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1808

1.

In Anfehung der bestehenden Territorial - Differenzien wird festgesetzt:

ART. I. Die Krone Würtemberg übt die volle Souverainität ohne allen Wider- und Anfpruch des Grofsherzoglich Badifchen Hofes aus:

a. über die Herrschaft Stetten am kalten Markt.
b. über die Herrschaft Mönchhof und Mainwangen,
mit Ausnahme der Höfe Alt- und Neu - Dorus-
berg und Gründelbuch; wobey zugleich König.
lich Würtembergifcher Seits die verbindliche Ver-
ficherung ertheilt wird, dafs, fo lange ein Mit-
glied des Grofsherzoglich Badenfchen Haufes eines
diefer ad a. und b. genannten Objecte im König-
reich Würtemberg befitzt, kein Subjections - Ver-
hältnifs auf daffelbe angewendet werden foll,

c. über das Spital - Ueberlingenfche Amt Sernadingen und feine Zugehörenden, nämlich den Weiler Airach, die Höfe Riegelzweiler, Bühlhof, Weiherhof mit dem Bannwartshäuschen (worin auch die Grofsherzoglich eigenthümlichen Belitzungen und Gefälle mit Vorbehalt der Evalvation fogleich an die Krone Würtemberg überlassen werden) jedoch mit Ausnahme der beiden Laubegger Höfe nebft ihrem Bann und den dazu gehörigen Waldungen des Ueberlinger Spitals, und foll bey den anzugehenden Purifications Unterhandlungen auf eine für beide Höfe convenable Grenz - Berichtigung Rückficht genommen werden; dabey macht ich die Krone Würtemberg verbindlich, den Ort und Hafen von Sernadingen in Hinficht auf die commerziellen- und Gewerb-Verhältniffe der Grolsherzoglich Badenfchen Stadt Ueberlingen in dem gegenwärtigen Zustand zu belaffen, und nichts dafelbft anzulegen und anzuordnen, wodurch der jetzige Zuftand eine Aenderung erhalten könnte; in wel. cher Hinsicht fich auf das von gemeinfchaftlichen Commillarien über den ftatus quo aufgenommene hier fub Nro. I. beygelegte Protokoll vom 29ten December 1808 mit der weiters ftipulirten Bestimmung bezogen wird, dafs es bey den gegenwärtig beste henden vier Schiffen und dem jährlichen Ausfuhr

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Quantum von 8000 Säcken Früchten, jedoch in der 1808 Art fein Verbleiben haben foll, dafs dasjenige, was die Sernadinger Schiffer von diefem Quantum in einem Jahre nicht ausführen würden, ihnen in dem folgenden Jahre nicht angerechnet, fondern dessen Nach- Ausfuhr geftattet feyn foll; zu welchem Endzweck bey dem Königlichen Zollamt Stockach genane Ausfuhr - Regifter geführt, und der Behörde in Ueberlingen jährlich nachbarlich werden mitgetheilt werden.

In Hinsicht der Zoll - Verhältniffe verbleibt es ganz in dem bisherigen Zustand, bis hierüber durch einen Commerzial- Tractat zwifchen beiden Staaten angemellene weitere Beftimmungen getroffen

werden.

d. Ueber die beiden Höfe Neuhof und Grollhof bey Heilbronn.

ART. II. Eben fo übt das Grossherzoglich Badenfche Haus die volle Souverainität ohne allen Wider- und Anfpruch des Königlich Würtembergischen Haufes aus:

a. Ueber die Herrschaft Hilzingen ohne alle Ausnah

me, und verbleibt auch der unter Artikel IV. be-
merkte Strafsen - District unter Badifcher Hoheit;
b. Ueber die Fürftenberg - Heiligenberg- und Möfs-
kirchifchen Orte Sentenhart und Reute, und die
Petershaufenfchen Orte Sauldorf und Roth;

