51. Desterreich und Dänemark. Bekanntmachung der k. k. Landesregierung im Erzherzogthum Desterreich unter der Enns, den mit dem Königreich Danemark geschlossenen Freizügigkeitsvertrag betreffend. Wien 21. Juli 1830. *) Se. t. t. Majestát haben, nach dem Inhalte des hohen Hoflanzleidekretes vom 8., erhalten den 20. d. M., Zahl 14,675, in Folge Eröffnung der geheimen Hof- und Staatskanzlei, mit Seiner königl. Majestät zu Dånemark die Uebers einkunft geschlossen, so wie solches, bereits zufolge des acht: zehnten Artikels der deutschen Bundesakte vom 8. Jun. 1815, und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 23. Jun. 1817 in Rücksicht der kaiserl. Ssterreichischen, zum deuts schen Bunde gehörigen Lande, so wie der Herzogthümer Holstein und Lauenburg geschehen, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld zwischen Ihren beiderseitigen Staaten über: haupt aufzuheben. In Gemäßheit dessen haben Se. Majestät mit Älerhöch: fter Entschließung vom 12. April d. J. zu verordnen geru: het, daß Erstens bei keinem Vermögensausgange aus den såmmt: lichen k. k. österreichischen Staaten im Allgemeinen, in das Kd: nigreich Dänemark und Herzogthum Schleswig, oder aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen k. k. dsterreichischen Landen in die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, so wie entgegen aus dem Königreiche Dänemark und dem Herzogthume Schles: wig in die sämmtlichen k. k. österreichischen Staaten im Allge: meinen, oder aus den Herzogthümern Holstein und Lauenburg in die nicht zum deutschen Bunde gehörigen k. k. österreichischen Lande, es mag sich ein solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschak, oder Schenkung, *) Aus dem Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 7. Aug. oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß (gabella haereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) erhoben werden soll, nur diejenigen allgemeinen Gaben ausgenommen, welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legat, Verkauf c. verz bunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Land e bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Bestßer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den k. k. österreichische:a Staaten haben entrichtet werden müssen, wie z. B. Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Zollabgaben und dergleichen. Zweitens: Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit foll sich jedoch unbeschadet desjenigen, was in Ansehung der zu m deutschen Bunde gehörigen beiderseitigen Provinzen durch die Bundesakte und die Bundesbeschlüsse dießfalls festgesezt ist, nur auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgel d, welche in die landesherrlichen Kaffen fließen würden, erstreckeit, und werden den Individuen, Gemeinden und dffentlichen Stif tungen, die ihnen zustehenden Abzugsrechte vorbehalten. Drittens: Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten vom 3. Jun. d. J. in Wirksamkeit, und finden in alle n Vermögenserportationsfällen Anwendung, wo der Vermögene abzug wirklich noch zu geschehen hat. Viertens: Die Freizügigkeit, welche im 1., 2. und 3. Artikel bestimmt ist, bezieht sich nur auf das Vermögen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens diejenigen kaiserl. dsterreichischen und königl. dänischen Geseze in ihrer Kraft, und es sind diejenigen gesehlichen Gebühren zu entrich ten, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten und seine Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffen. Wien am 21. Julius 1830. Franz Graf v. Klebelsberg, niederösterreichischer Regierungspråsident. Leopold Graf v. Wagensperg, niedersfter. Regierungsrath, " 32. Oestreich und Großbritannien.. Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Landesregierung, in Bezug auf den zwischen Oesterreich und Großbritannien unterm 21. Dezember 1829 geschlossenen Handelsvertrag. Wien 19. Aug. 1830. *) Mit Beziehung auf die im historischen Blatte der Wiener eitung vom 6. April 1. J. enthaltene Bekanntmachung der vischen Desterreich und Großbritannien abgeschlossenen Han= dels, und Schifffahrtskonvention_wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die königl. großbritannische Regierung durch einen Geheimenrathsbefehl vom 7. April 1830 unter der Bedingung, daß der Handel und die Schifffahrt Großbritanniens ind seiner auswärtigen Besißungen in den k. k. dfterreichischen Staaten auf den Fuß der meist begünstigten Nation gesezt verde, bewilligt, daß es den österreichischen Schiffen gestattet seyn soll, aus den Landen Sr. k. k. apostol. Majeståt, in was immer für eine brittische auswärtige Besikung Waaren, die Erzeugnisse der österreichischen Staaten find, einzuführen, so 1vie auch Waaren aus den auswärtigen brittischen Besitzungen aus, und in was immer für ein fremdes Land einzuführen. Se. t. t. Majestät haben hierüber laut hoher Hofkammer: pråsidialeröffnung vom 11. bis 14. d. M., mit Allerhöchster Entsoließung vom 23. v. M. anzubefehlen geruhet, daß der Shandel und die Schifffahrt Großbritanniens und deffen aus: nårtiger Besitzungen in Allerhöchftihren Staaten gleich den, in denselben am meisten begünstigten Nationen so lange zu be handeln ist, als Allerhöchstihre Unterthanen im Genusse *) Aus dem Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 1. September. Der Vertrag befindet sich in dieser Sammlung Band XVII. Seite 375. der ihnen durch obgedachte Akte zugesicherten Vortheile ver bleiben." Von der k. k. niederösterreichischen Regierung. Franz Graf v. Klebelsberg, niederösterreichischer Regierungspråfident. Joseph Fellner, niederösterreichischer Regierungsrath. Desterreich. 33. Bekanntmachung der österreichis schen Nationalbank, die im Umlaufe befindlis chen Einlösungs- und Antizipationsscheine bes treffend. Wien 1. Juli 1850. *) In Gemäßheit der ertheilten Zusicherung bringt die Diz rektion der privilegirten österreichischen Nationalbank die mit leztem Juni 1830 abgeschlossene Uebersicht der im Umlaufe bes findlichen Einlösungs- und Antizipationsscheine zur allgemeinen Kenntniß. Wien, am 1. Juli 1830. Melchior Ritter von Steiner, Bankgouverneurstellvertreter.. Bernhard Freiherr von Esteles, Johann Martin von Pacher, *) Aus dem österreichischen Beobachter vom 4. Juli 1830. Ausweis über die im Umlaufe befindlichen Einlösungs- und Antizipationsscheine. Laut Abschluß vom 31. Dezbr. 1829 waren im Umlauf Gegen unbrauchbare durch Ver wechslung eingegangene Scheine, wurden an neu verfertigten ausge geben Dagegen wurde bis 30. Juni 1830 eingelöstes Papiergeld 8f: fentlich verbrannt fl. 10,600,000 zum Verbrennen liegen bereit fl. 10,837,975 fl. zusammen 20,837,975 Hiervon ab die bereits mit 31. Dezember 1829 als zum Verbren nen bereitliegenden aufgeführten Mithin verbleiben An unbrauchbaren Scheinen wur den gegen obige neu verfertigte 14,301,300j durch Verwechselung eingenommen 3,375,748 Mithin verbleiben mit 30. Juni 1830 im Umlauf fl. 55,411,538 3,375,748 58,787,286 9,912,423 48,874,863 Wien, am 30. Juni 1830. Von der Buchhalterei der privil. Ssterr. Nationalbank. Franz Salzmann, Oberbuchhalter. Mar Litomisty, Buchhalter. 34. Hamburg. Aktenstücke, die daselbst stattgefundenen Unruhen betreffend. 1. Verordnung des Senats aus Veranlassung des stattgefundenen Auflaufs. Hamburg 2. Sept. 1830.*) Da auf eine dem Vernehmen nach ganz unbedeutende Verz anlassung ein müßiger und zweckloser Muthwille, an einigen ́ Abenden auf den Gaffen und Spaziergängen Zusammenläufe zur Folge gehabt hat, denen leicht eine gehåssige Deutung ge*) Aus der Allgemeinen Zeitung vom 14. Septemb. |