Handbuch für Badens bürger...

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Page 5 - Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Page 93 - Gesetz vom 19. Februar 1874., die Aendernng einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. October 1860., die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate •' ) betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1.
Page 19 - Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und „Aufrechthaltung der Staats-Verfassung „und in der Stände-Versammlung nur des „ganzen Landes allgemeines Wohl und „Beste ohne Rücksicht auf besondere „Stände oder Klassen nach meiner innern „Ueberzeugung zu berathen; — So wahr „mir Gott helfe und sein heiliges Evange„lium.
Page 16 - Gesetzentwurf geht zuerst an die zweite Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.
Page 5 - ... II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. §. 7. Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet. Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. §. 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten...
Page 163 - Mitte! dazu nöthig, so wird die Zustimmung der Gemeinde erfordert. Solche Erwerbungen der Gemeinden, so wie neu aufgeführte Gebäude derselben, wenn sie ausschließlich die Vermehrung des Gemeindeguts...
Page 10 - Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. § 37. Zum Abgeordneten kann ernannt werden ohne Rücksicht auf Wohnort jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der 1) einer der drei christlichen...
Page 204 - Er hat femer keine persönlichen Gemeindedienste zu leisten , wohl aber die Lasten zu tragen, zu welchen die, Verpflichtung auf dem Besitze von Liegenschaften jeder Art ruht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Denjenigen , der seine , eine eigene Haushaltung bildende, Familie in der Gemeinde zurückläßt. Der Gemeinderath kann auch anderen Ortsabwesenden, welche einen Stellvertreter zur Erfüllung ihrer gemeindebürgerlichen Verpflichtungen bestellt haben , den Vürgergenuß zukommen lassen.
Page 6 - Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung.
Page 195 - Großherzogthums für sich und seine, der Gewalt nicht entlassenen, Kinder zu verlangen, wenn er die persönlichen Eigenschaften besitzt und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Aufgenommenen erwerben das Bürgerrecht durch die Aufnahme des Vaters, verlieren aber das bisher in einer andern Gemeinde ihnen zugestandene Bürgerrecht.

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