinnmaterial, Gespinnste und Gewebe.

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