Gesetzbuch für den Kanton Appenzell der äussern Rhoden: 1.-4. Bd. ... Amtliche Ausg, Volume 2

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J. Schläpferschen Buchdruckerei, 1867
 

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Aktuar Aktuariate allfällig alljährlich Altersjahre Amtliche Sammlung Amtsblatt Appenzell Aufsicht ausgestellt Behörde besonders Bestimmungen Bewilligung bezüglichen Bundesauszuges Bundesblatt Bundesreserve Bürger Bürgergemeinde Bürgerortes Bußen Bußenpflichtigen deſſen diejenigen dieſe eidgenössischen Entschädigung erforderlichen erhalten Erlassen vom großen ersten ertheilt Fällen Fichter find Formulare Fuß Gebühren Geistlichen Gemeinde Gemeindekanzlei Gerichte Gesetze Glarus großen Rathe Gutachten Herisau herwärtigen Hohlmaße Infanterie iſt Jahre jährlich kantonalen Kantone Kantonspolizei Kantonsschule Kenntniß Kirchenkommiſſion kirchlichen Klagrödel Klaſſe kommiſſion Konfirmation Konkordat konkordirenden Kontrole Kosten Landes Landeskanzlei Landesschulkommiſſion Landsgemeinde Landweibel laſſen Lehrer lichen Mannschaft Maß Militärkommiſſion Militärpflichtiger Mitglieder muß müſſen Niedergelassenen nöthigen Obergerichtes Offiziere Ordination Pfarramte Pfarrer Pflicht Pfund Präsidenten Primarlehrer Promulgation Protokoll Prüfung Prüfungsbehörde Rechnung Reglemente Rekruten sämmtlichen Sanitätskommiſſion Scharfschüßen schriftlichen Schüler Schweizerbürger ſein ſie ſind sofern soll Solothurn sowie Sportelntarif Staat Standes Standeskommiſſion Strafeinleitung Synode Tage Taggeld Theil Thierärzte Thiere Ueber Unterricht Unterwalden Verordnung Verpflegung verpflichtet Verzeichniß Vorschriften Vorsteherschaft Waadt Wahl wahlfähig wenigstens Wohnortes Zedel Zeugniß zwei

Popular passages

Page 364 - Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben , diese nach billigen Ansätzen erstattet werden. § 4.
Page 363 - Ersatz der hierbei (§. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht .beansprucht werden. §. 3. Für den Fall, dass der Hilfsbedürftige oder dass andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbehalten.
Page 317 - Immobilien liegen, als zulässig anerkannt sind. 4. In Fällen, wo ein Schweizerbürger das Bürgerrecht in mehreren Kantonen besitzt und in einem derselben ansässig ist, wird er als unter dem Gesetze dieses seines Wohnorts stehend, angesehen. In den Fällen aber, wo er in keinem derjenigen Kantone niedergelassen wäre, deren Bürgerrecht er besitzt, wird er als unter den Gesetzen desjenigen Kantons stehend angesehen, aus welchem er oder seine Vorfahren sich an ihren Wohnort begeben haben und unter...
Page 59 - Bescheinigung, dass er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe, und wenn er auf Verlangen sich ausweisen kann, dass er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe sich und seine Familie zu ernähren im stände sei.
Page 316 - Inhalt (Malerin) des Testaments, ebenfalls die Gesetze des Heimatkantons als Richtschnur aufgestellt, was auch in Bezug auf Erbtheilungen gelten soll; betreffend aber die zu Errichtung eines Testaments nothwendigen äußerlichen Förmlichkeiten so unterliegen solche den gesetzlichen Bestimmungen des Orts, wo dasselbe errichtet wird.
Page 313 - Beobachtung der diesfalls üblichen Formen, unter vormundschaftliche Aufsicht zu stellen (Interdiktionsvormundschaft), steht der Behörde des Heimatkantons zu. Diese wird in einem solchen Fall, entweder von sich aus oder nach Anleitung des § 4, die Vormundschaft anordnen und davon die Behörde des Wohnorts in Kenntniss setzen.
Page 349 - Schwyz, Unterwaiden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Page 312 - Vormunds nothwendig, und einen Aufschub als den unter Vormundschaft zu stellenden Personen schädlich erachtet, so soll dieselbe sogleich für einstweilen einen Vormund bestellen; sie macht aber davon unverzügliche Mittheilung an die Behörde des Heimatorts, und überläßt derselben die ferneren Verfügungen.
Page 328 - Wäre es nothwendig, daß zu Erhebung eines Verbrechens oder seiner Umstände, Angehörige des einen oder des andern Kantons zur Ablegung eines Zeugnisses einvernommen werden müßten, so werden dieselben auf vorläufige Ersuchungsschreiben die Zeugnisse der Regel nach vor ihrem natürlichen Richter ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann aber auch in außerordentlichen Fällen, wenn nämlich solche zu Konfrontationen oder zu Anerkennung der Identität eines Verbrechers oder von Sachen...
Page 312 - Verwaltung, so wie die Genehmigung seiner Rechnungen, der Regel nach dem Kanton zu, dem der Niedergelassene bürgerlich angehört hat. 3. Wenn jedoch in dringenden Fällen die Behörde des Wohnorts die schnelle Aufsicht eines Vormundes nothwendig und einen Aufschub als den unter Vormundschaft zu stellenden Personen...

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