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nutzung der Fortpflanzungselemente zur künstlichen Fischzucht ausnahmsweise ertheilt worden ist.

§ 7.

Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.

In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 25. Juni einschliesslich ist der Fang von Krebsen verboten.

Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in's Wasser zu setzen.

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1. Die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.).

2. Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schiesswaffen, u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.

3. Das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.

4. Der Lachsfang bleibt bei Nacht mit Fackeln jedoch ohne Anwendung von Speeren und Stecheisen noch für die Jahre 1892, 1893 und 1894 gestattet.

Alle bisher erlassenen auf Fanggeräthe und Fangweisen bezüglichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Ordonnanz von 1669, treten für die bezüglichen Gewässer und für die Dauer des Vertrages ausser Kraft.

§ 9. Die der Uebereinkunft unterworfenen Gewässer dürfen zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.

$ 10. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal dürfen ausser dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.

$ 11. Soweit nicht die in den beiderseitigen Staatsgebieten bestehende Gesetzgebung die zur Zeit schon vorhandenen Ableitungen schützt, ist es verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch dem Fischbestande Nachtheile erwachsen oder fremde Fischerei rechte geschädigt werden können.

Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann im Einverständnisse beider Regierungen das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden, wobei dem Inhaber der Anlage die Ausführung von Einrichtungen aufzugeben ist, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.

§ 12. - Das Röthen von Flachs und Hanf in den dieser Uebereinkunft unterworfenen Gewässern ist verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote können im Einverständnisse beider Regierungen, jedoch immer nur widerruflich, für solche Gemeindebezirke oder Gebietstheile zugelassen werden, wo die

Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röthegruben nicht geeignet ist und die Benutzung des Gewässers zur Flachs- und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.

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$ 13. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages dürfen beim Fischfange, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte pp.) jeder Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des andern Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 3 Centimeter haben.

Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe, insbesondere auch auf die an den ständigen Fischereivorrichtungen (den Thalfängen, der Fischwehre pp.) angebrachten Stäbe pp.

Die Weite der Maschen darf jedoch für das Senkgarn von 1 M. 25 ins Geviert und für das Sackgarn von 0 M. 25 Durchmesser am weiteren Ende bis auf 12 Millimeter ermässigt werden.

Ferner dürfen für den ausschliesslichen Fang des Aales die Stäbe an den Thalfängen in der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. August auf 2 Centimeter gestellt werden.

Bei Fanggeräthen (aus Korbweiden), welche ausschliesslich zum Fange von Aal und Neunauge bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der Oeffnungen zwischen den Stäben abgesehen.

Jede Regierung ist im Einverständniss der andern Regierung ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten zuzulassen.

Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege zu vereinbarender gleichlautender Polizeiverordnungen für alle oder einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen oder in einer über die obigen Vorschriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.

$ 14. Beim Fischfange dürfen fliessende Gewässer weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Flussbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, versperrt werden.

Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung des grössten Netzes beträgt.

Auf die Fischwehre in der Sauer findet die Bestimmung in Absatz 1 keine Anwendung.

§ 15.

Der Betrieb der Fischerei darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören.

Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonsti

gen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, dass die freie Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluss in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. Insbesondere muss auch bei den Fischwehren in der Sauer eine freie Rinne von mindestens 9 M. Breite, bei gewöhnlichem niederen Wasserstande gemessen, für die Schifffahrt frei bleiben.

§ 16. Wer die Fischerei in den dem Vertrage unterworfenen Gewässern ausüben will, muss einen von der zuständigeu Behörde ausgestellten Ausweis bei sich führen, welchen er auf Erfordern den kontrollirenden Beamten beider Staaten vorzuzeigen hat.

§ 17. Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischereipächters oder des Inhabers eines Erlaubnisscheines beschäftigte Hülfspersonal bedarf keines Ausweises. $ 18. Jeder hat die Befugniss, in der Mosel und in dem gemeinschaftlichen Theile der Sauer die Fischerei mit der Handangel zu betreiben. Ein Ausweis ist nicht erfordert.

