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den beiderseitigen Auseinandersetzungs- und Aus- 1817 gleichungs- Commissarien, Kraft ihrer Vollmachten und Instructionen, ingleichen mit Zuziehung des mit unterzeichneten Königl. Preufsischen Cammergerichtsraths, Herrn Sietze, nachstehende Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden.

1. Personalsachen.

Bei allen, bewegliche Sachen betreffenden, und überhaupt bei allen persönlichen Klagen ist der wesentliche Wohnsitz des Beklagten. Letzterer' mag einen privilegirten oder den gewöhnlichen Gerichtsstand gehabt haben, zur Richtschnur anzunehmen, und der Prozefs vor demjenigen Richter fortzusetzen, welchem der Beklagte, oder dessen Erben, am dreifsigsten November v. J., nach deren damaligem wesentlichem Wohnsitze, unterworfen waren.

Die Rechtsangelegenheiten derjenigen, welche am gedachten Tage weder in dem Königreiche Sachsen, noch in der Königl. Preufsischen Monarchie überhaupt ihren wesentlichen Wohnsitz hatten, oder nicht in Civil- oder Militairdiensten derselben standen, verbleiben dem, Gerichte, wo sie dermalen anhängig sind.

Diese Bestimmungen wegen des nurgedachten Zeitpunctes, so wie wegen der Ausländer und des privilegirten Gerichtsstandes, gelten als allgemeine Regel für alle die Fälle, wegen welcher in dieser Convention nicht etwas Anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

2. Litis- Consorten.

Wenn bei Personalklagen mehrere Litis - Consorten vorhanden sind, welche unter verschiedener Landeshoheit wohnen, so ist die Sache da zu lassen und zu beendigen, wo sie am dreifsigsten November v. J. anhängig war: jedoch stehet den Partheien, Klägern sowohl als Beklagten frei, darauf anzutragen, dafe, wenn der Gegenstand der Klage theilbar ist, in Rücksicht derjenigen Litis - Consorten, mit welchen die antragende Gegenparthei unter derselben Landeshoheit stehet, die Sache, in Rücksicht dieser Theilhaber, an ihre Landeshoheit abgegeben werde. In diesem Falle sind die Gerichte der

1817 andern Landeshoheit gehalten, die dazu nöthigen Verhandlungen, blos gegen Vergütung der Copialien, der neuen Gerichtsbehörde mitzutheilen.

3. Realklagen überhaupt.

Realklagen werden vor dem Gerichte fortgesetzt, unter welchem der streitige Gegenstand gelegen ist. Diels findet auch bei Sequestrationen, Subhastationen' und andern, ein Grundstück und Grundgerechtigkeiten betreffenden, gerichtlichen Handlungen Statt, insofern nicht eine Ausnahme ausdrücklich bedungen ist.

4. Bei Grundstücken unter verschiedener Lan

deshoheit.

Sollte der Gegenstand des Prozesses sich zum Theil in dem Königreiche, zum Theil in dem Herzogthume Sachsen befinden; so wird der Prozess da, wo er anhängig ist, beendigt: liegt jedoch der überwiegend gröfsere Theil unter der andern Lan deshoheit, so ist die Sache an die gegenseitige Gerichtsbehörde abzugeben.

5. Streitigkeiten, wobei die Grenze einschlägt.

In Rücksicht der Streitigkeiten, wobei die Landesgrenze einschlägt, ist denjenigen Grundsätzen nachzugehen, welche in dergleichen Angelegenheiten bisher zwischen den beiderseitigen Regierungen Statt gefunden haben.

6. Concurse.

Die Fortsetzung der Concurssachen richtet sich nach dem wesentlichen Wohnsitze des Gemeinschuldners am dreifsigsten November v. J., und, wenn derselbe früher verstorben, nach seinem Wohnsitze am Tage der Eröffnung des Concurses durch Erlassung der Edictalien; es wäre denn, dafs der Schuldner, oder dessen Erben und die Mehrheit der Gläubiger, einverständlich wünschten, den Concurs bei dem Gerichte, wo er einmal anhängig ist, fortzusetzen. In diesem Falle ist jedoch die Mehrheit der Gläubiger nicht nach den Köpfen, sondern nach dem Betrage und der Qualität der Forderungs

gegenstände zu bestimmen. Die diefsfallsige Erklä- 1817 rung muss binnen Sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Convention, entweder von den Betheiligten selbst, oder, wenn sie durch Bevollmächtigte erfolgt, mittelst Beibringung einer Special - Vollmacht, bei dem zeitherigen Richter geschehen. Sollte bei oder über diese gemeinsame Erklärung irgend ein Zweifel oder eine Ungewilsheit obwalten, so ist die Abgabe der Acten ohne Anstand zu bewirken.

In den Fällen, wo die vorgedachte Ausnahme von der Regel eintritt, muss jedoch der Richter, bei welchem der Concurs schwebt, die diefsfallsigen Original - Erklärungen und Vollmachten, mit einer Uebersicht der Forderungen, welche an die Masse gemacht werden und des Fundaments, aus dem dieselben entspringen, der gegenseitig zur Actenübernahme nach §. 34. autorisirten Behörde mit übergeben, welche selbige, in dem Falle eines ihr beigehenden Bedenkens, ihrer obern Behörde zur weitern Entschliefsung "einreicht.

