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" Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. "
Archiv für öffentliches Recht - Page 340
1905
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Deutsche Verwaltungsblätter: Blätter für administrative Praxis, Volume 37

1887 - 454 pages
...sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, ,2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höh« der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. ') S. auch Ziff. 1 der...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 5

1884 - 392 pages
...sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des für die Klasse von Personen (männliche und weibliche Erwachsene und männliche und weibliche Jugendliche),...
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Fischer's Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Volume 23

1902 - 412 pages
...I. Klasse, hat der Genannte nach ß 13 des Kassenstatuts im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom ersten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe von 1,45 M. zu beanspruchen. Der Krantengeldanspruch des Genannten aus Anlaß seiner am 11....
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Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden: aus dem ..., Volume 8

Administrative law - 1888 - 504 pages
...Behandlung, Arznei und Heilmittel. 2) Im Falle der Erwerbsunfähigkeit, der hier vorliegt, vom mitten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag...Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Taglohnes, das sich für ihn nach § 12 des Kassenstatuts auf 1 ^ 40 H, berechnet. Die Krankenunterstützung...
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Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von B ..., Volume 7

Bruno Hildebrand - 1883 - 648 pages
...sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag...Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der...
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Bayerns gesetze und gesetzbücher, Volume 20

Bavaria (Germany). - 1884 - 570 pages
...sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag...Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tage-Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, Die Kranken - Unterstützung endet spätestens mit dem Ablauf...
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Bayerns gesetze und gesetzbücher, Volume 21

Bavaria (Germany). - 1885 - 622 pages
...Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;^) (§ 6 Abs. 1 Nr. 1.) 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte :(«)(') (§ 6 Abs. 1 Nr. 2.) s» Ides durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn...
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Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde v. 7, 1886, Volume 7

1886 - 730 pages
...sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel ; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankennnterstützung...
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Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden: aus dem ..., Volume 7

Administrative law - 1887 - 536 pages
...ein Viertel des ortsüblichen Tagelohns, 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit außerdem vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag...Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewähren. III. Zum Unfallversicherungsgesetze v. 6. Juli 1884 nebst Ausdehnungsgefetz v. 2». Mai...
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VI, Internationaler congress für hygiene und demographie zu ..., Issues 1-21

Demography - 1887 - 1372 pages
...Gemeinde-Krankenversicherung als Krankenunterstützuug zu gewähren : „Im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag...Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher Tagarbeiter. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sind...
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