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Art. 3. Unser Ministerstaatssekretår des Innern ist mit dem Vollzug dieser Ordonnanz beauftragt.

Gegeben zu St. Cloud ic.

Durch den König:

Karl

Der Ministerstaatssekretär des Innern,

Graf v. Peyronnet.

8. Berichtigungen in den voranstehenden königlichen Ordonnanzen. *)

1. In dem ersten Eremplar des Moniteurs vom 26. ge: schah es aus Versehen, daß bei den Namen der Minister, welche die Ordonnanz des Königs wegen der Presse kontrafig=

nirt haben, der Name des Ministers des Innern ausgelassen

wurde. Man muß, wie nach dem vorhergehenden Bericht

und an der nåmlichen Stelle lesen: Der Ministerstaatssekretår des Innern, Graf von Peyronnet.

2. Der 1. Artikel der Ordonnanz über Vereinigung der Wahlkollegien muß auch in dem Sinn berichtigt werden, daß fich die Wahlkollegien am 13. September, und nicht am 18. zu vereinigen haben.

3. Bei dem 1. Artikel der Ordonnanz, in welchem die Vor: schrift der Wahl festgesezt wurde, und welche den Vollzug des 46. Artikels der Charte vorschreibt, ist anstatt den Worten: gemäß der

Art. 3. Notre ministre secrétaire-d'état de l'intérieur est

chargé de l'exécution de la présente ordonnance.

Donné au château de Saint-Cloud, le 25. jour du mois de Jnillet de l'an de grâce 1830, et de notre règne le sixième. CHARLES.

Par le Roi:

Le ministre secrétaire-d'état de l'intérieur,
Comte de Peyronnet.

*) Aus dem Moniteur vom 27. Juli,

Artikel 15, 36 und 30 der konftitutionellen Charte, zu lesen: gemäß der Artikel 15, 36 und 50 der konftitutionellen Charte.

9. Protestation der in Paris anwesenden Deputirten gegen die Ordonnanzen vom 25. Juli. Paris, 27. Juli 1830. *)

Unterzeichnete, die von obengenannten Bezirks- und Departementskollegien, regelmäßig zur Deputation ernannt wor den, und sich gegenwärtig zu Paris befinden, halten sich durch ihre Pflicht und ihre Ehre für schlechterdings verbunden, gegen die Maaßregeln zu protestiren, welche die Räthe der Krone in den leztern Tagen zum Sturze des gesetzmäßigen Wahlsystems und der Preßfreiheit getroffen.

Besagte, in den Ordonnanzen vom 25. Juli enthaltene Maaßregeln find, in den Augen der Unterzeichneten, den vers fassungsmåßigen Rechten der Pairskammer, dem Staatsrechte der Franzosen den Befugnissen und Sprüchen der Gerichte, schnurstracks zuwider, und geeignet, im Staat eine Verwirrung anzurichten, die gleichmäßig den Frieden der Gegenwart und die Sicherheit der Zukunft gefährdet.

Unterzeichnete, ihrem Eide unverbrüchlich treu, protesti: ren daher, in völligem Einverständniß, nicht nur gegen befagte Maaßregeln, sondern auch gegen fåmmtliche Akten, die etwa aus denselben hervorgingen.

Und da einerseits die Deputirtenkammer, die nicht konsti tuirt worden, nicht gefeßmäßig aufgelöst werden konnte; andrer: seits der Versuch, eine andre Deputirtenkammer auf neuem, willkürlichem Wege zu bilden, der Verfassungsurkunde und den wohlerworbenen Rechten der Wahlmänner ausdrücklich widerfpricht; so erklären Unterzeichnete, daß sie sich immer noch für gesehmäßig von den Bezirks: und den Departementalkollegien,

*) Bekannt gemacht durch die nicht amtlichen Journale und in Paris angeklebt. Aus dem Moniteur vom 8. August.

deren Stimmen sie erhalten, zur Deputation gewählt, und dafür halten, daß sie nur mittelst Wahlen, die den geseßmåßigen Grundsäßen und Formen gemåß statt gehabt, ersezt werden können.

