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Schluß und Bundesacte nebst dem Preß-
gesez des deutschen Bundes

die

Geschäftsordnung der I. und II. Kammer

und

die bis Ende 1832 erschienenen wichtigeren
neuen Geseße.

Karlsruhe, 1833.
Druf und Verlag von Ch. Th. Groos.

Inhalt.

Seite

1. Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 2. Deutsche Bundesacte

Beitrittsurkunde von Baden

3. Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialkonferenzen, unterzeichnet den 15. Mai 1820, und von der Bundesversammlung in der Sizung vom 8. Juni 1820 zu einem der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben

4. Preßgesetz des deutschen Bundes vom 20. September 1819.

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3. Geseß, wodurch die HS. des Preßgesetzes vom 28. Dezember 1881, welche der Preßgesetzgebung des Bundes widersprechen, aufgehoben werden 6. Vollzugsverordnung zu vorstehendem Gesetz . 57 7. Geschäftsordnung für die erste Kammer der Ständeversammlung des Großherzogthums Ba

den

8. Geschäftsordnung für die zweite Kammer der Ständeversammlung des Großherzogthums Ba-,

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9. Geseß, wodurch alle öffentlichen Reden an das Volk verboten werden 10. Gesetz, wodurch Vereine ohne Staatsgenehmigung untersagt und alle politische Vereine verboten werden

11. Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 28. Juni 1881, über die Verwerfung von Petitionen; die Steuerverweigerung durch die Stände; die Oeffentlichkeit der landständischen Verhandlungen 20.

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104

.110

12. Gefeß über die Ergänzung des Offizierscorps 115 13. Verordnung über die Beförsterung der Ge

meindewaldungen.

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14. Gesez über die Entrichtung der Fleischaccise und

deren Verwandlung in Aversen

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е

I.

Hausgeseh vom 4. October 1817.

Wir Carl von Gottes Gnaden, Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 26. 2. geben andurch zu vernehmen:

Unseres in Gott ruhenden Herrn Großvaters König liche Hoheit und Gnaden hatten bereits früher — kraft des bei Hochdero zweiter Vermählung in der unterm 24. November1787ausgestelltenVersicherungsurkunde unter agnatischer Einwillig gemachten Vorbehalts-vermöge der erlangten Souveraineté, mittelst Acte ddo. Baden den 10. September 1806, unter gleichmäßig von Uns und von Unsern Herrn Oheimen, des hochseligen Markgrafen Friedrich, und des Markgrafen Ludwig Hoheiten und Liebden geschehenem agnatischem Beitritt die Erbfolgerechte der männlichen ehelichen, eben

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