$ 19. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die nähern Vorschriften im Wege einer gleichlautenden Polizei-Verordnung zu erlassen.

$ 20. Alle mit Fischfang beschäftigten Personen sind durch zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarende gleichlautende Polizei-Verordnungen zu verpflichten, auf erste Aufforderung der mit Handhabung der Fischerei-Polizei beauftragten Beamten beider Staaten, welche als solche durch Uniform oder Abzeichen kenntlich gemacht sein müssen, mit ihren Kähnen anzulegen und dieselben untersuchen zu lassen, bezw. wenn sie sich am Ufer befinden, stehen zu bleiben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind.

$ 21. Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung dieses Vertrages und namentlich auch dazu zu treffen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Vertrages, sowie der bezüglichen Polizeiverordnungen unter Strafe gestellt werden.

Die Bussen dürfen die Summe von 125 Franken bezw. 100 Mark nicht überschreiten; dieselben sollen in beiden Staaten möglichst in Einklang gebracht werden.

Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit ist auf Haft zu erkennen. § 22. Jedes Verurtheilungserkenntniss wird die Konfiskation der Fischereigeräthe und Werkzeuge aussprechen. Es kann ausserdem die Vernichtung der unstatthaften Geräthe verordnen.

§ 23. Die Strafverfolgung der Zuwiderhandlungen wider die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der bezüglichen Polizeiverordnungen verjährt in drei Monaten vom Tage der Zuwiderhandlung an gerechnet.

§ 24. Beide Regierungen verpflichten sich, das zur Handhabung der Vorschriften dieser Uebereinkunft, sowie der auf Grund

derselben erlassenen Anordnungen erforderliche Aufsichtspersonal zu stellen.

§ 25. Alle auf den Gegenstand dieses Vertrages bezüglichen, auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Vorschriften treten für den Bereich der betreffenden Gewässer und für die Dauer des Vertrages, soweit sie den vereinbarten Vorschriften entgegenstehen, in dem Zeitpunkte ausser Kraft, in welchem die auf Grund dieses Vertrages zu erlassenden Strafvorschriften in beiden betheiligten Staaten in Geltung getreten sein werden.

26: Von jeder auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von einer der beiden Regierungen ausnahmsweise ertheilten Ermächtigung oder Genehmigung ist die Regierung des andern Staates zu benachrichtigen.

27. Diese Uebereinkunft tritt sofort nach ihrer Ratification in Kraft, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre lang in Wirksamkeit und, wenn sie nicht zwölf Monate vor diesem Zeitpunkte von einer der beiden vertragschliessenden Regierungen gekündigt worden ist, weiter von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine der beiden vertragschliessenden Regierungen die Kündigung erklärt hat.

Sollten sich die beiderseitigen Regierungen nicht über anderweitige Satzungen verständigen, so treten nach Ablauf des Vertrages die jetzt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft.

Arrêté min. du 30 octobre 1894, portant règlement d'exécution de la loi du 9 juin 1894, concernant la pêche dans les eaux frontières entre le Grand-Duché et la Prusse.

Art. 1er. Les contrevenants aux dispositions de police prévues à la convention conclue avec la Prusse à la date du 5 novembre 1892, pour l'accession du Grand-Duché au traité international du 30 juin 1885, sur la protection du saumon et de l'alose dans le bassin du Rhin, seront punis d'une amende de vingt-six francs à cent vingt-cinq francs, sans préjudice de l'application des peines plus fortes prononcées par la loi, le cas échéant.

La contrainte par corps sera appliquée conformément à la loi du 18 janvier 1867.

2. Tout jugement de condamnation prononcera la confiscation des engins et instruments de pêche. Il ordonnera en outre la destruction des engins illicites. Si ces objets n'ont pas été saisis, le délinquant sera condamné à en payer la valeur suivant la fixation qui en sera faite par le jugement, sans qu'elle puisse être audessous de dix francs. Les filets, engins ou instruments seront déposés au greffe.

