DE TRAITÉS et de d'Alliance, de Paix, de Trêve, de Neutralité, des Puissances et Etats DE L'EUROPE TANT DANS LEUR ᎡᎪᏢᏢᎾᎡᎢ MUTUEL QUE DANS CELUI ENVERS LES PUISSANCES depuis 1808 jusqu'à présent. Tiré des copies publiées par autorité, des meilleures collections 89. Convention entre la Saxe royale et 1824 la ligne cadette des princes de Reufs โช pour empêcher les délits forestiers Zwischen der Königlich Sächsischen Landesregierung 1. Wenn sich der Fall ereignet, dafs ein Kölich Sächsischer Unterthan im Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Territorio, oder ein Fürstlich Reussischer Unterthan im Königlich Sächsischen GeSiete, ein Jagdverbrechen innerhalb oder aufserhalb des Waldes verüben, oder auf unstreitigem Waldgrund und Boden, es mag derselbe im landesherrhchen oder Privateigenthume sich befinden, eines Vergehens durch Holzentwendung, Beschädigung der Hölzer, Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureissen sich schuldig machen sollte; so soll ein solcher, es sei eine l'fändung erfolgt oder nicht, gehalten sein, sich auf die an ihn ergehende Ladung, in welcher er, nach der bei der vorladenden Behörde geltenden gesetzlichen Vorschrift, mit Einräumung einer blos vierzehntägigen Frist, zu citiren ist, vor dem Amte oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er sich des Verbrechens schuldig gemacht hat, zu stellen, and es sollen daselbst die begangenen Jagd- und Waldfrevel sowol, als die bei Gelegenheit derselben and uno actu continuo mit diesen begangenen andern Excesse, z. B. Widersetzlichkeit bei der l'fändung, Latersucht und bestraft werden. Bb |