Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes: I., Volume 11Verlag der Buchdruckerei der "Norddeutschen Allgemeinen Zeitung", 1870 - Germany |
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Abgeordnete Dr Abgeordnete Freiherr Abgeordnete Graf Abgeordnete Miquel Abgeordnete von Hennig Abgeordnete von Luck Abgeordneten Lasker Absatz Abstimmung Alinea allerdings Amendement angenommen Ansicht Antrag des Abgeordneten Antrag des Herrn Artikel Berichterstatter Abgeordneter Beschluß Bestimmung betreffend Bevollmächtigter zum Bundesrath Beziehung bitte diejenigen Herren bitte ich aufzustehen bloß Bundeskanzler Bundeskanzler-Amts Bundeskommissar Bundesverfassung dahin Diebstahl Doppelbesteuerung einzelnen Elbzölle Endemann Entwurf erklären ersten Fahrlässigkeit Fall der Annahme Fassung find Frage Freiherr von Hoverbeck Freizügigkeitsgesetzes Frist ganze Gefängniß gefaßt Genthin gesagt Geschieht Gesetz Gesetzgebung gestellt gewiß giebt glaube große Grund halte Heimathsrecht heißt Herr Abgeordnete Interpellation irgend Jahre jetzt jezt kommen Kommission läßt lich machen Majorität Matrikularbeiträge Mecklenburg möchte muß Nachdruck Norddeutschen Bundes nothwendig Paragraphen Patow Petition Präsident Preußen preußischen preußischen Strafgesetzbuch Recht Regierung Regierungsvorlage Reichstag Richter Sache sagen Schluß soll Staaten Staatsminister strafbar Strafe Strafgesetzbuch Tagesordnung Thatsache Theil thun unsere Verleger Vertrag viel Vorlage Vorredner Vorschlag Weise weiß wohl wollen Wort Zustimmung zweiter Berathung
Popular passages
Page 663 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Page 652 - Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe...
Page 654 - Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Page 652 - In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße erkannt werden.
Page 652 - Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist...
Page 706 - Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Page 681 - Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.
Page 637 - Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Page 699 - Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesamte preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3.
Page 737 - Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängnis bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitaufend Mark bestraft.