| Appenzell Ausser-Rhoden (Switzerland) - 1881 - 588 pages
...Jesuiten und die ihm afsiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Thcilc der Schweiz Aufnahme finden, nnd es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Dieses Berbot kann durch Bundcsbcschluß auch auf andere geistliche Orden ausgcdehut werden, deren Wirksamkeit... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1867 - 490 pages
...Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen. Art. 58. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden. 450 Zweiter Abschnitt, Niint>e8s!el)iirden. I. Bundesversammlung. Art. 60. Die oberste Gewalt des Bundes... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - Constitutions - 1871 - 606 pages
...beibehalten und nach Mitgäbe der bisherigen Nundesprans dahin gefaßt werden : Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden; ebenso ist die Ausübung geistlicher Funktionen und der Lehrthätigteit den Gliedern dieses Ordens... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...Bundes. Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Thcile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern...Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch Vundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen. Art. 58. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden. Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden. I. Bundesversammlung. Art. 60. Die oberste Gewalt des Bundes wird... | |
| Prussia (Germany). Königliches Statistisches Landesamt - Prussia (Germany) - 1875 - 790 pages
...31. Januar 1874 folgende Artikel aufgenommen: Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm aftiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz...Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch Bundesbcschluss auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefahrlich... | |
| Prussia (Germany). Königliches Statistisches Landesamt - Prussia (Germany) - 1875 - 768 pages
...Artikel aufgenommen: Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm aftilürten Gesellschaften dürfen iu keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden, und es...Kirche und Schule untersagt. Dieses Verbot kann durch Bundesboschluse auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staetsgefährlich... | |
| Europe - 1876 - 810 pages
...auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes. Art. 51. Ter Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in...Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt. Tiefes Verbot kann durch Nunbesbefchluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren... | |
| Karl Gareis, Gareis, Zorn - Church and state - 1877 - 696 pages
...wurde, lässt sich folgendennassen gruppiren : 1) „Der Orden der Jesuiten und die ihm affilürten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz...jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt." (Art. 52.) Nur der „Orden" als solcher ist damit vom Gebiete der Eidgenossenschaft ausgeschlossen;... | |
| Johann Jakob Blumer - Constitutional law - 1877 - 620 pages
...als ein Denkmal der vorausgegangnen Kämpfe — die Bestimmung Platz fand : »Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden.«*) Unter der Herrschaft jener Verfassung entsand , durch Vorgänge im Kanton Wallis veranlasst , die Frage... | |
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