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metern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, und so eingerichtet, daß ein helles, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer Seemeile sichtbar wird.

Artikel 9.

Ein Lootsenfahrzeug, welches Lootsendienst auf seiner Station thut, hat nicht die für andere Schiffe vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem mindestens alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer zu zeigen.

Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie andere Schiffe führen.

Artikel 10.

a. In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen, jedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne gebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.

b. Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot, welches vor Anker liegt, muß ein helles weißes Licht zeigen.

c. Ein mit dem Treibneße fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.

d. Ein mit dem Grundneße fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht geführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen Lichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchsfertig zur Hand haben.

e. Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem noch ein Flackerfeuer zeigen.

f. Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in kugelförmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten.

Artikel 11.

Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen.

Schallsignale bei Nebel 2c.

Artikel 12.

Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr Schall durch keinerlei Hinderniß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch einen Blasebalg oder durch eine andere mechanische Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muß mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke versehen sein.

Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet werden: a. Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife oder einem andern Dampfsignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.

b. Ein Segelschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn mindestens alle zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, Einen Ton, wenn es mit Backbord-Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.

e. Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten.

Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel 2c.

Artikel 13.

Jedes Schiff, einerlei ob Segelschiff oder Dampfschiff, muß bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.

Artikel 14.

Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich:

a. Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Schiffe aus dem Wege gehen.

b. Ein Schiff, welches mit Backbord-Halsen beim Winde segelt, muß einem Schiffe, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen.

c. Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege gehen.

d. Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite haben, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen.

e. Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen.

Artikel 15.

Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengeseßter oder beinahe gerade entgegengeseßter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit fie einander an Vackbordseite passiren.

Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in gerade entgegengesetter oder beinahe gerade entgegengeseßter Richtung einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen.

Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des anderen mit den seinigen in Einer Linie oder nahezu in Einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu sehen sind.

Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem anderen Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbigen Seitenlichter anderswo als voraus in Sicht sind.

Artikel 16.

Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

Artikel 17.

Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen.

Artikel 18.

Jedes Dampfschiff, welches sich einem anderen Schiffe in solcher Weise nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt mindern oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.

Artikel 19.

Schlägt ein in Fahrt befindliches Dampfschiff einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs ein, so kann es dies einem anderen in Sicht befindlichen Schiffe durch folgende Signale mit seiner Dampfpfeife anzeigen, nämlich:

ein kurzer Ton bedeutet:

,,ich richte meinen Kurs nach Steuerbord";

zwei kurze Töne bedeuten:

„ich richte meinen Kurs nach Backbord";

drei kurze Töne bedeuten:

,,ich gehe mit voller Kraft rückwärts“.

Die Anwendung dieser Signale ist freigestellt; werden sie jedoch angewendet, so muß das Manöver des Schiffes dem gegebenen Signale entsprechen.

Artikel 20.

Ohne Rücksicht auf irgend eine der vorstehenden Vorschriften muß jedes Schiff, einerlei, ob Segelschiff oder Dampfschiff, beim Ueberholen eines anderen dem lehteren aus dem Wege gehen.

Artikel 21.

In engen Fahrwassern muß jedes Dampfschiff, wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt.

Artikel 22.

In allen Fällen, wo nach den obigen Vorschriften eins von zwei Schiffen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses lettere seinen Kurs beibehalten.

Artikel 23.

Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht minder auf solche besondere Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von obigen Vorschriften nothwendig machen.

Unter keinen Umständen darf ein Schiff die nöthige Vorsicht

verabsäumen.
Artikel 24.

Keine dieser Vorschriften soll ein Schiff oder den Rheder, den Führer oder die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäumniß im Gebrauche von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder überhaupt von den Folgen der Versäumniß irgend einer Vorsichtsmaßregel befreien, welche durch die gewöhnliche seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten wird.

Vorbehalt in Betreff besonderer Vorschriften für Häfen und

Binnengewässer.
Artikel 25.

Keine dieser Vorschriften soll

die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Schifffahrt in Häfen, auf Flüssen oder in Binnengewässern von den zuständigen örtlichen Behörden erlassen worden sind.

Besondere Lichter für Geschwader und unter Bedeckung fahrende

Schiffe.
Artikel 26.

Keine dieser Vorschriften soll die Wirksamkeit von besonderen Vorschriften beeinträchtigen, welche bezüglich der Führung von zusäßlichen Stations- und Signallichtern für zwei oder mehrere Kriegsschiffe oder für unter Bedeckung fahrende Schiffe von einer Landesregierung erlassen worden sind.

Schlußbestimmung.
Artikel 27.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1830 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 7. Januar 1880.

Anlage E.

Raiserliche Verordnung über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen aufSee, vom 15. August 1876. (R. G. BI. 1876 S. 189.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetbuchs (N. G. Bl. 1876 S. 40), was folgt:

§ 1.

Nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See hat der Führer eines jeden derselben dem anderen Schiffe und den dazu gehörigen Personen zur Abwendung oder Verringerung der nachtheiligen Folgen des Zusammenstoßes den erforderlichen Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne erhebliche Gefahr für das eigene Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande ist.

Unter dieser Vorausseßung sind die Führer der betheiligten Schiffe verpflichtet, so lange bei einander zu halten, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß keines derselben weiteren Beistandes bedarf.

§ 2.

Vor der Fortsehung der Fahrt hat jeder Schiffsführer dem anderen den Namen, das Unterscheidungssignal, sowie den Heimaths-, den Abgangs- und den Bestimmungshafen seines Schiffs anzugeben, wenn er dieser Verpflichtung ohne Gefahr für das lettere genügen kann.

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind der See die mit derselben im Zusammenhang stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässer gleichgestellt.

§ 4.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem

Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. August 1876.

Perels, Internationales Seerecht.

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