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130.

Aus der

Instruktion Friedrich Wilhelms I. für das General

direktorium.1

20. Dez. 1722.

(Förster, Friedrich Wilhelm I., König von Preußen, II, S. 173 ff.)

Articulus I.

Wegen der Bedienten bei dem General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domainen-Directorio etc.

=

§. 1. Nachdem Wir der höchsten Nothwendigkeit zu sein befunden, mit Unserm bisherigen General-Krieges-Commissariat und General-FinanzDirectorio eine Änderung zu treffen und diese beide Collegia gänzlich zu cassiren und aufzuheben, an derselben Statt aber ein General-OberFinanz, Krieges- und Domainen-Directorium anzuordnen und demselben die Respicirung aller Affairen, die bis dato bei dem gewesenen GeneralKrieges Commissariat und General-Finanz- Directorio tractiret worden, allergnädigst anzuvertrauen, als declariren Wir hierdurch, daß Wir Selbst das Präsidium über gedachtes General-Ober-Finanz-, Krieges- und Domainen Directorium führen wollen, um demselben desto mehr lustre, Autorität und Nachdruck beizulegen, zugleich auch die besondere und ganz genaue Attention zu zeigen, so Wir auf die zu ermeltes Directorii Ressort gehörende Affairen ihrer äußersten Wichtigkeit nach beständig und unermüdet zu nehmen Uns angelegen sein lassen.2

§. 7. Es (die Geheimen Räte) müssen aber so geschickte Leute sein, als weit und breit zu finden, und zwar von evangelisch-reformirter oder lutherischer Religion, die treu und redlich sind, die offene Köpfe haben, welche die Wirtschaft verstehen und sie selber getrieben, die von Commercien, Manufactur und anderen dahin gehörigen Sachen gute Information besitzen, dabei auch der Feder mächtig, vor allen Dingen aber Unsere angeborne Unterthanen sein, es müßte denn, soviel diesen letztern Punkt betrifft, sich fügen, daß uns zwar ein Fremder, jedoch sehr habiler Mensch vorgeschlagen würde, welchenfalls Wir endlich wohl ein oder zwei von dergleichen Subjectis bei Unserm General-Ober-Finanz, Kriegesund Domainen-Directorio passiren lassen wollen.

§. 9. Die Räthe in den Provinzial- Commissariaten aber sollen sein gute, tüchtige Leute, die einen gesunden natürlichen Verstand haben und von Jugend auf bei Commercien, Manufactur, Accise und anderen in das Commissariats - Departement einschlagenden Sachen hergekommen.

1 Friedr. Wilh. I. leitete mit dieser Instr. eine segensreiche Reorganisation der Verwaltung ein. Der eigenhändige Entwurf des Königs ist zu finden in der „Zeitschr. für preuß. Gesch. u. Landeskunde, 17. Jahrg., 1880. 2 Das Generaldirektorium zerfiel in 5 Departements, deren jedem ein dirigierender Minister vorstand. Diese Minister waren für alles verantwortlich, was bei dem Generaldirektorium vorging.

§. 12. Wenn fleine oder geringe Bedienten bei Unseren ProvinzialKammern und Commissariaten bestellet werden, müssen sich dieselbe mit der Recruten-Caffe gehörig abfinden, und soll alsdann derjenige den Dienst haben, welcher am habilesten ist und am meisten giebet.

§. 19. Solcher Instruktion (näml. der von dem General-Direktorium zu entwerfenden J. für die Commissariats-Präsidenten in den Provinzen und für die Kammern) ist in specie einzuverleiben, daß die Commissariats-Präsidenten in den Provinzen die ihnen anvertraute Städte fleißig bereisen, derselben Zustand, respectu des Handels und Wandels, Commercien und Manufacturen, Bürger und Einwohner und deren Nahrung sich auf das genaueste erkundigen und informiren sollen, damit ihnen die unter ihr Departement gehörende Städte ebenso genau bekannt sein mögen, als Wir prätendiren, daß ein Capitain von Unserer Armee seine Compagnie kenne.

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Articulus II.

Der Miniftrorum functiones.

§. 11. Das G. O. F., K. und D. D. soll alle Montage, Mittwochen, Donnerstage und Freitage an dem von uns dazu destinirten Orte zusammen kommen und mit einander alle zu dem G. O. F., K. und D. D. gehörende Sachen collegialiter, nicht aber in den Häusern, wie bisher, tractiren.

§. 17. Des Sommers soll sich das G. D. F., K. und D. D. versammeln des Morgens um 7 Uhr und des Winters um 8 Uhr.

§. 18. Sie sollen nicht eher auseinander gehen, bis alle und jede Sache in dem Departement, welches dejour ist, abgethan worden, damit nicht ein Zettel davon übrig bleibe.

§. 19. Können sie in einer Stunde mit den Affairen fertig werden, so stehet ihnen frei, auseinander zu gehen.

