| Switzerland - Session laws - 1894 - 1062 pages
...können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein (Art. 108 der Bundesverfassung). 8. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...sei es in einem Kanton, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder ein Gewerbe betreiben (Art. 108 der Bundesverfassung). Sie dürfen auch nicht bei... | |
| Johann Caspar Bluntschli - Switzerland - 1852 - 472 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrat!)... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - Europe - 1855 - 922 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft , sei es in einem Cantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdaaer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung. sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Cantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1867 - 490 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsitz im Bundesrath... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - Constitutions - 1871 - 606 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt. Art. 85. Die Mitglieder des Vundesrathes dürfen leine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem llantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 86. Den Vorsiz im Vundesrath... | |
| Johann Jakob Rüttimann - Constitutional law - 1872 - 724 pages
...Bundesversammlung für den Rest der Amtsdaucr wieder besetzt. Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen leine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 98. Den Vorsitz im Bundesrat!)... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bmidesgerichtes sein. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe treiben. Alt Art. 98 gestrichen. Nr.... | |
| 1876 - 278 pages
...diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein. Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere...Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, fei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben. Art. 109.... | |
| Switzerland - Session laws - 1879 - 882 pages
...ausgehen. Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. III. Bd. 32 l Art. 4. Kein Hitglied des Bundesrathes darf eine andere Beamtung , sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen ändern Beruf oder Gewerbe betreiben (Art. 97 der Bundesverfassung)... | |
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