c. Ueber die Hohenhöwenfchen Orte Hohenftetten,
Ehingen und Ekartsbrunn nebft dem Hägelenshof;
d. Ueber die Herrschaft Blumenfeld;
e. Ueber die fämmtlichen Meynanifchen Orte;
f. Ueber das ganze Gebiet der ehemaligen Reichsftadt
Ueberlingen und insbefondere auch über die vor-
her zum Amt Sernadingen gehörige zwey Höfe
Laubegg, nebft Bann und den darin gelegenen Wal-
dungen des Ueberlingenfchen Spitals, jedoch mit
Ausnahme des ganzen übrigen Amts Sernadingen,
als worüber vermöge des Artikels I. Litt. c. Seiner
Königlichen Majeftät von Würtemberg die Hoheit
zufteht;

g. Ueber die vorher zur Herrschaft Mönchhöff gehö-
rigen Höfe Alt- und Neu- Dornsberg und Grün-
delbuch;

1808 h. Ueber den Obergahlinger Hof und die dortige

Mühle am Schleifenbach, mit Einschluss der einigen Diefenhofer Bürgern zuftehenden Rebgüter im Gahlinger Bann.

ART. III. Die beiden Höfe fehen wechselfeitig, in fo fern durch den gegenwärtigen Staatsvertrag nichts befonders ftipulirt ift, alle jene Hoheits- Rechte und Anfprüche, als durch den Prefsburger Frieden. und die Conföderations - Acte Artikel XXXIV, für erlofchen an, welche auf der einen Seite ehedem von dem Kaiferlich Königlichen Haufe Oefterreich, als vormahligem Befitzer der Landgrafichaft Nellenburg, Graffchaft Ober- und Nieder- Hohenberg, und der Landvogtey Schwaben, und nach dem Preseburger Frieden von der Krone Würtemberg aus dem Oefterreichischen Befitze, oder aus font irgend einem Rechts- Titel, folcher habe Namen wie er wolle, über die Infel Maynau und Reichenau, über das Obervog teyamt Reichenau, das Amt Bohlingen und die Herrfchaft Oehningen und Rielalingen, über die ganze Fürftenbergische Herrfchaft Hohenhöwen, und über die Maynauifchen Orte Wallhaufen und Dingelsdorf, über Urnau auf beiden Seiten der Aach, über Adelsreuthe und Depfenhart, oder über fonft einzelne Orte der Grofsherzoglich Badenfchen Staaten; - und auf der andern Seite wegen der unter Grofsherzoglich Badenfcher Souverainität stehenden Fürstenbergischen Landgraffchaft Baar und Graffchaft Heiligenberg, über die Königlich Würtembergischen Orte Oeffingen, Sunthaufen Würtembergischen Antheils, Biefingen, Schwenningen, Thuningen, Obertrollingen, Schura, Kirnach, Mühlhausen, und respective einen Theil der Landvogtey Schwaben, namentlich den Ort Zusdorf, oder über fonft einzelne Orte des Königreichs Würtemberg ausgeübt oder angesprochen worden find. Wobey es fich übrigens von selbst versteht, dafs die im Würtembergifchen Befitze befindlichen Waldungen von Depfenhart und Adelsreuthe nicht unter obiger EntLagung auf die Hoheit über diefe Orte begriffen find, da folche als ein Theil des in den Königlichen Staaten befindlichen Epaven - Capitals nach der HauptAbtheilung II. definitiv an die Krone Würtemberg übergehen; unbefchadet jedoch der Privatrechte,

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welche die dafigen Leben-Leute auf die Beholzung 1808 aus diesen Waldungen hergebracht haben möchten.

