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1792

herzustellen, den Krieg zu beendigen, der bisher zwifchen Ihren refpectiven Reichen fortgedauert hat, und auf einer feften Grundlage von neuem den Frieden, die Freundschaft und das gute Einverständniss zu gründen: So haben fie für dienlich erachtet, dies gute und heilfame Werk dem Eifer und der Leitung Ihrer hohen Bevollmächtigten anzuvertrauen, nämlich; von Seiten Sr. Majeftät, des Ottomanischen Kaifers, Sr. Erlaucht und Excellenz, dem Herrn Juffuff Pafcha, Grosvezier der erhabenen Ottomanifchen Pforte, und von Seiten Ihro Kaiferlichen Majestät, von Rufsland, Sr. Erlaucht und Excellenz dem Herrn Alexander, Grafen von Beshorodko, würklichem geheimen Rathe und Ritter der Orden feiner Monarchin: Und damit diefe Friedensunterhandlung durch Perfonen zu Stande gebracht werden könne, die respective gewählt, ernannt und mit den zur Einrichtung, AbIchliefsung und Unterzeichnung des gegenwärtigen Friedenstractates nöthigen Vollmachten verfehen find; fo hat man erwählt, ernannt, und mit den erwähnten Vollmachten versehn; nämlich von Seiten der Ottomanischen Pforte, die vortrefflichen und hochge. ehrten, den Reis Effendi, Eifeid Abdallah Birri; den Ordu Cardiffi, der mit dem Character eines Stambol Effendi versehen; Seid Ibrahim Ismet Bei, und den Rusnamadzii, Ervel Mahomet Durri Effendi; und von Seiten des Ruffischen Reichs, die vortreflichen und hochgeehrteften, Alexander von Samoiloff, Generallieutenant der Armeen Ihro Majeftät der Kaiserinn, Ihren wirklichen Kammerherrn, Director der Kanzeley des dirigirenden Senats und Ritter verschiedener Orden, Jofeph von Ribas, Generalmajor der Armeen, Befehlshaber der Flotte zu Racues, Ritter verschiedener Orden, und Sergius von Lascaroff, Etatsrath und Ritter, welche, zu Jaffy versammlet, um einen dauerhaften Frieden zwifchen den beiden Reichen zu Stande zu bringen, folgende Artikel gegenfeitig angenommen und befchloffen haben.

Paix et

amitié.

ART. I. Zwischen Sr. Majestät, dem Grossherrn, und Ihro Majestät, der Kaiserinn aller Reussen und Ihren Erben und Thronfolgern, fo wie zwischen Ihren Reichen und Unterthanen, foll von jetzt an und auf immer alle Feindfeeligkeit und Feindschaft auf

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hören, in eine ewige Vergelfenheit begraben werden, 1792 und künftig ein fefter und fortdauernder Friede zu Waller und zu Lande bestehen. Es foll eine beftändige Freundschaft und dauerhafte Harmonie errichtet und unterhalten werden, indem man mit einer offenen und gewiffenhaften Aufrichtigkeit die gegenwärtig befchloffenen Artikel des Friedenstractats beobachtet, fo, dafs keiner von beiden Theilen, weder heimlich noch öffentlich, einige Thätigkeit oder Expedition gegen den andern unternehmen oder verfuchen foll. In Folge der Erneuerung einer fo aufrichtigen Freundfchaft bewilligen die beiden contrahirenden Theile eine gegenseitige Amneftie und allgemeine Vergebung allen denjenigen ihrer Unterthanen, ohne die geringfte Ausnahme, die fich gegen einen der beiden Theile mögen vergangen haben, fetzen diejenigen, welche fich auf den Galeeren oder in Gefängnisfen befinden, wieder in Freyheit; erlauben ferner allen, die ausgewandert oder des Landes verwiefen find, in ihre Heimath zurück zu kehren, mit dem Verfprechen, dafs man fie nach dem Frieden in dem völligen Ge. nuffe aller Ehren und Güter laffen wird, die fie vorher befafsen, ohne ihnen die geringfte Befchimpfung, Vervortheilung oder Beleidigung erfahren zu laffen, fondern das vielmehr jeder von ihnen unter der Obhut und dem Schutze der Gefetze und Gebräuche feines Landes, gleich wie feine Mitbürger leben foll.

