Handbuch für Badens bürger...1833 |
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... Unserer gesammten Lande und über die Erb- folge errichten ; so sehen Wir Uns bewogen , von gedachter Erklärung Unsers Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden , als von einem zum Besten des Landes auf ewige Zeiten errichteten ...
... Unserer gesammten Lande und über die Erb- folge errichten ; so sehen Wir Uns bewogen , von gedachter Erklärung Unsers Herrn Großvaters Königlicher Hoheit und Gnaden , als von einem zum Besten des Landes auf ewige Zeiten errichteten ...
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... Unserer Herren Halboheime Hoheiten und Liebden , gedoppelt ausfertigen lassen , und eigenhändig unterzeichnet , auch das noch gebraucht wer dende größere Staatssiegel weiland Unsers Herrn Groß- vaters Königlicher Hoheit und Gnaden ...
... Unserer Herren Halboheime Hoheiten und Liebden , gedoppelt ausfertigen lassen , und eigenhändig unterzeichnet , auch das noch gebraucht wer dende größere Staatssiegel weiland Unsers Herrn Groß- vaters Königlicher Hoheit und Gnaden ...
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... Unserer eigenen Linie zuerst ; und nach deren Abgang 2 ) die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwe stern Majestäten , Hoheiten und Liebden , als Nach : kommen Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters , weiland des mählung Sich ...
... Unserer eigenen Linie zuerst ; und nach deren Abgang 2 ) die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwe stern Majestäten , Hoheiten und Liebden , als Nach : kommen Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters , weiland des mählung Sich ...
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... an den nächsten nicht regierenden Herrn übergeht . Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht werdenden Staatssiegel weiland Unseres Herrn Großvaters kommen Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, ...
... an den nächsten nicht regierenden Herrn übergeht . Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht werdenden Staatssiegel weiland Unseres Herrn Großvaters kommen Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, ...
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... Unserer wahren Zuneigung zu geben , erklären wir dieselbe hiermit , vermöge der Uns von Gott ver- liehenen Souveraineté , als Prinzessin zu Baden ; indem Wir derselben auch das Badische Wappen beilegen . Zu dessen Bekräftigung haben Wir ...
... Unserer wahren Zuneigung zu geben , erklären wir dieselbe hiermit , vermöge der Uns von Gott ver- liehenen Souveraineté , als Prinzessin zu Baden ; indem Wir derselben auch das Badische Wappen beilegen . Zu dessen Bekräftigung haben Wir ...
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Common terms and phrases
Abfaſſung Abgeordneten Abstimmung Abtheilungen Accise Annahme Antrag Anzeige Armeecorpscommando Aufsicht Baden Befugniß Berathung beschließt Beschluß Beschwerde besonders Bestimmungen Bundesacte Bundesglieder Bundeskrieg Bundesstaaten Bundesversammlung Conſcribirten deſſelben deſſen deutschen Bundes dieſer Diskuſſion drei einzelnen Bundesstaaten entrichten erforderlichen erhalten Erlaubniß Ernennung ersten Fall freien Städte Freiwilligen gefaßt Gegenstand geheimen Sizungen Gemeinde Gesammtheit des Bundes Geſeß geſeßliche Geseze gierung Großherzog Großherzogthums Grundsäge Herzog Herzog von Zähringen Hoheit und Gnaden Hoheit und Liebden Hülfe iſt jedem jederzeit Kammer Karlsruhe Kenntniß Kommiſſion Königliche Hoheit Landes landständischen laſſen Leopold lichen Markgrafen Maßregeln Mezger miſſion Mitglied der Kammer muß müſſen nöthig nothwendig öffentlichen Sizung Offizier Ordnung Petitionen Portepeefähnrich Präsidenten Protokolle Prüfung Rechte Regierung Regimente oder Corps sämmtliche Schlußacte Sekretäre Sekretariat ſelbſt ſeyn ſich ſie ſind ſo fern ſolche soll souverainen Staats Stände Ständeglieder Statt finden ſteht Stimmenmehrheit Theil Türckheim Ueber Unserer Unterthanen Vereine Verfaſſung Verhältniß Verhandlungen Verordnung Verpflichtung Vicepräsidenten Vollmachten Vorschlag Vorschrift Vortrag Zähringen zugleich zwei zweiten
Popular passages
Page 22 - Die Bundesglieder behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Page 49 - Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden.
Page 22 - Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Page 52 - Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autorität, durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.
Page 111 - Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müßten.
Page 31 - Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Page 17 - Gerichts vereinigen. In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist Den vier freien Städten steht das Recht zu. sich unter einander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Page 50 - Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich.
Page 20 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne...
Page 42 - Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen...