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I.

In Anfehung der bestehenden Territorial - Differenzien wird festgesetzt:

ART. I. Die Krone Würtemberg übt die volle
Souverainität ohne allen Wider- und Anspruch des
Grofsherzoglich Badifchen Hofes aus:

a. über die Herrschaft Stetten am kalten Markt.
b. über die Herrschaft Mönchhof und Mainwangen,
mit Ausnahme der Höfe Alt- und Neu - Dorns-
berg und Gründelbuch; wobey zugleich König.
lich Würtembergischer Seits die verbindliche Ver-
ficherung ertheilt wird, dafs, fo lange ein Mit-
glied des Grofsherzoglich Badenfchen Haufes eines
diefer ad a. und b. genannten Objecte im König-
reich Würtemberg befitzt, kein Subjections - Ver-
hältnifs auf daffelbe angewendet werden foll,
c. über das Spital - Ueberlingenfche Amt Sernadingen
und feine Zugehörenden, nämlich den Weiler
Airach, die Höfe Riegelzweiler, Bühlhof, Weiher-
hof mit dem Bannwartshäuschen (worin auch die
Grofsherzoglich eigenthümlichen Belitzungen und
Gefälle mit Vorbehalt der Evalvation fogleich an die
Krone Würtemberg überlaffen werden) jedoch mit
Ausnahme der beiden Laubegger Höfe nebft ihrem
Bann und den dazu gehörigen Waldungen des
Ueberlinger Spitals, und foll bey den anzugehen-
den Purifications Unterhandlungen auf eine für
beide Höfe convenable Grenz - Berichtigung Rück-
ficht genommen werden; dabey macht lich die
Krone Würtemberg verbindlich, den Ort und Ha-
fen von Sernadingen in Hinficht auf die commer-
ziellen und Gewerb-Verhältniffe der Grofsherzog-
lich Badenfchen Stadt Ueberlingen in dem gegen-
wärtigen Zustand zu belaffen, und nichts dafelbft
anzulegen und anzuordnen, wodurch der jetzige
Zuftand eine Aenderung erhalten könnte; in wel.
cher Hinsicht fich auf das von gemeinschaftlichen
Commillarien über den ftatus quo aufgenommene
hier fub Nro. I. beygelegte Protokoll vom 29ten De-
cember 1808 mit der weiters ftipulirten Beftimmung
bezogen wird, dafs es bey den gegenwärtig beste-
henden vier Schiffen und dem jährlichen Ausfuhr-

Quantum von 8000 Säcken Früchten, jedoch in der 1808 Art fein Verbleiben haben foll, dafs dasjenige, was die Sernadinger Schiffer von diefem Quantum in einem Jahre nicht ausführen würden, ihnen in dem folgenden Jahre nicht angerechnet, fondern dessen Nach- Ausfuhr geftattet feyn foll; zu welchem Endzweck bey dem Königlichen Zollamt Stockach genane Ausfuhr - Regifter geführt, und der Behörde in Ueberlingen jährlich nachbarlich werden mitgetheilt werden.

In Hinsicht der Zoll- Verhältniffe verbleibt es ganz in dem bisherigen Zustand, bis hierüber durch einen Commerzial- Tractat zwifchen beiden Staaten angemellene weitere Beftimmungen getroffen werden.

a. Ueber die beiden Höfe Neuhof und Grollhof bey Heilbronn.

