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und daß das Schiff seinen Aufenthalt in dem Hafen nicht über die nach den Umständen, welche dazu Veranlassung gegeben haben, notwendige Zeit hinaus verlängert.

Artikel IX.

Die Schwedischen und Norwegischen, sowie die Mecklenburgischen Schiffe können sich die Vorzüge und Befreiungen des gegenwärtigen Vertrages nur dann zu eigen machen, wenn sie unter der Flagge ihres Landes fahren und mit den Schiffspapieren und Certifikaten versehen sind, welche durch die beiderseits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sind, um ihre Trächtigkeit und Nationalität darzutun. || Die hohen kontrahierenden Teile behalten sich vor, Deklarationen mit klarer und bestimmter Aufzählung derjenigen Papiere und Dokumente auszuwechseln, mit dener, den Vorschriften des einen oder des anderen Staates zufolge, ihre Schiffe versehen sein müssen. Sollte, nachdem die spätestens in drei Monaten nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zu beschaffende Auswechselung erfolgt ist, einer der hohen kontrahierenden Teile sich in dem Falle befinden, seine Verfügungen in dieser Beziehung ganz oder teilweise zu ändern, so ist dem anderen davon amtliche Mitteilung zu machen.

Artikel X.

Die in gehöriger Form von den betreffenden Regierungen ernanntes Konsuln jeder Klasse, sobald sie das Exequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiete sie residieren sollen, erhalten haben, werden in beiden Ländern sowohl für ihre Personen als auch hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen dieselben Privilegien genießen, wie die derselben Klasse angehörenden Konsularagenten der begünstigtsten Nation.

Artikel XI.

Gegenwärtiger Vertrag soll, vom 1. Januar 1847 an gerechnet, fünt Jahre lang in Kraft, auch über diese Frist hinaus noch ein weiteres Jahr hindurch verbindlich bleiben, wenn nicht zwölf Monate vor Ablauf desselben einer der hohen kontrahierenden Teile dem anderen seine Absicht kund getan, ihn außer Kraft treten zu lassen, und so ferner bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach der amtlichen Anzeige eines der hohen kontrahierenden Teile an den anderen, daß der Vertrag aufhören sollte.

Artikel XII.

Der gegenwärtige Vertrag soll von den hohen kontrahierenden Teilen ratifiziert, und die Ratifikationen sollen innerhalb dreier Monate nach Unterzeichnung desselben oder, wenn tunlich, noch früher, ausgewechselt

werden. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppeltem Original unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Hamburg, den 10. Oktober im Jahre unseres Herrn Eintausendachthundertsechsundvierzig.

(L. S.) Fr. v. Oertzen.

(L. S.) A. R. Wrangel.

Die Ratifikationsurkunden sind am 31. Dezember 1846 ausgewechselt worden.

6. Handels- und Schiffahrtsvertrag

zwischen Lübeck und Schweden-Norwegen vom 14. September 1852.

Der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck und seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die zwischen den Königreichen Schweden und Norwegen und der freien und Hansestadt Lübeck bestehenden Handelsverbindungen zu erweitern und zu befestigen, und überzeugt, daß dieser heilsame Zweck nicht besser erfüllt werden könne, als durch die Annahme eines auf Grundsätzen der Billigkeit begründeten Systems vollkommener Gegenseitigkeit, sind demgemäß übereingekommen, zum Zwecke des Abschlusses eines Handels- und Schiffahrtsvertrages in Verhandlung zu treten, und haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt, nämlich: || der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck, || den Syndikus Peter Ludwig Elder, || beider Rechte Doktor, || und || Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, || den Grafen Anton Reinhold von Wrangel, Ihren Kammerherrn und Minister-Residenten bei Ihren Königlichen Hoheiten den Großherzögen von Mecklenburg und den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg, Ritter des Polarstern-Ordens, Kommandeur des Danebrog-Ordens, || welche nach erfolgter Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich geeinigt haben.

Artikel I.

