derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes. Artikel 11. Die Benützung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krahne und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Inländern, gestattet werden. || Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf die eigenen Staatsgebiete beschränkten Verkehr. || Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden. Artikel 12. Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waren durch Übergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. || Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch die Gebiete der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschlusse sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Übergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. || Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte haftbar sind. || Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehre gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen. || Insoweit von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung. Artikel 13. Es steht den vertragschließenden Teilen frei, Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln oder Konsularagenten mit dem Sitz in den Gebieten des anderen Teiles zu ernennen. Bevor aber ein Konsularbeamter als solcher handeln kann, muß er in üblicher Form von dem Teile, bei welchem er bestellt ist, anerkannt und angenommen sein. || Die Konsularbeamten eines jeden der vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten des anderen Teiles alle Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten genießen, welche daselbst den Konsuln gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder noch gewährt werden sollten. || Man ist darüber einverstanden, daß die etwa in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile den Berufskonsuln eingeräumte Steuerfreiheit für Honorarkonsuln nicht in Anspruch genommen werden kann. || Jeder der vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Orte zu bezeichnen, an denen er keine Konsularbeamten zulassen will; dieser Vorbehalt soll jedoch keinem der vertragschließenden Teile gegenüber geltend gemacht werden können, ohne auf alle anderen Staaten gleichmäßig Anwendung zu finden. Artikel 14. Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft bestehenden Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. || Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und daß die vertragschließenden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen. || Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen. Artikel 15. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 1, Ziffer 2, auf das Fürstentum Licchtenstein (gemäß Artikel XXVII des am 3. Dezember 1876 zwischen Österreich-Ungarn und Liechtenstein abgeschlossenen Zoll- und Steuervereinsvertrages) sowie überhaupt auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile. Artikel 16. Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage der Auswechslung der Ratifikationen, die spätestens am 1. Juli 1906 zu erfolgen haben wird, in Kraft treten und während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. || Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe zu diesem Termin außer Kraft tritt. Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1917 seine Absicht kundgibt, die Wirkungen des Vertrages mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird. Artikel 17. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und es werden die Rati fikationsurkunden sobald als möglich ausgewechselt werden. || Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 9. März 1906. du Martheray m. p. A. Künzli m. p. Alfred Frey m. p. Ernst Laur m. p. Zusatzartikel. Um den Grenzgebieten jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehres erfordern, sind die vertragschließenden Teile übereingekommen, wie folgt: 1. Im Verkehre über die österreichisch-schweizerische Grenze sind von allen Einfuhrzöllen sowohl, als auch von Ausfuhrzöllen und der Stempelpflicht für Zollquittungen befreit. || a) alle Warenmengen, für welche die Gesamtsumme der einzuhebenden Gebühren weniger als 10 Heller oder 10 Rappen beträgt; b) Gras, Heu, Stroh, Streu, Moos, Futterkräuter, Binsen und gemeines Rohr, lebende Pflanzen (Setzlinge und Senker von Weinreben), Getreide in Ähren, Hülsenfrüchte im Kraut, ungebrochener Flachs und Hanf, frisches Obst (auch frische Weintrauben zum Tafelgenusse in Kollien von höchstens 10 Kilogramm), frisches Gemüse und Erdäpfel; || c) tierisches Blut; || d) Eier jeder Art; || e) Milch, auch geronnene (Topfen); || f) Roherzeugnisse der Wälder, Holz, Holzkohlen, Steinkohlen, Braunkohlen, Torf und Torfkohlen; g) Bau- und Bruchsteine, Pflaster- und natürliche Mühlsteine, Schlacken, Kiesel, Sand, Kalk und Gips, Mergel, Lehm und überhaupt jede Gattung von gemeiner Erde für Ziegel und Töpfe, Pfeifen und Geschirre; || h) gewöhnliche Dachund Mauerziegel (das ist mit Ausschluß der Dachfalzziegel), jedoch nur für den Bedarf der Grenzgebietsbewohner; || i) Kleie, Sansa (ausgepreßte, völlig trockene Olivenschalen), Ölkuchen und andere Rückstände von ausgepreßten und ausgesottenen Früchten und öligen Samen; || k) ausgelaugte vegetabilische und Steinkohlenasche, Dünger (auch Guano und Kunstdünger), Schlempe, Kehricht, Scherben von Stein- und Tonwaren, Gold- und Silberkrätze, Schlamm; | 1) vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches gegen die Betreffenden anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung: Brot und Mehl in der Menge von höchstens 10 Kilogramm, || frisches Fleisch in der Menge von höchstens 4 Kilogramm, || Käse in der Menge von höchstens 2 Kilogramm, || insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht als Post sendungen eingebracht werden. | Die vorstehenden Befreiungen erstrecken sich nicht auf Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder zur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind; für dieselben bleiben die einschlägigen Bestimmungen behalten. 2. Ferner wird Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden: für Arbeitsvieh, Ackerbauwerkzeuge einschließlich der landwirtschaftlichen Maschinen, dann für Gerätschaften und Effekten, welche von den an der Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus Anlaß von Übersiedlungen über die Zollinie ein- oder ausgeführt werden. || Ebenso ist den Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, welche Grundstücke auf dem österreichischen oder Lichtensteinschen, beziehungsweise auf schweizerischem Gebiete besitzen und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, für sich und für ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an Nahrungsmitteln und Getränken in einer pro Person und Tag angemessenen Menge zollfrei über die Grenze zu führen. || Zollfrei bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Rückkehr nach österreichischem Gebiete sind ferner Tiere (Ochsen, Kühe und Jungvieh), welche auf eine bestimmte vom Beteiligten zu bestimmende Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, aus österreichischem Gebiete nach dem Samnauner und dem Münstertal zur Verwendung als Arbeitsvieh eingeführt werden. 3) Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, wird die zeitweilig vollständige zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für: Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Ölsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche zum Mahlen, Schneiden, Stampfen, Reiben usw. aus dem einen Zollgebiete in das andere gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, gerieben usw. in das erstere wieder zurückgeführt werden. Desgleichen für Glocken und Lettern zum Umgießen, für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, für Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmen); ferner für Häute und Felle aus dem Engadin, Samnauner- und Münstertal zum Gerben auf österreichischem Gebiete.|| In den Fällen sub 3 wird das Gewicht unter entsprechender Berücksichtigung des Verarbeitungsschwundes festzuhalten sein. || Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, im gegenseitigen Einvernehmen den im Punkte 3 erwähnten Bearbeitungsverkehr innerhalb des Grenzbezirkes nach Maßgabe des sich ergebenden tatsächlichen Bedürfnisses weiter auszugestalten. |