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gung des vorigen Richters, oder sonst, nöthig sein 1817 oder werden sollten.

32. Lehns- und Consens - Acten.

Die Lehns- und Consens - Acten, auch andere dahin gehörige Schriften, soweit sie zu trennen sind, verbleiben oder sind dem Lehns- oder Gerichtshofe zu überliefern, unter welchem das betreffende Grundstück gelegen und zu verleihen ist.

33. Ueber Güter verschiedener Landeshoheit. Sind mehrere unter beiderlei Landeshoheit gelegene Güter in einem Complexu begriffen, so gehören die Originalien derjenigen Landesbehörde, unter welcher das Hauptgut gelegen ist; und diese hat der jenseitigen Behörde, unter welcher die übrigen Grundstücke liegen, auf Verlangen, die erforderlichen Abschriften zu ertheilen. Der letztern wegen darf daher die Abgabe der Acten nicht aufgehalten werden.

34. Behörde zur Abgabe.

Jede Justizbehörde hat die, in Sachen solcher Personen, welche ihrer Gerichtsbarkeit unmittelbar untergeben sind, sowohl, als die commissionsweise vor ihr ergangenen Acten, insofern solche, nach den vorstehenden Grundsätzen, an die gegenseitigen Gerichte abzugeben sind, unmittelbar und ohne weitere Rückfrage, an die von jeder Regierung hierzu zu beauftragenden und sich darüber gehörig legitimirenden Beamten des andern Landes, mittelst Verzeichnisses, gegen Quittung, welches bei ihrer vorgesetzten Behörde zur Kenntnifsnahme einzureichen ist, ohne Anstand abzuliefern,

Die allhier in Dresden bei den höchsten Behörden befindlichen, zur Abgabe geeigneten Rechtsacten werden an die Königl. Preufsischen Commissarien zur Ausgleichung mit dem Königreiche Sachsen abgegeben.

35. Künftig anhängig werdende Rechtssachen.

Uebrigens gilt die gegenwärtige Uebereinkunft in allen ihren Bestimmungen nur in Rücksicht der bis zu dem dreifsigsten November v. J. anhängig

1817 gewesenen Rechtssachen; in Rücksicht der später anhängig gewordenen treten die allgemeinen Grundsätze ein, welche darüber zwischen den beiden Regierungen schon früher statt gefunden haben, oder. noch künftig festgestellt werden dürften.

36. Bekanntmachung dieser Convention.

Gegenwärtige Uebereinkunft wird von den beiderseitigen Regierungen ohne Anstand, zur Nachricht und Nachachtung, öffentlich bekannt gemacht werden. Zu Urkund dessen haben sowohl der Kaiserl. Königl. Herr Vermittelungs-Commissarius, als die beiderseitigen Bevollmächtigten, ingleichen der Königl. Preufsische Kammergerichtsrath Herr Sietze, diese Convention unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.

Kaiserl. Königl. Oesterreichischer Vermitte-
lungs Commissarius

K. PH. SPIEGEL ZUM DIESENBERG.

Königl. Sächs. Friedens vollzie-
hungs- und Auseinander-
setzungs-Commission.

VON GLOBIG.

VON BÜNAU.

GÜNTHER.

VON WATZDORF.

Königl. Preufsische Commission zur Ausgleichung mit dem Königreiche Sachsen.

GAUDI.

FRIESE.

SIETZE.

1

4.

Convention entre la Prusse et la Saxe 1817 royale concernant le partage des fondations pieuses dans le royaume et dans le duché de Saxe, signée à Dresde le 27 Juillet 1817. (Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 1819. Nr. 19. IV. pag. 348.)

Um

m die gänzliche Ausgleichung der Stiftungen jeder Art, mit Ausnahme der bisher unter ständischer. Aufsicht gestandenen Anetalten und Stiftungen in der Oberlausitz und sämmtlicher Familien-Stiftungen, (worunter nur diejenigen verstanden werden, welche fortdauernd und vorzugsweise zum Besten einzelner, namentlich ausgedrückter Familien und deren Glieder errichtet sind) in so weit zweckmässig einzuleiten, als der zu Wien, zwischen Sr. Königl. Sächsischen und Königl. Preufsischen Majestät am 18ten May 1815 abgeschlossene Friedenstractat, und

dadurch geschehenen Territorial - Abtretungen auf sie Einflufs haben oder haben können, sind die beiderseitigen, mit dem Vollzug besagten Friedens beauftragten Königl. Commissionen, unter Mitwirkung des Oesterreichisch Kaiserl. Vermittelungs - Commissairs, über folgende Puncte übereingekommen.

