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supplémentaire, il a jugé à propos de fondre ensemble les tables de matières de ces deux volumes, surtout comme les tables qui se trouvent à la suite du volume publié par Mr. le Baron Charles, de Martens sont peu exactes. Le onzième tome (le septième du nouveau recueil) qui comprendra les années de 1827 et de 1828, paroîtra incessamment.

Gottingue ce 20 Mars

1829.

FR. SAALFELD.

1.

Convention entre la Prusse et la Saxe 1815
royale concernant les billets de caisse, signée
à Dresde le 25 Novembre 1815.

(Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 1819.
Nr. 19. III.
pag. 343.)

In Folge des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten

von Sachsen und von Preussen, am 18ten May d. J. zu Wien abgeschlossenen Friedenstractats, ist, zu näherer Bestimmung des, den Punct der Cassenbillets betreffenden 11ten Artikels, und der diesfallsigen. Auseinandersetzung, unter Vermittelung des mit unterzeichneten Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Herrn Commissarii, von den unterzeichneten beiderseitigen Friedensvollziehungs - Commissarien, vermöge der ihnen ertheilten und gegen einander ausgewechselten Vollmachten, nachstehende Uebereinkunft, in Gemäfsheit der deshalb erhaltenen Instructionen, verabredet und abgeschlossen worden.

1. Da Ihro Majestät der König von Preussen in vorerwähntem 11ten Friedensartikel das, unter dem Namen Cassenbillets bekannte Papier, ausdrücklich als zu denjenigen Landesschulden gehörig anerkannt haben, welche nach den, durch den 9ten Art. festgestellten Grundsätzen vertheilt werden sollen, die beiderseitigen Commissarien sich jedoch nicht darüber vereinigen können, zu welcher Gattung der, im letztern Artikel, theils als fundirt, theils als nicht fundirt bezeichneten Schulden die Cassenbillets zu rechnen sein möchten, indem man Königl. Sächs. Seits solche als unfundirt betrachten, und nach dem

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1815 Maasstabe der gesammten fiscalischen Einkünfte abtheilen zu müssen behauptet, Königl. Preufs. Seits hingegen sie, zu Folge der deshalb erlassenen Edicte, für auf die Landaccis - Einkünfte fundirt halten, und deren Abtheilung nach dem Verhältnifs, in welchem die nurgedachten Einkünfte auf jeden der beiden Landestheile fallen, bewirkt wissen wollen, auch der eigentliche Betrag der gegenseitig verschieden angenommenen beiderlei Einkünfte zur Zeit genau nicht auszumitteln gewesen, so hat man, zu Beschleunigung dieser für beide Theile so dringenden Angelegenheit, sich, auf dies fallsigen Vorschlag des obgenannten Kaiserl. Oesterreichischen Herrn Vermittelungs-Commissarii, über gewisse Durchschnittssummen vereinigt, und nach fernern darüber gepflogenen Unterhandlungen dahin verglichen, dafs Ihro Königl. Majestät von Preussen von den für das Königreich Sachsen nach und nach creirten Cassenbillets an 5 Millionen Thaler, die Vertretung einer Aversional - Summe von Einer Million Achtmalhundert und Zehn Tausend Thalern übernehmen.

2. Die vorgedachte Abtheilung geschieht dergestalt, dafs Ihro Königl. Majestät von Preussen von den aus drei Classen bestehenden, mit dem Buchștaben A., zu 1 Thlr. mit B., zu 2 Thlr. und mit C., zu 5 Thlr. bezeichneten Cassenbillets auf das Herzogthum Sachsen die ganze Classe von 1 Thlr. mit A. bezeichnet, welche die Summe von 1,750,000 Thlr. beträgt, und von 1. bis 1.750.000. numerirt ist, überwiesen wird, dem Königreiche Sachsen hingegen die Cassenbillets bezeichnet mit B. zu 2 Thlr. und mit C. zu 5 Thlr., wovon die erstere Classe auf die Summe von 2.000.000 Thlr., die zweite auf 1,250,000 Thlr. sich beläuft, verbleiben, und sonach jeder Theil die ihm zufallenden Summen zu vertreten hat. Da aber die Cassenbillets mit dem Buchstaben A. bezeichnet, zu 1 Thlr.nur die Summe von 1,750,000 Thlr. ausmachen, so wird man Königl. Preufs. Seits, zu Erfüllung der auf das Herzogthum Sachsen übernommenen 1,810,000 Thlr. der Königl. Sächs. Regierung annoch die Summe von Sechszig Tausend Thalern in den dem Königreiche Sachsen verbleibenden Cassenbillets unter den Buchstaben B. und Ç. (vom bei

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den Classen, soviel möglich in gleichem Verhältnifs) 1815 binnen. 6 Wochen von dato herauszahlen.

an,

3. Sollte sich bei der, durch die nach Leipzig abgeordnete gemeinschaftliche Commission angestellten Erörterung ergeben, dafs nicht die vollen 5 Millionen Thaler Cassenbillets bis zum 5ten Junius d. J. wirklich emittirt gewesen; so gehet der Betrag der nicht emittirten Cassenbillets beiden Theilen an der übernommenen Summe, nach dem oben Art. 1. bestimmten Verhältnifs zu Gute.

