| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional history - 1825 - 1120 pages
...wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engcrn Rache lein Bundeiglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. .' Artikel 17. , Die Bundesversammlung ist berufen, zur AufrechtHaltung des wahren Sinnes der Bundesaele,... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Administrative law - 1824 - 720 pages
...fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen,jm Plenum,— weil im engern Rathe hin Bundes» glied mehr als Eine Stimme führen kann, — dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. — Der B,ltN' deSversammlung sieht, in znzei/elhaften Fällen, die Erklärung d^es rechten Sinnes... | |
| Law - 1828 - 610 pages
...2) Wiener Schlußakte, Art. 1?.: „Die Bundesver« sammlung ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung des wahren Sinnes der Bundesacte, die darin enthaltenen...über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bunbeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional law - 1828 - 804 pages
...Bundes ab, ob und wiefern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, — weil im cngern Rathe kein Bundesglied mehr als Eine Stimme führen...kann, — dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. — Der Bundesversammlung steht, in zweifelhaften Fallen, die Erklärung des rechten Sinnes der Bundes... | |
| Karl Heinrich L. Pölitz - 1843 - 586 pages
...der Bundesacte nicht im Widerspruche stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen." ") „Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung...wahren Sinnes der Bundesacte, die darin enthaltenen Le» stimmungen , wenn über deren Auslegung Zweifel einstehen sollten, dem Bundcszwccke gemäß zu... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutions - 1832 - 706 pages
...in wie fem die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engem Rache kein Bundcsglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. Art. 17. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Auftechthaltung des wahren Sinnes der Vundesacte, die darin... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 pages
...Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rath kein Bundesglied mehr als eine Stimme führen kann , dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. 30 Art. 17. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufreckthaltung des wahren Sinnes der Bunoesacte,... | |
| Heinrich Zoepfl - Constitutional law - 1846 - 558 pages
...hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bundesglied...kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. Art. 17. Die Bundesversammlung ist berufen, zur AufrechUialtung des wahren Sinnes der Bundesakte, die darin... | |
| Alexander Miruss - Constitutional history - 1847 - 1640 pages
...hängt es von der Gesammtheit des Bundes aby ob und in wiefern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum , da im engern Rathe kein Bundesglied...kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. Artikel X VI I. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthakung' des wahren Sinnes der Bundesacte,... | |
| Carl Weil - Constitutional history - 1850 - 274 pages
...hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wiefern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bundesglied...kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. Art. 17. Interpretationsbefugniß der Bundesoersammlung. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung... | |
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