§. 1. So wie jedermann von der Gerechtigkeit beider Höchster Regierungen ohnchin erwarten kann, dafs sie sowohl bei der vorseienden Ausgleichung über die Stiftungen, als in Zukunft, bei Ausübung der Landeshoheitlichen Gerechtsame über dieselben, die Aufrechthaltung dieser Institute und den Vollzug des Willens der Stifter, in so fern solcher nicht etwa durch die, in dem besagten Tractat, geschehenen Territorial - Abtretungen mit dem allgemeinen Wohl des Staats unvereinbarlich geworden sein sollte, vor Augen haben werden, und, so wie hiernach auch diejenigen, welchen an besagte Institute, was immer für schon bestehende oder eventuelle Rechte zustehen, sich versichert halten kön

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1817 nen, dass sie weder jetzt noch künftig Nachtheile zu besorgen haben; so versteht es sich von selbst, dafs keine der beiden Regierungen, bei Ausübung der Landesherrlichen Ober - Aufsichtsrechte, über die ihr bereits angefallenen oder im Gefolge, der zu treffenden Ausgleichungen annoch anfallenden Stiftungen der andern Regierung irgend einen weitern Einfluss gestatten kann, als in so weit durch ge-' meinsame Uebereinkunft in der gegenwärtigen Convention hierunter etwas ausdrücklich festgesetzt ist.

S. 2. Um jedoch diejenigen Unterthanen der einen Regierung, welche zur Theilnahme an den Zwecken einer Stiftung des andern Landestheils schon jetzt oder nur eventuell in der Art berufen sind, dass ihnen der Genufs oder ihr eventueller Anspruch, ohne Verletzung ihrer Rechte, nicht wieder entzogen werden kann, vollkommen zu sichern, machen sich beide Höchste Regierungen gegenseitig verbindlich, mit dergleichen Stiftungen, weder vermöge des Landesherrlichen Oberaufsichtsrechts, noch aus einem andern Grunde, irgend eine Veränderung vorzunehmen oder geschehen zu lassen, welche zur Schmählerung oder Aufhebung erwähnter Genufsrechte der Unterthanen des andern Landestheils gereichen könnte. Sollten Rücksichten auf das allgemeine Wohl, oder den in anderer Weise nicht erreichbaren Stiftungszweck solche Veränderungen wider Verhoffen unausweichlich nothwendig machen: so werden sie doch eher nicht vollzogen werden, bis die Genufsberechtigten des andern Landestheils, nach einem zu treffenden gütlichen Uebereinkommen, vollkommen entschädigt sind. In Entstehung eines gütlichen Uebereinkommens ist das Entschädigungsquantum von einer gemeinschaftlichen Commission nach Billigkeit zu bestimmen.

S. 3. So viel die Administrations- und Collaturrechte und die mit denselben in Verbindung stehenden oder rücksichtlich derselben competirenden Genüsse, Bezüge nutzbarer und Ehrenrechte anlangt; so werden diese, in soweit sie der einen Regierung oder Landesherrlichen Behörde oder Landesherrlichen Beamten, als solchen, auf Stiftungen in dem Landestheil der andern Regierung zustehen, zu Gunsten dieser Regierung der

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gestalt für erloschen erklärt, dafs hierüber zwischen 1817
beiden Regierungen keine weitere Ausgleichung zu
geschehen hat. Wenn hingegen Familien oder Pri-
vatpersonen, vermöge stiftungsmässiger Anordnungen,
sich im wohlgegründeten, folglich ihnen ohne
Rechtsverletzung nicht wieder zu entziehenden Be-
sitz des Administrationsrechts, des Collaturrechts und
etwa auch noch anderer, damit connexer Bezüge,
Genüsse nutzbarer oder Ehrenrechte an oder auf
Stiftungen des andern Landestheils befinden: so sind
diese Rechte und Emolumente als ein Theil ihres
Privateigenthums anzusehen und haben ihnen un-
verkürzt und ungeschmälert zu verbleiben. Sollte
wider Erwartung eine der beiden höchsten Regierun-
gen sich durch Rücksichten auf das allgemeine Wohl
oder den in anderer Weise nicht erreichbaren Stff-
tungszweck unumgänglich zu solchen Verfügungen
bei einer ihrer Stiftungen ermüssiget sehen, durch
welche die Administrations - Collatur- und damit
connexen Rechte einer Familien- oder Privatperson
des andern Landestheils beeinträchtiget oder geschmä-
lert würden, oder werden könnten: so wird sie alles
dasjenige beobachten, was in dem vorigen §. für
dergleichen Fälle zum Besten der zur Theilnahme
an dem Hauptzwecke der Stiftungen Berufenen be-
dungen worden ist. Sollten sich bei der künftigen
Auseinandersetzung der Verhältnisse einzelner Stif-
tungen, Fälle ergeben, wo Stadträthe, Corporatio-
nen oder Communen des einen Landestheils ver-
möge stiftungsmässiger Anordnungen sich im wohl-
gegründeten, folglich ihnen ohne Rechtsverletzung
nicht wieder zu entziehenden, Besitz von Admini-
strations oder Collatur - Rechten auf Stiftungen des
andern Landestheils befinden, und sollten mit der
fernern Ausübung dieser Rechte wegen der einge-
tretenen Territorial- und Hoheits - Veränderungen,
Nachtheile oder Unzukömmlichkeiten für die besag-
ten Administratoren und Collatoren oder für die
Stiftungen selbst verbunden sein: so werden beide.
Königl. Regierungen, vermöge der ihnen obliegen-
den Verpflichtung, für das Wohl der Stiftungen und
anderer moralischer Personen in ihrem Gebiete zu
sorgen, sich über solche Verfügungen vereinigen,
wodurch das Beste der Stiftungen, ohne Benachthei-

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