Können sie aber des Vormittags nicht fertig werden, so müssen sie sans interruption bis auf den Abend um 6 Uhr, oder bis sie alle Affairen abgethan, beisammen bleiben.3

§. 21. Wann einer von den dirigirenden Ministris, oder einer von den Geheimen Finanz-, Krieges- und Domänen-Räthen eine Stunde später, als Wir in diesem Artikul §. 17 befohlen, auf das G. O. F., R. und D. D. kommt und feine schriftliche permission deswegen von Uns hat, demselben sollen von seinem Tractement einhundert Ducaten abgezogen und zur Pönal-Caffe gegeben werden.

§. 22. Wer gar nicht in das G. O. F., K. und D. D. kommt, ohne daß er durch Krankheit daran behindert wird, oder daß er dazu Erlaubniß von Uns habe, der soll sechs Monat von seinem Tractement zur Pönal-Casse verführen.

§. 23. Wer zum andern Mal ohne Unsere permission, oder Krankheit halber ausbleibet, der soll cum infamia cassiret werden, dann Wir sie davor bezahlen, daß sie arbeiten sollen.

3 Das Mittagsessen erhielten die Minister für diesen Fall aus des Königs Küche.

Articulus VII.

Wegen Confervation der Unterthanen.

§. 1. Von was großer Importanz die Conservation der Unterthanen vor jedwede Puissance sei, und was es vor gefährliche Suiten nach sich ziehen können, wenn durch übel eingerichtete Ökonomien und gar zu schweren Lasten die Unterthanen enerviret und in solchen Stand, daß sie ihrem Landesherrn die sonst gewöhnliche praestationes entweder gar nicht mehr, oder doch nicht völlig leisten können, gesetzt werden, das ist männiglich bekannt. . .

§. 2. Es hat aber das G. O. F., K. und D. D. nicht bloß und allein auf die Conservation der Städte, und um dieselben in florisanten Zustand zu setzen, sein Absehen zu richten, sondern absonderlich auch auf die Conservation des Landmannes, der Dörfer und des platten Landes mit zu reflektiren.

Articulus X.
Accifewefen.

§. 1. Bei dem Accisewesen muß eine von des G. O. F., K. und D. D. größesten Sorgen dahin gerichtet sein, daß die Tarifs accurat und gut gemacht, und in demselben alle ausländische wollene und andere Waaren hoch und dergestalt impostiret werden, daß Unsere Landeswaaren und Manufacturen in Unseren Landen wohlfeiler gegeben und besser debitiret werden können, als ausländische.

§. 3. Hingegen müssen die Waaren und das Getreide, so Unsere Lande ausgeben und in die Fremde schicken, nicht mit Imposten beschweret, sondern bloß eine leidliche Handlungsaccise auf dieselben geleget, auch sonst die Ausfuhre auf alle Art und Weise favorisiret werden.

§. 7. Es soll Niemand in Unserm Königreich, Provinzen und Landen accisefrei sein. Und damit aller Unterschleif desto mehr abgeschnitten werde, wollen wir selbst nebst Unserm königlichen Hause die Accise bezahlen..

Articulus XII.
Manufacturfachen.

§. 1. Von was großer Importanz vor Uns und Unsere Lande die Etablirung guter und wohl eingerichteter Manufacturen sei, solches ist dem G. O. F., K. und D. D. vorhin zur Genüge bekannt, und wird also dasselbe sich alles äußersten Fleißes angelegen sein lassen müssen, damit, soviel nur immer möglich, alle Gattungen von Wollen-, Eisen-, Holz- und Leder-Manufacturen, die noch nicht in Unseren Landen etabliret sein, daselbst eingerichtet werden mögen.

§. 9. Wenn es an Tuchmachern fehlet, so muß man dieselben in Görlig, Lissa und Holland vor Geld anwerben lassen.

§. 10. um einen tüchtigen Gesellen anzuwerben, kaufet man demselben einen Stuhl und giebet ihm ein hiesiges Mädchen zur Frau, das Lagerhaus aber schießet ihm die Wolle vor; dadurch kommt der Geselle sofort zu Brod, etabliret eine Familie und wird in so weit sein eigener Herr...

Articulus XV.

Städte-Sachen.

§. 1. Das G. D. J., K. und D. D. muß sich besten Fleißes angelegen sein lassen, daß alle wüste Stellen in Unseren Städten aufgebauet, alle Häuser mit Ziegeln gedecket, auch die Städte wohl verschlossen wer den, um durch dieses lettere die Accise-Defraudation desto besser zu verhüten.

§. 2. ... Das G. O. F., K. und D. D. soll auch neue Städte in Litthauen anzulegen suchen und mit allem Ernst und Vigueur zu der Sache thun, damit Unsere deshalb führende Intention bald möglichst erfüllet werde.

§. 3. Vor allen Dingen aber wird Unser G. O. F., K. und D. D. auf den Anbau und Vergrößerung Unserer Stadt Berlin, und daß alles bis an die Landwehren bebauet werde, mit allem ersinnlichen Fleiß und Applikation bedacht sein, und müssen sie das Werk unverzüglich ergreifen und nach und nach so weit poussiren, als immer mensch- und möglich ist.