Schwedische und Norwegische Schiffe, von welcher Tragfähigkeit oder Bauart sie auch sein mögen, sowohl Segel- als Dampfschiffe, welche in Ballast oder mit Ladung in den Häfen der freien und Hansestadt Lübeck, und ebenso Lübeckische Schiffe, von welcher Tragfähigkeit oder Bauart sie auch sein mögen, sowohl Segel- als Dampfschiffe, welche in Ballast oder mit Ladung in den Häfen der Königreiche Schweden und Norwegen ankommen, sollen sowohl ein- und ausgehend, als während

ihres Aufenthaltes rücksichtlich ihrer Behandlung, sowie des Betrages und der Erhebungsart der Hafen-, Tonnen-, Leuchtfeuer-, Messungs-, Lotsen- und Bergungsgelder, auch aller anderen Abgaben oder Auflagen jeder Art und Benennung, mögen sie der Regierung, den Städten oder Privatanstalten irgend einer Art zukommen, auf völlig gleichem Fuße mit den nationalen Schiffen behandelt werden; kurz, in allem was die Schiffahrt betrifft, wird jeder der hohen kontrahierenden Teile von dem anderen auf völlig gleichem Fuße, wie die Inländer, behandelt werden. Man ist übereingekommen, daß diese Bestimmungen auch auf Schiffabrtsabgaben im Göta und Trollhätta-Kanale sich erstrecken sollen.

Artikel II.

Alle Waren und Handelsartikel, sie mögen Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie der Staaten der hohen kontrahierenden Teile oder irgend eines anderen Landes sein, deren Ein- oder Ausfuhr in den Schiffen des einen der beiderseitigen Staaten gesetzlich erlaubt ist, dürfen ebenfalls in den Schiffen des anderen Staates ein- oder ausgeführt werden ohne anderen oder höheren Abgaben, welcher Art oder Benennung sie, auch sein mögen, zu unterliegen, als wenn dieselben Waren oder Erzeugnisse in den Schiffen der eigenen Nation ein- oder ausgeführt worden wären. Es soll in dieser Hinsicht eine genaue Gegenseitigkeit beobachtet werden, so daß auch die Prämien, Abgabenerstattungen und andere Begünstigungen dieser Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahierenden Teile der Ein- oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, in derselben Weise bewilligt werden sollen, wenn die Ein- oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Staates erfolgt.

Artikel III.

Es soll weder direkt, noch indirekt, weder durch eine der Regierungen selbst, noch von seiten irgend einer in ihrem Namen oder Auftrage handelnden Gesellschaft, Korporation oder Agenten für den Ankauf irgend eines in das Gebiet des anderen Teiles verführten Erzeugnisses des Bodens oder der Industrie, sei es eines der beiderseitigen Staaten oder eines anderen Landes auf den Grund oder in Berücksichtigung der Nationalität des Schiffes, welches ein solches gesetzlich erlaubtes Erzeugnis verführt hat, irgend ein Vorzug gegeben werden, indem es die bestimmte Absicht der hohen kontrahierenden Teile ist, daß in dieser Hinsicht keinerlei Verschiedenheit oder Unterscheidung statthaben soll.

Artikel IV.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sind in ihrem ganzen Umfange auf die in den Häfen der freien und Hansestadt Lübeck ein

laufenden Schwedischen und Norwegischen, sowie auch auf die in die Häfen der Königreiche Schweden und Norwegen einlaufenden Lübeckischen Schiffe selbst dann anwendbar, wenn diese respektiven Fahrzeuge nicht direkt aus den Häfen der Königreiche Schweden und Norwegen oder auch aus denen der freien und Hansestadt Lübeck, sondern aus den Häfen einer dritten oder fremden Macht kommen sollten.

Artikel V.

Die allgemeinen Bestimmungen der vorstehenden Artikel I, II, III und IV einschließlich, sollen gleichmäßig auch auf die der Kolonie Sr. Majestät des Königs von Schweden und Norwegen, St. Barthelemy in Westindien, angehörigen Schiffe, welche in den Häfen der freien und Hansestadt Lübeck ankommen, sowie umgekehrt auf die Lübeckischen Schiffe, welche in den Häfen der gedachten Kolonie ankommen, Anwendung finden.

Artikel VI.