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4. In Rücksicht der etwa vernichteten, oder verloren gegangenen Cassenbillets findet keine gegenseitige Abrechnung Statt, sondern es kommen jedem Theile diejenigen Cassenbillets zu Gute, welche an den von ihm übernommenen Buchstabenclassen fehlen.

5. Sämmtliche jetzt vorräthige Platten, und Stempelungszubehör zu Fertigung der gegenwärtig mit dem Buchstaben A. zu 1 Thlr. coursirenden Cassenbillets werden unverzüglich den, zu gemeinschaftlicher Erörterung der Cassenbilletsangelegenheiten, nach Leipzig abzusendenden Königl. Preufs. Commissarien ausgeantwortet, und man wird Königl. Sächs. Seits, durch Vorlegung der betreffenden Acten und Nachrichten, die erforderliche Nachweisung geben, wie viel Platten von diesem Buchstaben gefertiget worden sind. Die Platten und übrigen Geräthschaften zu den Cassenbillets der Buchstaben B. und C. verbleiben dem Königreiche Sachsen.

6. Eben dieses ist auch in Absicht der etwa vorhandenen Brouillons von den vorerwähnten verschiedenen Classen der Cassenbillets zu beobachten.

7. Bis zum 31sten Decbr. d. J. werden die beiderseitigen Cassenbillets in den öffentlichen Cassen beider Landestheile noch, wie bisher, ohne Unterschied angenommen.

8. Innerhalb Vierzehn Tagen nach Ablauf dieses Termins kann jede Regierung den Gesammtbetrag der bei besagten Cassen anjetzo vorhandenen, und bis zu dem bemeldeten Zeitpuncte auf jeder Seite annoch eingehenden Cassenbillets des andern Theils, der jenseitigen Regierung anzeigen, und die Aus

1815 tauschung dieser in Händen habenden Summe gegen Cassenbillets seines Antheils verlangen. Mit diesem Austausch wird sogleich der Anfang gemacht, und derselbe soll, insoweit diese Summen sich gegenseitig decken, bis zum 31sten Januar künftigen Jahres vollendet werden.

9. Das Maximum der Summe, welches die eine Regierung zum Austausch an die andere bringen darf, soll indefs in keinem Falle mehr als Siebenmal Hundert Tausend Thaler betragen; jedoch sind. die aus Processen, Vormundschafts- Erbschafts- und 'dergleichen Rechtssachen herrührende gerichtliche Deposita, so wie die Cautionen, die in Cassenbillets bestellt, und an Preussen herauszuzahlen sind, unter der nurgedachten Summe nicht mit begriffen.

10. Der Ueberschufs, welchen die eine Regierung mit Cassenbillets der andern bis zum 31sten Januar k. J. nicht ausgleichen kann, wird entweder in Preussischen oder Sächsischen Staatspapieren, (die Sächsischen unzinsbaren Staatspapiere ausgenommen,) oder in Cassenbillets desjenigen Theils, der zu empfangen hat, in sechswöchentlichen Terminen herausgezahlt, und es werden diese terminlichen Zahlungen im ersten Fall jedesmal mit 100,000 Thlr., und im letztern Fall mit 50,000 Thlr. geleistet. Frühere Zahlungen stehen jeder Regierung frei, und es hängt von derjenigen Regierung, die zu zahlen hat, ab, welches der obigen Zahlungsmittel sie anwenden will. Die Staatspapiere und Cassenbillets werden. hierbei nach ihrem Nennwerthe gerechnet.

11. Beide Regierungen, die Königl. Sächs. und Königl. Preufs. machen sich gegen einander anheischig, und jede wird durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich erklären, dafs sie binnen einer Frist von vier Monaten von Abschlufs dieser Uebereinkunft an, keine Maasnehmung, wodurch der Umlauf der Cassenbillets gegen die bisherigen Fälle beschränkt würde, und ihrem Credit ein Nachtheil entstehen könnte, ergreifen, mithin insbesondere keine Beschränkung in Rücksicht der Annahme der Cassenbillets ihres Antheils in den öffentlichen Cassen, gegen die bis zum 5ten Junius d. J. hierunter gesetzlich bestandenen Bestimmungen, verfügen werde.

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