ART. II. Eben fo übt das Grossherzoglich Badenfche Haus die volle Souverainität ohne allen Wider- und Anfpruch des Königlich Würtembergischen Haules aus:

a. Ueber die Herrfchaft Hilzingen ohne alle Ausnah-
me, und verbleibt auch der unter Artikel IV. be-
merkte Strafsen - Diftrict unter Badischer Hoheit;
b. Ueber die Fürftenberg- Heiligenberg- und Möfs-
kirchifchen Orte Sentenhart und Reute, und die
Petershaufenfchen Orte Sauldorf und Roth;

c. Ueber die Hohenhöwenfchen Orte Hohenftetten,
Ehingen und Ekartsbrunn nebft dem Hägelenshof;
d. Ueber die Herrschaft Blumenfeld;

e. Ueber die fämmtlichen Meynanifchen Orte;
f. Ueber das ganze Gebiet der ehemaligen Reichsstadt
Ueberlingen und insbefondere auch über die vor-
her zum Amt Sernadingen gehörige zwey Höfe
Laubegg, nebft Bann und den darin gelegenen Wal-
dungen des Ueberlingenfchen Spitals, jedoch mit
Ausnahme des ganzen übrigen Amts Sernadingen,
als worüber vermöge des Artikels I. Litt. c. Seiner
Königlichen Majeftät von Würtemberg die Hoheit
zufteht;

g. Ueber die vorher zur Herrschaft Mönchhöff gehö-
rigen Höfe Alt- und Neu- Dornsberg und Grün-
delbuch; -

1808 h. Ueber den Obergahlinger Hof und die dortige

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Mühle am Schleifenbach, mit Einschluss der eini

gen Dielenhofer Bürgern zuftehenden Rebgüter im Gahlinger Bann,

ART. III. Die beiden Höfe fehen wechfelfeitig, in fo fern durch den gegenwärtigen Staatsvertrag nichts befonders ftipulirt ift, alle jene Hoheits- Rechte und Anfprüche, als durch den Prefsburger Frieden und die Conföderations - Acte Artikel XXXIV, für erlofchen an, welche auf der einen Seite ehedem von dem Kaiferlich Königlichen Haufe Oefterreich, als vormahligem Befitzer der Landgrafichaft Nellenburg, Graffchaft Ober- und Nieder- Hohenberg, und der Landvogtey Schwaben, und nach dem Prefsburger Frieden von der Krone Würtemberg aus dem Oefterreichischen Befitze, oder aus font irgend einem Rechts Titel, folcher habe Namen wie er wolle, über die Infel Maynau und Reichenau, über das Obervogteyamt Reichenau, das Amt Bohlingen und die Herrfchaft Oehningen und Rielalingen, über die ganze Fürstenbergische Herrschaft Hohenhöwen, und über die Maynauifchen Orte Wallhaufen und Dingelsdorf, über Urnau auf beiden Seiten der Aach, über Adelsreuthe und Depfenhart, oder über sonst einzelne Orte der Grossherzoglich Badenfchen Staaten; und auf der andern Seite wegen der unter Grofsherzoglich Badenfcher Souverainität ftehenden Fürstenbergischen Landgraffchaft Baar und Graffchaft Heiligenberg, über die Königlich Würtembergischen Orte Oeffingen, Sunthaufen Würtembergifchen Antheils, Biefingen, Schwenningen, Thuningen, Obertrollingen, Schura, Kirnach, Mühlhaufen, und respective einen Theil der Landvogtey Schwaben, namentlich den Ort Zusdorf, oder über fonft einzelne Orte des Königreichs Würtemberg ausgeübt oder angefprochen worden find. Wobey es fich übrigens von felbft verfteht, dass die im Würtembergifchen Befitze befindlichen Waldungen von Depfenhart und Adelsreuthe nicht unter obiger Entfagung auf die Hoheit über diefe Orte begriffen find, da folche als ein Theil des in den Königlichen Staaten befindlichen Epaven - Capitals nach der HauptAbtheilung II. definitiv an die Krone Würtemberg übergehen; unbefchadet jedoch der Privatrechte,

welche die daßigen Leben-Leute auf die Beholzung 1808 aus diesen Waldungen hergebracht haben möchten.

