Archiv für öffentliches Recht, Volume 19

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J. C. B. Mohr, 1905 - Constitutional law
 

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Adel Aerzte Agnaten allgemeinen Ansicht Anwendung Archiv für öffentliches ärztlichen Aufsichtsbehörde ausdrücklich Ausübung bayerischen Senats Beamten Bedeutung Befugnisse Behörde Berggesetz Bergrecht Bergwerkseigentums besonders Bestätigungsordre bestehen Bestimmungen betr Betrieb Bezug daher Deutschen Reiches Eingeborenen einzelnen Entscheidung Entwurf erforderlich Erlass ersten Falle Farbigen Frage Free Church Friedensrichter Gefängnis mit Zwangsarbeit gegenüber Gerichte Gerichtsherren Gesetz Gesetzgebung Gouverneur grossen Grossherzogtums Oldenburg Grund Grundsätze Handlung Hauses Herzog Herzog von Albany höheren Holstein-Gottorp insbesondere Interesse Jahre Juni juristischen Kaiser Kasse Kassenmitglieder Kettenhaft Kiautschou Kolonialrates Kommandogewalt König Kontingentsherren Krankenkassen LABAND Legislaturperiode Leipzig letzteren lichen Linie Marschallinseln militärischen Ministerialinstruktion Mitglieder muss öffentliches Recht Offiziere Oldenburg Personen politischen Preussen preussischen rechtliche Rechtsprechung Referent Regierung Reichsmilitärgerichts Reichstages Richter Sache Schiffahrt Schuldeputation Schutzgebieten soll Staaten staatlichen Staatsrecht Städte Städteordnung städtischen steht strafbaren Strafe Strafrecht subjektiven Rechte Tatsache Teil Thronfolge Uferstaaten unserer Urteil Veredelungsverkehr Verf Verfassung Verhältnisse Vermögensstrafe Verordnung verschiedenen Vertrag Vertrauenskommission Verwaltung völkerrechtlichen Vorschriften Wahl Werk wesentlichen wohl Ziff Zuständigkeit

Popular passages

Page 558 - Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
Page 188 - Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei...
Page 119 - Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Page 508 - Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisierung — unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
Page 563 - Belebung des Gemeingeistes und Bürgersinns, die Benutzung der schlafenden oder falsch geleiteten Kräfte und der zerstreut liegenden Kenntnisse, der Einklang zwischen dem Geist der Nation, ihren Ansichten und Bedürfnissen und denen der Staatsbehörden, die Wiederbelebung der Gefühle für Vaterland, Selbständigkeit und Nationalehre.
Page 186 - Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Page 340 - Heilmittel; 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Page 145 - Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden.
Page 562 - In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landeskollegia drängt sich leicht und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein Leben in Formen und Dienstmechanism, eine Unkunde des Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine lächerliche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Veränderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit die besseren Mitglieder überladen sind und der die geringhaltigeren sich entziehen.
Page 10 - Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt. Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, werden auf den 10. Januar 1911 in Unsere Hauvtllnd Residenzstadt Berlin zusammen berufen. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung be

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