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" Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. "
“Die” Weltgeschichte für gebildete Leser und Studierende - Page 488
by Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1830
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Historisch kritische Darstellung der Verhandlungen der Stände-Versammlung ...

Peter Joseph Floret - 1822 - 404 pages
...die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereiniget bleiben müsse und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stande gebunden werden könne. Durch diese Disposition des Articels werden die Souverainitätsrechte...
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Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie: ein Handbuch für ...

Johann Christoph Freiherr von Aretin - Constitutional law - 1824 - 300 pages
...Grundbegriff zu Folge die gesammte Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt se»n, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der konstitutionellen...
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Die staatswissenschaften im lichte unsrer zeit, dargestellt: th ...

Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutional law - 1828 - 804 pages
...Grundbegriffe zu Folge, die ge sammle Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an dieMitwirkung der Stände gebunden werden (Art. 5?.) — Die im Bunde vereinigten souvcrainen Fürsten...
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Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst

History - 1835 - 594 pages
...freien Städte, die gesammte Staatsgewalt im Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und derSouverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürfe, erhob sich weder in unsem Ständeversammlungen, noch...
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Allgemeine Literatur-Zeitung, Part 3

Books - 1832 - 374 pages
...zufolge, diegesammtc Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben mufs und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter •Rechte an die Mitwirkung derStände gebunden werden kann"; sie bestimmt ferner: „Die im Bunde vereinten souverainen...
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Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit ...

Karl Heinrich Ludwig Pölitz - Constitutions - 1832 - 706 pages
...Schlußakte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann; so ist auch ein tentsch« Souverain, als Mitglied des...
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Über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Deutschland durch die ...

P. A. Pfizer - 1835 - 414 pages
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Damit war denn auch das Hauptwerk der Schlußakte , soweit...
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Ueber die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Deutschland durch die ...

Paul Achatius Pfizer - Constitutional law - 1835 - 416 pages
...dessen die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben müsse und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne. Damit war ausgesprochen , die ständische Mitwirkung...
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Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst [afterw.] Jahrbücher der ..., Volume 1

Karl Heinrich L. Pölitz - 1835 - 580 pages
...Städte, die gefammte Staatsgewalt im Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürse, erhob sich weder in unsern Ständeverfammlungen, noch...
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Die Verfassungs-Gesetze deutscher Staaten in systematischer ..., Volume 3

Georg Leopold von Zangen - Constitutional law - 1836 - 934 pages
...-Akte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain als Mitglied des Bundes,...
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