ART. IV. Auf der durch die Herrfchaften Hilzingen und Rielafingen führenden Schafhaufer Strafse zwischen Singen und Gottmandingen wird der Krone Würtemberg für alles eigene Würtembergische und durch die erforderlichen Atteftate als folches ausgewiefene Eigenthum der durchaus freie, mit keinem Zoll befchränkte ein- und ausländifche Commerzialzug, und eben fo dem Grofsherzogthum Baden auf der von Pforzheim nach Bretten durch das Königlich Würtembergische Gebiet führenden Strafse hey dem Rothenberger Hof und der Ruither Markung im. Oberamt Maulbrunn die gleiche Freiheit bewilliget; die beiden Strafsen Districte hat jeder Souverain in feinen Staaten gut zu unterhalten.

ART. V. Des Grofsherzogs von Baden König, liche Hoheit überlaffen Seiner Königlichen Majeftät von Würtemberg nebft dem in der Folge noch befonders zu evalvirenden Eigenthum die volle Souverainität über den Ort Stahringen mit Homburg, und erhalten von der Krone Würtemberg die volle Sou. verainität über:

a. den Fürftenbergischen Patrimonial - Ort Schlatt
am Randen,

b. über die Höfe Hönisheim und Mühlersberg und
c. über die in der Steiner Markung inclavirten Rit-
tergüter Prefteneck und Lobenbach.

ART. VI. Jeder der beiden contrahirenden Höfe übernimmt mit den nunmehr unter feine unbestrittene volle Hoheit kommenden Herrschaften und einzelnen Besitzungen den, diefelben betreffenden An. theil an den Landes- oder Steuer - Schulden und Laften, die auf dem Landschaftlichen oder SteuerVerbande haften, in welchem diefe Herrfchaften and Befitzungen bisher geftanden find; und foll zur Auseinanderfetzung diefer Schulden, und zur Ausmittelung der auf diefe Objecte fallenden Quoten, mittelft des zum Grunde zu legenden bisherigen Concurrenz - Fufses fo bald als möglich gefchritten werden.

1808

ART. VII. Die in diefen Herrschaften, Orten und Höfen, worüber die vorhergehenden Artikel der gegenwärtigen Convention die Souverainitäts- Verhältniffe beftimmen, befindliche Patrimonial- und Privatrechte, Gefälle und Realitäten, welche dem einen oder dem andern der beiden Souverains oder ihren Corporationen als Eigenthum oder aus fonft einem Titel zuftehen, bleiben demfelben, in fo weit fie durch den gegenwärtigen Vertrag nicht abgetreten worden find, oder durch den nachfolgenden Taufch- und Purifications - Vertrag nicht abgetreten werden, auch unter der Souverainität des andern Hofes, und follen diefe Befitzungen und Gefälle unter keinem Vorwand mit Arreft belegt werden.

ART. VIII. Wegen der weitern einzelnen zur Sprache gebrachten Differenzien und Reklamationen wird folgendes gegenfeitig verbindlich verabredet: a. Bey dem Tafchenwald bey Schluchtern foll durch gemeinschaftliche Commiffarien ohne Aufenthalt unterfucht werden, ob dieser Wald auf der Markung von Grofsgartach oder Schluchtern liege, und. derfelbe im erftern Falle unter Königlich Würtembergifcher Hoheit verbleiben, im letztern aber diefelbe dem Grofsherzoglichen Haufe Baden zuftehen.

b. Die Hoheit über den bey Ruchfen gelegenen Hof Dippach foll der Krone Würtemberg überlassen bleiben.

c. Der vormals Teutfchordenfche Antheil an dem Zehenden zu Kleplau wird zu Folge des von der Krone Würtemberg anerkannten Princips der Epuration als ein in den Grofsherzoglichen Staaten befindliches Teutfchordenfches Gefäll dem Grofs.herzoglichen Haufe Baden überlassen.

Nach dem nämlichen Princip hat:

d. das Grofsherzogliche Haus Baden die vormaligen Teutfchordenfchen Gefälle in Schluchtern zu bezie

hen.

e. Wegen des Birkigwalds bei Kocherthüren und Stein, foll die Grenze der Markung von Stein durch gemeinfchaftliche Commiffarien unterfucht und berichtiget werden, wodurch dann auch die

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