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Behörde vorgenommen und direkt an die Staatskaffe ange=

wiesen werden.

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S. 2.

Kirchengeräthschaften 2c.

Sämmtliche, in den oben (§. 1.). genannten Kirchen be findliche oder dazu gehörige Geråthschaften, Gemälde u. f. w. verbleiben denselben.

S. 3.

Pfarrhänser und Oberglöcknerwohnungen.

Es werden der katholischen Gemeinde drei geräumige und anståndige Pfarrhåuser und drei Oberglöcknerwohnungen in der Nähe der resp. Kirchen zum immerwährenden Gebrauche für diesen Zweck, mit der Versicherung überwiesen, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem andern Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar solche fortwährend in gutem Stande erhalten werde.

S. 4.

Naturalien.

Die Verabreichung von Naturalien aus dem Aerar hört gänzlich auf.

S. 5.

Gehalte der Pfarrer.

Zur festen Verwendung für die Besoldungen der Pfar:

rer und Kirchendirektoren erhålt die katholische Gemeinde jährlich 1) für den Pfarrer zu St. Bartholomäus. 2) für die Direktoren der Liebfrauen und Leon=

hardskirche zu 1700 fl.

zusammen

2000 fl.

3400 fl.

5400 fl.

geschrieben fünftausend vierhundert Gulden im 24 fl. Fuße und

für sieben Kaplåne.

-5850 fl.

geschrieben fünftausend achthundert und fünfzig Gulden im 24 Gulden Fuße, mithin zusammen:

Eilftausend zweihundert und fünfzig Gulden im 24 fl. Fuß.

§. 6.

I. 6.

Kultuskosten und niedere Kirchenoffizianten.

Der freien Verfügung des Kirchenvorstandes zur zwed: mäßigsten Verwendung und Vertheilung behufs des Kultus

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5) für Vorfänger, Sakristelbedarf und unvorhergesehene Fälle unter Ueberlassung an die Gemeinde des Ertrags des Geläutes bei Sterbfällen und Anniversarien';

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1250 ft.

500 :*

700 :

120 :

2156

324

5059,*

geschrieben fünftaufend und fünfzig Gulden im 24 fl. Fuß. Außerdem soll die erste Instandsegung und Wiederherstellung der Kirchengeräthschaften, dem erweislichen Bedarf gemäß, aus dem Aerar bestritten werden.

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Emeritirungsgehalte und Unterstüßungen.

Wenn wir einen Pfarrer pro emerito erklären, so soll derselbe nach den darüber auf gefeßlichem Wege zu treffenden Bestimmungen als maximum seinen ganzen Gehalt an Geld, statt der an seinen Nachfolger zu überlassenden Wohnung eine Vergütung von vierhundert Gulden im 24 fl. Fuß aus dem Aerar jährlich lebenslänglich zu beziehen haben.

124 du Bei den Kaplånen und niedern Kirchenoffizianten findet teine Emeritirung ftatt; es wird jedoch nach Befund der Ums flände und nach von uns geschehener Prüfung derselben, eine Unterstüßung aus dem Aerar bewilligt werden,

Neueste Staatsakten XIX. Bd. 1stes Heft.

9

§. 8.

Wenn Jemand, der eine Pension aus der Staatskasse bezieht zu einem Kirchendienst verwendet wird, so liegt der Kirchengemeinde ob, denselben aus dem Dotationsfonds zu falas riren und die Auszahlung der Pension aus der Staatskasse cefsirt insoweit, als der Betrag des von der Kirchengemeinde bezogenen Salars reicht.

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9.

Dotationsmodus.

Die katholische Gemeinde hat den Gesammtbetrag der ihr verliehenen Dotation von sechszehntausend dreihundert Gulden im 24 fl. Fuß als ewige, unablösbare und unveräußerliche Rente in vierteljährigen, anticipando zu entrichtenden Raten aus der Staatskasse und zwar mit dem 1. April 1830 an fangend, zu erhalten und wie solche alsbald in den Bezug des ganzen Betrags gesezt wird/"so hat es hierbei für immer, und ohne daß eine weitere Leistung dem Aerar; außer in den, 'in gegenwärtiger Dotationsurkunde speziell ausgedrückten Fällen, angesonnen werden könnte, féin Verbleiben, die and nadvem mumis. cool s

Geistungen,

S. 10.

Abgabenfreiheit.