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Wenn endlich Unterzeichnete nicht in der That die Rechte ausüben, und nicht alle die Pflichten erfüllen, die ihnen ver möge ihrer geseßmäßigen Erwählung zukommen, so geschieht dieß deßwegen nicht, weil dieselben durch materielle Gewaltthat daran gehindert worden.

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10. Bekanntmachung der provisorischen Regierung. 29. Juli 1830. *)

Provisorische Regierung.

Die in Paris anwesenden Deputirten haben geglaubt sich versammeln zu müssen, um die drohenden Gefahren abzuwenden. welchen die Personen und das Eigenthum ausgesezt sind. Eine Kommission wurde ernannt, um während dem Aufhören aller regelmäßigen Organisation über die Interessen Aller zu wachen. Diese Kommission besteht aus folgenden Herren: Audry v. Pupraveau, Graf Gérard, Jacob Lafitte, Graf v. Lobau, Mauguin, Odier, Casimir Perier, v. Shonen. Der General Lafayette ist Oberkommandant der Nationalgarde. Die Nationalgarde ist von allen Punkten in Paris Meister.

11. Bekanntmachung die Errichtung einer Munizipalkommission von Paris betreffend. Paris 30. Juli 1830. **)

Die Sache der Freiheit hat für immer gesiegt; die Bür ger von Paris haben sie durch ihren Muth wieder erlangt, wie sie ihre Våter vor 41 Jahren gegründet. Ein Detail der schdnen Thaten, welche den gestrigen Tag bezeichneten, zu geben, ift in diesem Augenblicke unmöglich; heute kann man nur ei nige Resultate anführen.

*) Aus dem Moniteur vom 30. Juli. **) Aus dem Moniteur vom 31. Juli.

Nach einem sehr heißen Angriffe fielen die Tuillerien in die Hände der Bürger; sie wurden nicht geplündert; der Louvre die Mairien, die Kasernen, die ganze Stadt ist von der Natio nalgarde befezt. Die dreifarbige Fahne weht auf allen Ge: båuden.

Eine Munizipalkommission, beauftragt für Alles, was das Interesse der Hauptstadt verlangt, zu wachen, befindet sich auf dem Rathhause.

Die Deputirten haben sich öfter versammelt; heute halten fie in ihrem gewöhnlichen Sißungsfaale Sizung.

Hr. Baron Louis ift provisorischer Kommiffår im Finanzminifterium geworden.

Hr. Graf Alerander Laborde ist provisorischer Präfekt der Seine.

Hr. Bavour ist provisorischer Polizeipråfekt.

Hr. Chardel ist provisorischer Generaldirektor der Posten.
Morgen wird die Hauptstadt organisirt seyn.

Die Munizipalkommission ist zusammengesezt aus den Hrn. Jacob Lafitte, Casimir Perier, Graf von Lobau, von Scho: nen, Audry de Puyraveau, Mauguin.

12. Bekanntmachung die Wiedererrichtung der Nationalgarde betreffend. Paris 29. Juli 1830. *)

Die Nationalgarde ist wieder hergestellt. Die Herren Obersten und Offiziere sind eingeladen, unverzüglich den Dienst der Nationalgarde zu organisiren. Die Herren Unteroffiziere und Nationalgardisten müssen bereit seyn, sich beim ersten Trommelschlage zu versammeln.

Provisorisch sind sie eingeladen, sich bei den Offizieren und Unteroffizieren ihrer frühern Kompagnien zu versammeln und sich in den Listen einzeichnen zu lassen. Es handelt sich darum, gute Ordnung herzustellen; die Munizipalkommissión der Stadt,

*) Aus dem Moniteur vom 31. Julius,

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