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1821 zoglich Sachsen-Coburgischen Staaten, wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

6. Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preufsen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Coburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden,

Berlin den 4ten December 1821.

Königl. Preufs. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.

Graf voN BERNSTORFF.

91.

Convention entre la Bavière et la ligne ainée
de Reufs, concernant la réception réciproque
des vagabonds, publiée à Munic le 7 Dé-
cembre 1821.

(Regierungs- und Intelligenz - Blatt für das König-
reich Baiern. No. 41. 12ten Decbr. 1821.)

Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von

Baiern.

Nachdem wir nunmehr auch mit dem Fürstlichen Hause Reufs der ältern Linie (zu Greitz) übereingekommen sind, die zwischen Uns und der Krone Sachsen unterm 15ten Junius 1820 abgeschlossene Convention wegen wechselseitiger Aufnahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen auf Unsere und die Fürstlich Reulsischen Lande gedachter älterer Linie, in gegenseitig verbindlicher Weise, auszudehnen, und soviel insonderheit den §. 12. erwähn-`

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ter Convention betrifft, Unserer Seits die Stadt Hof 1821 im Ober-Main-Kreise, Fürstlich Reufsischer Seits aber die Stadt Greitz, als Uebernahms - Stationen bestimmt worden sind, so haben sämmtliche Unsere Polizei - Behörden in vorkommenden Fällen, sich biernach eben so zu achten, wie Wir ein Gleiches - unterm 278ten April d. J. (Regierungs- und Intelligenz-Blatt St. 17. S. 422.) in Ansehung der Fürstlich Reufsischen Lande der jüngern Linie, bereits verordnet haben.

München, den 7ten December 1821.

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92.

Déclaration concernant les mesures concertées
entre la Prusse et le duché d'Oldenbourg,
pour empêcher les délits forestiers dans les
forêts limitrophes, publiée à Berlin le
8 Décembre 1821.

(Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen
Staaten 1821. No. 1. p. 8.)

Nachdem die Königlich Preussische Regierung mit

der Herzoglich Holstein - Oldenburgischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maasregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen zu treffen, erklären beide Regierungen:

ART. I. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preufeische, als die Herzoglich Holstein - Ol

1821 denburgische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebietes verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntnifs erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

ART. II. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden und namentlich wird gestattet, dass die Spur der Forstfrevler durch die Förster oder Waldwärter bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage, bei den landräthlichen Behörden und Aemtern auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem Behuf mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Orts Schultheifsen vorgenommen werden.

ART. III. Bei diesen Haussuchungen muss der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen, und ein Exemplar dem, requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thaler für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, dafs der Förster, oder in dessen Abwesenbeit, der Waldwärter des Orts, worin die Hanssuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

ART. IV. Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa statt gehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der vernrtheilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntnifs statt gefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasee desjenigen Staats abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

ART. V. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich Preufsischen und in den Herzoglich Holstein - Oldenburgischen Staaten wird

zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestra- 1821 fung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich sein wird.

ART. VI. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preufsen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Holstein - Oldenburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben. und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin den Sten December 1821.

Königl. Preufs. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.

VON BERNSTORFF.

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93.

1821 Traité entre S. M. l'archiduchesse Marie Louise d'Autriche, duchesse de Parme, Plaisance et Guastalle et la confédération Suisse, concernant l'abolition de l'impôt d'émigration et du droit de détraction; du 11 et 28 Décembre 1821.

(Offizielle Sammlung der das Schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke Bd. 2. Heft 1. (1821) pag. 52.)

Nachdem Ihro Majestät die Frau Erzherzogin Maria Louisa yon Oesterreich, regierende Herzogin von Parma, Piacenza und Guastalla u. 8. w., und die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, die zwischen den beiderseitigen Staaten bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse noch feeter zu knüpfen, und den wechselseitigen Verkehr möglichst zu begünstigen, sich über den Grundsatz einer reciprocierlichen Aufhebung der Heimfallrechte, so wie des Abzugs in Vermögens exportationsfällen aus dem einen Staat in den andern, vorläufig einverstanden haben, ist die nähere Anwendung dieses aufgestellten Grundsatzes, durch geführten Briefwechsel sorgfältig ausgemittelt und genauer bestimmt worden, und daher die nachfolgende verbindliche Uebereinkunft zu Stande gekommen.

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Zu diesem Ende hin, haben sie, um das gegenwärtige Verkommnifs abzuschliefsen und zu unterzeichnen, ernannt:

Ihro Majestät die Frau Erzherzogin von Oesterreich, regierende Herzogin von Parma, Piacenza und Guastalla u. s. w.;

Den Herrn Adam Albert Grafen von Neipperg, Grofskreuz des heiligen Kaiserlichen Constantinianischen St. Georgsordens, Commandeur des Maria Theresia ordens, Grofskreuz des Schwedischen

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