Der europäische Fürstenbund Georgs von Poděbrad: ein Beitrag zur Geschichte der Weltfriedensidee |
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Popular passages
Page 37 - The said states hereby severally enter into a firm league of friendship with each other for their common defence, the security of their liberties, and their mutual and general welfare, binding themselves to assist each other against all force offered to, or attacks made upon them, or any of them, on account of religion, sovereignty, trade, or any other pretence whatever.
Page 36 - Der Staatenbund ist die dauernde, auf Vereinbarung beruhende Verbindung unabhängiger Staaten zum Zweck des Schutzes des Bundesgebietes «ach außen und innerer Friedensbewahrung zwischen den verbündeten Staaten, wozu auch die Verfolgung anderer Zwecke verabredet werden kann.
Page 37 - Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern.
Page 20 - Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen ausser dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
Page 20 - Art. 58. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.
Page 38 - Der Deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands.
Page 7 - Kommt aber die Zeit, welche die Lösung des Problemes möglich macht, so wird es sich auch nützlich erweisen, wenn zuvor die Kritik die Mängel der bisherigen Versuche bloßgelegt und die Aufmerksamkeit auf die Bedingungen hingelenkt hat, die jedes neue Unternehmen der Art beachten muss, um einen Erfolg zu erzielen'**).
Page 38 - Ein Bundesstaat ist ein Staat, in welchem die souveräne Staatsgewalt die Gesamtheit der in ihrem Herrschaftsbereich auszuübenden Funktionen verfassungsmäßig derart verteilt, daß sie nur ein bestimmtes Quantum derselben sich zur eigenen Ausübung vorbehält, den Rest jedoch ohne Kontrolle über die Festsetzung der regelnden Normen, sowie über die Art und Weise der Ausübung selbst, insoferne nur die verfassungsmäßigen Schranken eingehalten werden, den durch diese verfassungsmäßige Zuweisung...
Page 54 - Verum cum pacis cultus a justitia et justitia ab illo esse non possit, et per justitiam pax gignitur et conservatur, nec sine illa nos et subditi nostri in pace subsistere poterimus, ob id rei paci...