Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (mit den Abänderungen bis 25. Oktober 1908): Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869 (mit den Abänderungen bis 1. September 1908)

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zu beziehen beim kant. Lehrmittelverlag, 1908 - 60 pages
 

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Page 8 - Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.
Page 4 - Art. 2. Der Bund hat zum Zweck : Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 18 - Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat. Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben. Der niedergelassene Schweizerbürger genießt au seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindsbürger.
Page 21 - Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
Page 21 - Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.
Page 36 - Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes. Art. 117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.
Page 22 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Page 27 - Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen, sind insbesondere folgende : 1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden. 2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Massgabe der Bundesverfassung befugt ist.
Page 23 - Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt. Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben wie bis anhin den Kantonen.
Page 22 - Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.

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