Die hohen kontrahierenden Teile behalten sich gegenseitig das Recht vor, alles was sowohl auf die Küstenschiffahrt, als auf die Schiffahrt au den Flüssen der beiden Staaten sich bezieht, nach Belieben zu regeln; es ist aber nichtsdestoweniger vereinbart, daß die beiderseitigen Schiffe und Angehörigen in dieser Beziehung alle diejenigen Rechte genießen sollen, die einer dritten Nation eingeräumt sind oder künftig bewilligt werden möchten.

Artikel VII.

Die hohen kontrahierenden Teile verpflichten sich, die Ausfuhrartikel Produkte des Bodens oder der Industrie der respektiven Territorien, bei der Einfuhr von dem einen Lande in das andere mit keinen höheren oder anderen Abgaben zu belegen, als die nämlichen Artikel, Produkte des Bodens oder der Industrie irgend eines anderen fremden Landes, desgleichen die Einfuhr oder Ausfuhr der beiderseitigen Boden- oder Industrie-Erzeugnisse von einem der respektiven Länder in das andere mit keinerlei Verbote zu belegen, ohne solches Verbot gleichzeitig auf jede andere Nation zu erstrecken. || In allem, was den Handel betrifft, wird jeder der hohen kontrahierenden Teile von dem anderen auf dem Fuße der begünstigtsten Nation behandelt werden.

Artikel VIII.

Jedes Schwedische oder Norwegische Handelsschiff, welches in einen Hafen der freien und Hansestadt Lübeck aus Not einläuft, und umgekehrt, jedes Lübeckische Handelsschiff, welches in einen Hafen der Königreiche Schweden und Norwegen aus Not einläuft, soll daselbst von allen dem

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Staate gebührenden Hafen- nnd Schiffahrtsabgaben frei sein, wenn die Ursachen, welche das Einlaufen in den Hafen notwendig gemacht haben, begründet sind und klar vorliegen, und wenn sie im Nothafen in keine Handelsunternehmungen durch Laden oder Löschen von Waren sich einlassen, wobei indessen das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erforderliche Löschen und Wiedereinladen nicht als eine die Entrichtung der Abgaben erfordernde Handelsunternehmung betrachtet werden soll sowie, wenn das Schiff seinen Aufenthalt in dem Hafen nicht über die nach den Umständen, welche zum Einlaufen Veranlassung gegeben haben, notwendige Zeit hinaus verlängert.

Artikel IX.

Den Schwedischen und Norwegischen, sowie den Lübeckischen Schiffen kommen die Befreiungen und Begünstigungen des gegenwärtigen Vertrages nur dann zu Gute, wenn sie unter der Flagge ihres Landes fahren und mit den nach den beiderseits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zum Beweise ihrer Trächtigkeit und Nationalität vorgeschriebenen Schiffspapieren und Certifikaten versehen sind. || Die hohen kontrahierenden Teile behalten sich vor, Deklarationen mit klarer und bestimmter Aufzählung derjenigen Papiere und Dokumente auszuwechseln, mit welchen, den Vorschriften des einen oder des anderen Staates zufolge ihre Schiffe versehen sein müssen. Sollte, nachdem die spätestens in drei Monaten nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zu beschaffende Auswechselung erfolgt ist, einer der hohen kontrahierenden Teile sich in dem Falle befinden, seine Verfügungen in dieser Beziehung ganz oder teilweise zu ändern, so ist dem anderen davon amtliche Mitteilung zu machen.

Artikel X.

Die in gehöriger Form von den betreffenden Regierungen ernannten Konsuln jeder Klasse werden, sobald sie das Exequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiete sie residiren sollen, erhalten haben, in beiden Ländern sowohl für ihre Personen, als auch hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen dieselben Privilegien genießen, wie die derselben Klasse angehörenden Konsularagenten der begünstigtsten Nation.

Artikel XI.

Der gegenwärtige Vertrag soll fünf Jahre lang, vom Tage der Auswechselung der Ratifikation an gerechnet, in Kraft, auch über diese Zeit hinaus noch ein weiteres Jahres hindurch verbindlich bleiben, wenn nicht zwölf Monate vor Ablauf derselben, einer der hohen kontrahierenden Teile

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