Zeitschrift für deutschen zivilprozess und das verfahren in angelegenheiten der freiwilligen gerichtsbarkeit, Volume 19

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Carl Heymanns., 1894 - Civil procedure
 

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Amtsgericht Amtswegen Anordnung Ansicht Anspruch Antrag Anwalt ausländischen Aussage bedingte Endurtheil Beeidigung begründet Begründung Behauptung Beklagten Berufung Berufungsgericht Beschluss Beschwerde besonders Bestimmungen betheiligt Beweis Beweisaufnahme Beweismittel Bezirksgerichte bezüglich blos Bolze Bd Civilprozessordnung daher darf deshalb deutschen Civilprozess Devolutiveffekt Einrede einstweilige Verfügung Entscheidung Entwurfe erhoben erklärt erlassen erster Instanz Exekution Exekutionsverfahren Falle Forderung Frage Frist Gegenforderung Gegenstand Gegner geltend Gemeinschuldner gepfändeten Gericht Gerichtsvollzieher Gesetz Gläubiger Gruchot Bd Grund handlung Hauptsache Inlande Interesse Klage Kompensationseinrede Kosten Ladung Landgericht letzteren lichen Mahnverfahren Mitgetheilt mündlichen Verhandlung muss nothwendig Oberlandesgerichts österr österreichischen Parteien Personen Pfändung Pollak preussischen Prozess Prozessfähigkeit Prozessgericht Prozesshandlung Prozessrechts prozessuale Recht Rechtsanwalt Rechtskraft Rechtsmittel Rechtsstreit Reichsgerichts Richter Sache Satz Schuldner soll Streitgenossen Streitigkeiten Tagsatzung Termine Thatsachen Theil Theilurtheil unserem unzulässig Urkunden Urtheil Verfahren Vernehmung Verpflichteten Versäumniss Versäumnissurtheil Vertreter Verurtheilung Vollstreckung Vollstreckungsklausel vorläufig vollstreckbar Vorschriften Werth Widerklage Widerspruch Zahlungsbefehl Zeitelmann Zeitschrift Zeugen zulässig Zuständigkeit Zustellung Zwangsverwaltung Zwangsvollstreckung Zwischenurtheil

Popular passages

Page 189 - Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen, örtlichkeiten und dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens von Belang ist. eine Beschreibung der besichtigten Gegenstände zu geben (Befund). Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene...
Page 362 - Actiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile nach Massgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche den gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zustehen.
Page 362 - Actien (mit Inbegriff der Versicherungsgesellschaften jeder Art), welche in dem Gebiete des einen vertragenden Theiles rechtlich bestehen, werden, gegen Befolgung der diesbezüglich im anderen Gebiete geltenden Gesetze und Vorschriften auch dort alle ihre Rechte, auch dasjenige der Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht, ausüben können.
Page 468 - Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. VA 0.?. 749 ^b».
Page 463 - Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Page 287 - En toutes matières, autres que celles de commerce, l'étranger qui sera demandeur , sera tenu de donner caution pour le paiement des frais et dommages-intérêts résultant du procès , à moins qu'il ne possède en France des immeubles d'une valeur suffisante pour assurer ce paiement.
Page 50 - Haupt» und Nebensachen °) gründet, im einzelnen kurz^) und vollständig') anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen...
Page 340 - ... neve in eas actio detur, cum eas virilibus officiis fungi et eius generis obligationibus obstringi non sit aequum ; arbitrari senatum, recte atque ordine facturos ad quos de ea re in iure aditum erit, si dederint operam ut in ea re senatus voluntas servetur
Page 43 - Umstände vervollständigt. die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmässigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen:: (!j.
Page 568 - Verordnung, betr. die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 13.

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