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Die gedachte Gemeinde hat von dieser ewigen Rente keine Steuern und Abgaben zu entrichten, jedoch unabbrüchig derjenigen welche den einzelnen Perzipienten in 175) 16 med solstand ihrem Verhältniß zum Staate obliegen." ‚010 m. 1145© using mani rus vŭizem ble ng rainminić? Alichose manj me 156 157 Rechnungsablage und Nachweis der Berwendung

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Der katholische kirchliche Gemeindevorstand hat die Berwaltung und Verwendung der ihm überwiesenen Dotation un ter unserer verfassungsmåßigen Oberaufsicht zu besorgen und der katholischen Kirchen und Schulkommission über die gehörige und vorschriftsmäßige Verwaltung und Verwendung der zu beziehenden ewigen Rente Rechnung und Nachweis vorzulegen.

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12.7 cm gralman§.c12undiaismaji, ni quajo Dotation der Schulenkat & ant; 767 cter

...Den Shulen beri katholischen Gemeindei,

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4) Rosenberger: Einigungsschule werden die zum Schulgebrauch dermalen angewiesenen Lokali ståten eigenthümlich und für immer gewidmet und überlaffen, auch die Freiheit von allen Lasten für diese Gebaulichkeiten gewährt. 11. Außerdem erklären wir das städtische Aerar für verpflich tet denjenigen Bedarf dieser Gemeindeschulen, welcher durch das Schulgeld oder deren sonstige Einkünfte nicht gedeckt seyn wird, jederzeit ausben Staatsmitteln unmittelbar zu ergänzen.

2

So gescheheni Frankfurt den zweiten Februar seintausend lachthundert und dreißig.9; nad tufimary medije 49 Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt.

(unterz.) Freiß. v. Malapert. (L. S.) 50? 2 di (untérz) vdt. Dr. Harnier.

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8.

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Freie Stadt Frankfurt. Urkunde, die Dotation für das Schulwesen der beiden evangelischprotestantischen Gemeinden daselbst betreffend, vom obigen Datum *)

Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frank: furt urkunden und bekennen hiemit:

Um der Vorschrift des Artikel 39 der Konstitutionsergån Jungsakte, wonach für die eigene Dotation des Schulwesens gesorgt werden soll, Folge zu geben, wird andurch für die beiden evangelisch-protestantischen Gemeinden, auf verfassungsmåßigen *) Publizirt zu Frankfurt am vorgenannten Tage.

Beschluß der gefeßgebenden Versammlung vom 6. Januar 1830, Folgendes festgesets as agitan

Den Schulen der Geiden evangelisch-protestäntischen Gemeinden: metals 14 (1

1) der Katharinen oder Mittelschule,sinfind nd (2 2) der Weißfrauen, du hislut mediile s nad ( 3) der Allerheiligen unduginiusgrodno (+ 14) ber drei Königsschuleys Lundsglu mug gid nodraw werden die zum Schülgebrauch derniälen angewiesenen Lokalită„ten eigenthümlich und für immer gemidniet und überlassen, auch die Freiheit von allen Laster für diese Gebäulichkeiten gewährt. and Außerdem erklären wir das ßlädtische Akrar für verpflichtet, denjenigen Bedarf dieser Gemeindeschulen welcher durch das Schulgeld öder deren fonftigen Einkünfte nicht gedeckt fèyn wirb, jederzeit aus den Staatsmitteln unmittelbar zu ergänzen. So geschehen Frankfurt den zweiten Februar eintausend hundert und dreißig, vnd who can vis

Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt.
dista (579110y

S.)

(L." ́§.yangi..@ .(unterz.): Freih. v. Malapert.
(unterz.) vdt. Dr. Harnier.

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