Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland, Volume 76Guido Görres, Georg Maria von Jochner, George Phillips Literarisch-artistischen anstalt, 1875 - History |
Other editions - View all
Common terms and phrases
Amort Anagni bayerischen Bayern beiden besonders Beuron Bischof bloß Briefe Buch christlichen Culturkampf damals deſſen deßhalb Desterreich deutschen Deutschland dieſe dieß Eibingen Einfluß England ersten finden Frage Frankreich Franzosen Freiheit freilich Freund Fürsten ganze Gegner Geist Geistlichen Geschichte Geseze gewiß geworden Glauben gleich Gott großen Grund heil heiligen Heimath heißt Herr Preger heute Hildegardis hohen in's Indeß iſt Jahre Jesuiten jezt katholischen Kirche kirchlicher Funktionen Kloster König konnte Kreuzzeitung Land laſſen läßt Leben lezten liberalen Liberalismus lich ließ Ludwig XIV LXXVI Macht Mainz Mainzer Dom Mann Maryland Montargis muß müſſen mußte neue öffentlichen Papst Partei Person Politik Preußen preußischen Protestanten Protestantismus Recht Rede Regierung Reich Reichsrath religiösen Rupertsberg Rußland sagt Schluß Schriften ſei ſeine ſelbſt Serbien seyn ſich ſie soll sollte Staat Stadt stand Tage Thätigkeit Thatsache Theil thun troß Türkei unserer Urtheil Verfaſſung viel Volk wahren ward Weise weiß weniger Werke wieder wohl wollen Wort Zeitung zwei
Popular passages
Page 871 - Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Page 896 - Darum gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe! Und siehe, ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende".
Page 718 - Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Page 322 - Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Page 66 - Sitte gewährleistet, und gönnt, unbeirrt durch Abneigung oder Zuneigung, jeder Nation die Wege zur Einheit, jedem Staate die beste Form seiner Gestaltung nach eigener Weise zu finden. Die Tage der Einmischung in das innere Leben anderer Völker werden, so hoffen wir, unter keinem Vorwande und in keiner Form wiederkehren.
Page 719 - Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Page 536 - Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs und Vereinigungsrechtes
Page 539 - Mann, allwege schlagfertig zu sein; nach außen erwirbt er Glanz und Ruhm, und der Bürger begnügt sich, ein Theil des Ganzen zu sein. Dem Staate will der Bürger alles verdanken, und dem Staate muß er alles hingeben; seine Ansprüche und Opfer sind gleich groß. Solche Staaten haben gelebt, waren mächtig, hatten glänzende Epochen, und sind verblüht. Der Rechtsstaat ist nach iimen gekehrt, er wendet sich an die stillen Tugenden der Menschen, ruft alle sittlichen Energien wach und unterdrückt...
Page 532 - Gemeindeoorstande , ortspolizciliche , für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. anzudrohen. Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Page 718 - Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung gegen einander öffentlich aufreizt, oder wer in gleicher Weise die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigentums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift, wird mit Gefängnis bestraft.