Sammlung der Civil- & Civilprozessgesetze des Kantons Bern: mit Beifügung aller Einschlagenden Gesetze und Abänderungen, Volume 1Verlag von W. Goepper, 1892 |
Contents
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Common terms and phrases
Abtheilung Akten amtlichen Amtsbezirks Amtsgericht Amtsnotar Amtsschreiber Anhang Antrag Anzeige Appellations April aufgehoben Behörde Beistand bernischen Besitz besondere Bestimmungen Betheiligten betreffend Bevogtung Bewilligung Bezug binnen Bundes Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Civilstandsbeamten daherigen Dekret derjenigen derselbe Dezember diejenigen Ehefrau Ehegatten Ehemann eidgenössische Amt eidgenössischen Eigenthümer Einsprachen Eintragung Einwohnergemeinde elterlichen Gewalt Entschädigung Erben Erblasser Erbschaft erlassen Ersitzung ersten Expropriation Falle Flösserei Frachtbriefe Frachtgut Frist Gebühr Gegenstände Gemeinde Gemeinderath Gericht Gesetz Gesuch Gewerbe Gläubiger Grossen Rathes Grund Grundbücher Grundeigenthum Grundpfandes Grundstücke Güterverzeichniss Handelsregister hienach hievor Hinterlegung Hypothekarkasse Jahre Kanton Bern kantonalen Kantone Kinder Kosten Kreisschreiben letzte Willensverordnung lichen Marke März muss Nothfrist nöthigen Obligationenrecht öffentlichen Patent Personen Pfandrecht Pflegbefohlenen Recht Regierungsrath Regierungsstatthalter Register Richter Sache Satz Satzung schaft Schuldner Schweiz soll sowie Staate Tagen Theil Theilung Titel unehelichen Unserer Urtheil Verfahren Verhältnisse Verjährung Verlassenschaft Vermögen Verordnung Verpfändung verpflichtet Verwaltung Vogt Vogtei vorbehalten Vormund Vormundschaft Vormundschaftsbehörde Vorschriften Weise Werth Wohnsitz Ziff
Popular passages
Page 30 - Räthen aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Page 25 - Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im Uebrigen nach der Gesetzgebung des Kantons , in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Page 14 - Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Page 3 - Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft. Art. 2. Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ord« nung im Jnnern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Page 18 - Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden. Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind...
Page 19 - Ein Bundesgesetz wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.
Page 621 - Gebiet einführt; 3) wer bei diesen Handlungen wissentlich mitgewirkt, oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat ; 4) wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitz befindlichen nachgeahmten Gegenständen anzugeben.
Page 5 - Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Art. 10. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.
Page 37 - Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten...
Page 26 - Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten. Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.