La confiscation et, s'il y a lieu, la destruction de ces objets seront ordonnées sur le vu du procès-verbal.

3. Lorsque la poursuite ou la condamnation d'une personne déterminée, inculpée de délit de pêche, ne peuvent avoir lieu, la confiscation des engins et instruments de pêche et respectivement la destruction des engins, instruments ou installations illicites se feront par les agents de la police ou par l'autorité administrative.

4. Le livre I du Code pénal, sauf l'art. 72, §§ 2 et 3, et l'art. 76, §§ 2, 3 et 4, l'art. 566 du mème Code, ainsi que la loi du 18 juin 1879, sur l'application des circonstances atténuantes, sont applicables aux infractions du présent arrète, sans que toutefois l'amende prononcée puisse dépasser le maximum de cent vingtcinq francs.

5. Le père, la mère, le tuteur, les maîtres et commettants sont civilement responsables des délits de pèche commis par leurs enfants mineurs non mariés ou pupilles demeurant avec eux, serviteurs et autres subordonnés, sauf tout recours de droit. Cette responsabilité sera réglée conformément à l'art. 1384 du Code civil et ne s'appliquera qu'aux dommages-intérêts et aux frais, sans toutefois donner lieu à la contrainte par corps.

C. Régime de l'ancienne législation.')

8 avril 1623. Coutumes luxembourgeoises. (Extrait.)

TITRE XVIII.

Art. 30. Il est défendu de pêcher de nuit aux flammes et flambeaux, sous peine de 3 florins d'or (fr. 6,60) d'amende pour la première fois et du double pour la seconde.

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13 août 1669. Ordonnance sur les eaux et forêts. (Extrait.) TITRE XXXI. De la pêche.

Art. 5. Leur défendons (aux pêcheurs) pareillement de pècher, en quelques jours et saisons que ce puisse être, à autres heures que depuis le lever du soleil jusques à son coucher, sinon aux arches des ponts, aux moulins, et aux gords où se tendent des dideaux, auxquels lieux ils pourront pècher tant de nuit que de jour.

6. Les pêcheurs ne pourront pêcher durant le temps de frai, savoir aux rivières où la truite abonde sur tous les autres poissons, depuis le 1er février jusqu'à la mi-mars; et aux autres, depuis le 1er avril jusqu'au 1er de juin; à peine, pour la première fois, de vingt francs d'amende et d'un mois de prison. et du double de l'amende et de deux mois de prison, pour la seconde....

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ceux communs

1) Sont soumis au régime de l'ancienne législation les rivières et ruisseaux formant frontière contre la Lorraine et la Belgique avec la Prusse se trouvant régis par la convention du 4-5 nov. 1892, la loi du 9 juin 1894 et le règlement du 30 oct. 1894, savoir: frontière lorraine la Moselle (depuis Schengen jusqu'à la hauteur de Niederkontz); l'Albach (depuis Hinsdorfermühle, commune de Burmerange, jusqu'à Leymühle, commune de Mondorf); Dudlingerbach (entre Wolmerange et Dudelange); et Kaylbach (face de la gare d'Ottange-Rumelange); frontière belge

le cours d'eau au-dessus de Sonlez; la Syrbach (jusqu'à son embouchure dans la Sure); la Sure (à partir de ce point jusqu'à Martelange); la Holtzerbach (sur le territoire de la section de Perlé; l'Eisch (entre Eischen et Steinfort, entre Gras et Schockmühle; la Chiers (en amont de Rodange); frontière française la Rohrbach (à partir de Lasauvage jusqu'en aval de la frontière française-lorraine).

Voy. L. 6 avril 1872, art. 28 § 2, et L. 18 juin 1879 sur les circonstances atténuantes; L. 18 janvier 1879, art. II (crimes et délits à l'étranger)

et conv. avec la Belgique 15-19 avril 1882.

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