Articulus XXII.
Postwefen.

§. 1. Bei dem Postwesen muß das G. D. F., K. und D. D. genau examiniren, ob alle Post-Instructiones, Edicta und Reglements gut sein und observiret werden. Imgleichen ob das Postwesen nicht mit weniger Bedienten, als bisher, zu unterhalten stehe; was in ein oder anderm Punkt zu verbessern, oder vor Unsern Dienst und höchstes Interesse avantageuser einzurichten möglich ist.

§. 3. Man muß an Seiten des G. D. F., K. und D. D. auf eine bessere Einrichtung der Extra-Posten bedacht sein, damit die Passagiers nicht aufgehalten werden mögen.

§. 4. Woferne an einigen Orten neue Stationes gemacht werden können dergestalt, daß Unsere Post-Revenüen dadurch vermehrt werden, so muß man es daran nicht ermangeln lassen.

§. 6. In Preußen sollen Unsere Postbedienten hinführo nicht mehr so theuer bezahlet werden, wie in Unseren übrigen Landen, weil in Preußen die Fourage und alles übrige wohlfeiler zu haben, als in Unseren Provinzien nicht angeschaffet werden kann. Derowegen auch die Taxe der mit den ordinären Postwagen, oder mit Extra-Posten gehenden Passagiere nicht so hoch sein muß, als hier zu Lande.

Articulus XXXV.

Wegen der Anfragen.

§. 1. Wir stellen dem G. D. F., K. und D. D. frei, über alles, was sie nöthig finden, bei uns anzufragen, absonderlich aber über extraordinäre Casus, darüber Unsere allergnädigste Resolution eingeholet werden muß. . .

§. 3. Die Anfragen müssen aber, soviel immer möglich, kurz und deutlich gefasset, die Sache, worauf es ankommt, in wenig Worten und

nerveus vorgestellet, alsdann das Gutachten beigefüget und die Raisons, worauf sich selbiges gründet, hinzugethan werden.

§. 6. ... Wir wollen die Flatterien durchaus nicht haben, sondern man soll Uns allemal die reine Wahrheit sagen und mit nichts hinter dem Berge halten, noch uns mit Unwahrheiten unter Augen gehen. Wir sind doch Herr und König und können thun, was Wir wollen.

Schließlich wollen Wir die zu Unserem G. D. F., K. und D. D. von uns bestellte Ministros und sämmtliche übrige Membra hierdurch ernstlich erinnert haben, dieser Unsere ihnen erteilte Instruction in allen Punkten accurat nachzuleben und darin nicht in dem geringsten zu manquiren, welchenfalls Wir ihnen sammt und sonders Unsere Gnade, wie auch Protection gegen männiglich, er habe Namen wie er wolle, auf das kräftigste versprechen... Diejenigen aber, die nicht in allen Stücken dieser Instruction nachleben, sondern es auf den alten Schlender wieder kommen Lassen wollen, die mögen sich nur im Voraus die Rechnung machen, daß Wir es ihnen nicht schenken, sondern ihren Ungehorsam und Widerspenstigkeit exemplarisch und auf gut russisch bestrafen werden. Es hat sich auch ein jedweder darnach zu achten und für Schaden und Unglück zu hüten...

So geschehen und gegeben Jagdhaus Schönebeck, den 20. December 1722.
Fr. Wilhelm.

131.

Der Berliner Vertrag.

23. Dez. 1728.

(Förster, Friedr. Wilh. L., Bd. II, Urkundenbuch S. 215 ff.)

7. Allerhöchstged. Kayl. u. Königl. Cathl. Mayt. cediren und übertragen dem Churhause Brandenburg, in soweit solches von Marien Eleonoren, einer gebohrnen herzogin von Cleve, Jülich und Berg,' in seinen jetzigen und fünftigen Descendenten abstammt, obenerwähnte Jhre selbst eygenen, auf das Herzogthumb Berg sambt allen dessen hoheit, Regalien, Pertinentien und zugehörungen, wie Ihro Churfürstl. Durchl. zu Pfalz solches anjeßo besigen und inne haben, nirgends und nichts davon ausgenommen, in specie auch mit einbegriff der Statt Düsseldorp, wie ingleichen die auf der Herrschafft Ravenstein habende Iura in der Allerkräftigsten form, als es den Rechten nach seyn kan, hiemit also und dergestallt, daß in beeden, Art. 6 gegenwärtigen Tractats ausgedruckten fällen gedachtes Churhauß Vorerwähnter Rechte gegen jedermänniglich tam in possessorio Summarissimo, quam in ordinario et petitorio, auch ohngehindert der dem fürstl. Hauß Pfalz

1 Gemahlin des Herzogs Albrecht Friedrich in Preußen, gest. 1608. (Vgl. Fir, Territorialgesch. des preuß. Staates, 3. Aufl. S. 106 ff.) 2 nämlich wenn die Linie Pfalz-Neuburg erloschen sein, oder die Erbfolge zum Nachteile des Königs von Preußen einem, besonders dem Haus Pfalz-Sulzbach cediert werden sollte.

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