th. Die theorie der erworbenen rechte und der collision der gesetze unter besonderer berücksichtigung des römischen, französischen und preussischen rechts dargestelltF. A. Brockhaus, 1861 - Inheritance and succession |
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Agnaten Allg allgemeinen alſo Anwendung aufgehoben Aufhebung ausdrücklich Begriff bereits Besizer bestehenden bestimmte Beweis Bewußtsein Bezug blos bloße civil Code Code civil Code Napoléon Convent daher Dasein deshalb deſſelben deſſen dieſe dinglichen Rechten Eigenthum Einfluß eintreten Einwirkung entwickelten Erbrecht Erbschaft erklärt erst erworbenes Recht Fähigkeit Fall Fideicommiß Form Formel französischen früher Gefeß Gefeße Geistes gerade Geſeß Gesetzgeber Grund Grundsäge gültig Handlung heißt individuellen Willens Individuum Inhalt Irrthum iſt jezt Juristen Justinian Kinder konnte Landrecht laſſen läßt lezten lichen Merlin muß müſſen Natur neue Gesez Nichtrückwirkung Nivôse nothwendig oben Obertribunal Obligation Pandekten Personen positiven preußischen Princip prohibirt prohibitiven rechtlichen Rechtsbewußtsein Rechtsidee Regel richtig römischen Römischen Recht Rückwirkung Sache Savigny ſei ſein ſeiner ſelbſt ſich ſie soll somit ſondern Teftator Testament Thätigkeit Thatsache Theil Theorie Todes troß überhaupt Ulpian ungültig unserer Unterschied Urtheil Verhältniß Vertrag vielmehr vorhanden wahrhafte wieder Willenserklärung Willensfreiheit Willenshandlung wirklich Wirkung