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" Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben. "
Handbuch des schweizerischen bundesstaatsrechtes - Page 159
by Johann Jakob Blumer - 1877
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Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der ..., Volume 13

Switzerland - Session laws - 1894 - 1062 pages
...können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein (Art. 108 der Bundesverfassung). 8. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...sei es in einem Kanton, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder ein Gewerbe betreiben (Art. 108 der Bundesverfassung). Sie dürfen auch nicht bei...
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Geschichte des schweizerichen Bundesrechtes von den ersten ewigen ..., Volume 2

Johann Caspar Bluntschli - Switzerland - 1852 - 472 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrat!)...
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Diplomatisches handbuch: Sammlung der wichtigsten europaeischen ..., Volume 2

Friedrich Wilhelm Ghillany - Europe - 1855 - 922 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft , sei es in einem Cantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath...
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Manuel diplomatique, recueil des traités de paix européens [&c ..., Volume 2

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdaaer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung. sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Cantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath...
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Das nordamerikanische Bundesstaatsrecht verglichen mit den ..., Part 1

Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1867 - 490 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath...
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Protokoll über die Verhandlungen der im Juli 1870: mit Vorberathung der ...

Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - Constitutions - 1871 - 606 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt. Art. 85. Die Mitglieder des Vundesrathes dürfen leine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem llantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsiz im Vundesrath...
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Das nordamerikanische bundesstaatsrecht verglichen mit den ..., Volumes 2-3

Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdaucr wieder besetzt. Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen leine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 98. Den Vorsitz im Bundesrat!)...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der officiellen Actenstücke zur ..., Volumes 26-27

Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bmidesgerichtes sein. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe treiben. Alt Art. 98 gestrichen. Nr....
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Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der ..., Volume 1

1876 - 278 pages
...diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, fei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 109....
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Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der ..., Volume 3

Switzerland - Session laws - 1879 - 882 pages
...ausgehen. Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. III. Bd. 32 l Art. 4. Kein Hitglied des Bundesrathes darf eine andere Beamtung , sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe betreiben (Art. 97 der Bundesverfassung)...
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