7. Dazu gehörige Grundstücke.

Wenn zu der Concursmasse Grundstücke gehören, welche unter einer andern Landeshoheit liegen, als wo der Concurs verhandelt wird; so sind sowohl die Subhastation, als die dazu nöthigen Einleitungen und andere darauf Bezug habende gerichtliche Handlungen, auf Antrag des den Concurs dirigirenden Gerichts, von dem Richter, unter welchem das Grundstück liegt, vorzunehmen; derselbe ziehet auch die Kaufgelder ein und befriediget die Realgläubiger, nach der Anweisung des Concursgerichts, zahlt aber den, nach Befriedigung der Realgläubiger, und nach Abzug der gewöhnlichen Gerichtskosten, etwa verbleibenden Ueberschufs an den Concursrichter hinaus.

8. Beigüter und Parzellen.

Liegt indefs das Hauptgut unter der Landeshoheit des Concursgerichts, und es gehören dazu blos einzelne Beigüter oder Parzellen, welche in dem gegenseitigen Gebiete gelegen, jedoch in dem Complexu des Hauptguts mit verpfändet sind, so gehören, in

B

1817 Rücksicht dieser einzelnen Stücke, die Subhastation und andere nöthige Verfügungen mit vor die Gerichte, unter welchen das Hauptgut liegt; und es kann bei den Gerichten der erstern kein SpecialConcurs eröffnet werden, sondern diese haben, auf den Antrag der Haupt-Concursbehörde, das Erforderliche zu besorgen.

9. Sequestration u. s. w. aufser dem Concurse.

Gleiche Grundsätze sind bei Streitigkeiten über Grundstücke, wo, aufser dem Fall eines eröffneten Concurses, von Befriedigung mehrerer Gläubiger aus diesen Grundstücken, oder von Sequestration oder Subhastation derselben, die Frage ist, zu beobachten.

10. Erbschaftsangelegenheiten.

In Erbschaftsangelegenheiten, bei Regulirung und Theilung der Erbschaftemasse, und was dahin gehörig, ingleichen, wenn über einen Nachlafs der Concurs eröffnet worden, entscheidet der Wohnsitz des Erblassers, und in Absicht der dazu gehörigen Grundstücke ist, nach der Lage derselben, dasjenige zu befolgen, was bei den Concursen in den vorhergehenden Paragraphen festgesetzt worden. 11. Vormundschaften.

insoweit

Vormundschaftsangelegenheiten sind, hierunter in den folgenden Paragraphen keine abändernde Bestimmung getroffen worden, von den Gerichten fortzusetzen, unter welchen der Erblasser zur Zeit des Ablebens seinen wesentlichen Wohnsitz gehabt hat.

12. Personal - Vormundschaft.

Die Bestellung der Personal-Vormundschaft gehört für die Gerichte, wo der Minderjährige sich wesentlich aufhält, und sind die dahin gehörigen Acten an dieselben abzugeben. Haben diese Minderjährigen, welche Grundstücke unter verschiedener Landeshoheit besitzen, ihren Aufenthalt bis zum dreifsigsten November v. J. bereits auf Gütern genommen, welche unter einer andern Landeshoheit liegen, als wohin die Vormundschaftsangelegenheit, nach dem gehabten Gerichtsstande des Erblassers,

zur Zeit seines Ablebens, in Folge obigen Grundsatzes 1817 gehören würde, so kann der Minderjährige nicht genöthiget werden, unter diese Landeshoheit zurückzukehren, sondern die Vormundschaft ist von der Obrigkeit des Aufenthaltsorts fortzusetzen.

13. Vormundschaft über Verschwender, Blödsinnige, Abwesende u. s. w.

Wegen Verschwender, Blödsinniger und überhaupt solcher Personen, wegen welcher aus einem andern Grunde, als dem der Minderjährigkeit, eine Bevormundung eingetreten ist, richtet sich die Abgabe der Acten, Documente und Depositen nach dem wesentlichen Wohnorte des Curanden am dreifsigsten November v. J., es sei denn, dafs der Curande damals in eine öffentliche oder Privatanstalt untergebracht gewesen; da sodann dessen letzter wesentlicher Wohnort vor dieser Unterbringung entscheidet.

Bei bevormundeten Abwesenden entscheidet deren letzter wesentlicher Wohnort vor der Entfernung.

14. Zur Vormundschaft gehörige Immobilien.

In Absicht der zu dem Vermögen der Unmündigen oder Curanden gehörigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, stehet der gegenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personal - Vormund ebenfalls zu bestätigen. Im erstern Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten, auf Erfordern, mitzutheilen; auch haben beiderseitige Gerichte, wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalt und der Erziehung, auch sonstigen Fortkommen der Unmündigen oder Curanden erforderlich, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen.

15. Vormundschaft über den mütterlichen Erbtheil.

Ist der Vater noch am Leben, so wird, in Absicht des mütterlichen Erbtheils, die Vormundschaft

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