ART. IV. Auf der durch die Herrschaften Hilzingen und Rielafingen führenden Schafhauler Strafse zwischen Singen und Gottmandingen wird der Krone Würtemberg für alles eigene Würtembergische und durch die erforderlichen Atteftate als folches ausge wielene Eigenthum der durchaus freie, mit keinem Zoll befchränkte ein- und ausländifche Commerzialzug, und eben fo dem Grofsherzogthum Baden auf der von Pforzheim nach Bretten durch das Königlich Würtembergifche Gebiet führenden Strafse hey dem Rothenberger Hof und der Ruither Markung im Oberamt Maulbrunn die gleiche Freiheit bewilliget; die beiden Strafsen Districte hat jeder Souverain in feinen Staaten gut zu unterhalten.

ART. V. Des Grofsherzogs von Baden Königliche Hoheit überlaffen Seiner Königlichen Majeftät von Würtemberg nebft dem in der Folge noch befonders zu evalvirenden Eigenthum die volle Souverainität über den Ort Stahringen mit Homburg, und erhalten von der Krone Würtemberg die volle Sou. verainität über:

a. den Fürftenbergischen Patrimonial - Ort Schlatt
am Randen.

b. über die Höfe Hönisheim und Mühlersberg und
c. über die in der Steiner Markung inclavirten Rit-
tergüter Prefteneck und Lobenbach.

ART. VI. Jeder der beiden contrahirenden Höfe übernimmt mit den nunmehr unter feine unbestrittene volle Hoheit kommenden Herrschaften und einzelnen Besitzungen den, diefelben betreffenden An. theil an den Landes- oder Steuer- Schulden und Laften, die auf dem Landschaftlichen oder SteuerVerbande haften, in welchem diefe Herrfchaften und Befitzungen bisher geftanden find; und foll zur Auseinandersetzung diefer Schulden, und zur Ausmittelung der auf diefe Objecte fallenden Quoten, mittelt des zum Grunde zu legenden bisherigen Concurrenz - Fufses fo bald als möglich gefchritten werden.

1808

ART. VII. Die in diefen Herrschaften, Orten und Höfen, worüber die vorhergehenden Artikel der gegenwärtigen Convention die Souverainitäts - Verhältniffe beftimmen, befindliche Patrimonial- und Privatrechte, Gefälle und Realitäten, welche dem einen oder dem andern der beiden Souverains oder ihren Corporationen als Eigenthum oder aus fonft einem Titel zuftehen, bleiben demselben, in so weit fie durch den gegenwärtigen Vertrag nicht abgetreten worden find, oder durch den nachfolgenden Taufch- und Purifications- Vertrag nicht abgetreten. werden, auch unter der Souverainität des andern Hofes, und follen diefe Befitzungen und Gefälle unter keinem Vorwand mit Arrest belegt werden.

ART. VIII. Wegen der weitern einzelnen zur Sprache gebrachten Differenzien und Reklamationen wird folgendes gegenfeitig verbindlich verabredet: a. Bey dem Tafchenwald bey Schluchtern foll durch gemeinschaftliche Commiffarien ohne Aufenthalt unterfucht werden, ob diefer Wald auf der Markung von Grofsgartach oder Schluchtern liege, und derfelbe im erftern Falle unter Königlich Würtembergifcher Hoheit verbleiben, im letztern aber diefelbe dem Grofsherzoglichen Haufe Baden zustehen.

.

b. Die Hoheit über den bey Ruchfen gelegenen Hof Dippach foll der Krone Würtemberg überlassen bleiben.

c. Der vormals Teutfchordensche Antheil an dem Zehenden zu Kleplau wird zu Folge des von der Krone Würtemberg anerkannten Princips der Epuration als ein in den Grofsherzoglichen Staaten befindliches Teutfchordensches Gefäll dem Grofs.herzoglichen Haufe Baden überlaffen.

Nach dem nämlichen Princip hat:

d. das Grofsherzogliche Haus Baden die vormaligen Teutfchordenschen Gefälle in Schlachtern zu bezie

hen.

e. Wegen des Birkigwalds bei Kocherthüren und Stein, foll die Grenze der Markung von Stein durch gemeinschaftliche Commiffarien unterfucht und berichtiget werden, wodurch dann auch die

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