renou

ART. II. Der Friedensfchlufs der am 10ten Ju- Traités lius 1774 *) oder im Jahr der Hegira 1188, den 14ten velles. des Monaths Zemaziel Evel unterzeichnet worden; die erklärende Konvention vom 20ften Zemaziel Akir, oder vom 10ten März 1779 **) der Commerztractat vom 20ften des Monaths Ridzel 1197 das ist vom 10ten Junius 1783 ***) und die Acte wegen Einverleibung der Krimm und Taman mit dem Ruffifchen Reiche, die den Flufs Kuban zur Gränze fetzt, und am 15ten Saffer 1198 oder den 28ften December 1783 †) gefchloffen worden, werden durch den ge

*) v. T. IV. p. 606. prém, édit. et T. II. p. 286. nouv. édit.
**) v. T. III. p. 349. prém, édit. et T. II. p. 653. nouv. édit.
***) v. T. II. p. 373, prém. édit. et T. III. p. 615, mouv, édit,
+) v. T. II. p. 505. prém. édit. et T. III. p. 707. nouv. édit.

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1792 genwärtigen neuen Friedensfchlufs in allen ihren Artikeln, blos diejenigen ausgenommen, welche durch den gegenwärtigen oder durch die vorher gefchloffe. nen Tractaten verändert worden, beftätigt; und die beiden contrahirenden Theile machen fich verbindlich, felbige heilig und unverbrüchlich zu halten und mit guter Treue und Genauigkeit in Erfüllung zu bringen.

Ceffions à la Ruffie.

Reftitu.

tion des

etc.

ART. III. Zufolge des zweyten Artikels der Praeliminarien, worin bestimmt wird: dafs der Dniester beständig zur Gränzscheidung zwischen den beiden Reichen dienen soll, dafs die Gränzen des Russischen Reichs sich künftig bis zu erwähntem Flusse erstrecken sollen, find die beiden hohen contrahirenden Theile gegenfeitig übereingekommen, und fetzen durch gegenwärtiges feft, dafs der Dniefter auf immer die Gränzfcheidung zwifchen der hohen Pforte und dem Ruffifchen Reiche ausmachen foll; dergeftalt, dafs alles Gebiet, was am rechten Ufer des Dniesters liegt, zurück gegeben, und immer unter der völligen und unftreitigen Herrschaft der hohen Pforte bleiben, und dagegen alles Gebiet, was am linken Ufer deffelben Fluffes liegt, beständig unter der völligen und unftreitigen Herrschaft des Ruffifchen Reichs bleiben foll.

ART. VI. Zufolge dieser bestimmten Einrichtung con wegen der Gränzfcheidung zwilchen den beiden Les Mol- Reichen, und zufolge des vierten Artikels der Praedavie liminarien, worin festgesetzt worden: dafs alle übrige Gränzen so bleiben sollen wie sie beym Anfange des gegenwärtigen Kriegs gewesen, und dafs die Länder, welche während der Feindseligkeiten von den Truppen des Russischen Reichs in Besitz genommen worden, mit allen Befestigungen, die sich darin befinden, und in demselbigen Zustande, worin sie gegenwärtig sind, an die hohe Pforte zurückgegeben werden sollen, geben Ihro Kaiferl. Majestät das von Ihren Armeen eingenommene Bessarábien, nebst den Plätzen Bender, Akiermann, Kilia und Ismail, ingleichen die Flecken, Dörfer und alles an die hohe Pforte zurück, was diefe Provinz enthält.

Ferner geben Ihro Kaiferliche Majestät die Provinz Moldau mit allen Städten, Dörfern und allem, was fie

enthält, zurück, und die hohe Pforte empfängt fie, 1792 unter folgenden Bedingungen, mit dem Versprechen, felbige vollkommen in Ausübung zu bringen.

1. Alles heilig zu beobachten und zu erfüllen, was zum Besten der beiden Provinzen, der Wallachey und Moldau, in dem Friedens tractate, der im Jahre der Hegira 1188 den 14ten des Monaths Zemaziel Evel, das ift den 10ten Julius 1774 gefchloffen worden; ferner was in der erklärenden Konvention, gefchloffen den 20ften Zemaziel Akir 1193 das ist den 10ten März 1779, und in der Acte vom 15ten des Monaths Saffer 1198 oder den 28ten December 1783 die der Grofsvezier im Namen der hohen Pforte ausgestellt hat, ftipulirt worden.

2. Von diefen Ländern keine Bezahlung rückständiger Schulden, von welcher Art fie auch feyn möchten, zu fordern oder zu verlangen.

3. Von diefen Ländern für die ganze Zeit des Kriegs keine Kontributionen oder Zahlungen zu fordern, fondera fie in Rücklicht des vielen Schadens und der Verwüftungen, die fie während des gegenwärtigen Krieges erlitten haben, auf zwey Jahre von allen Auflagen und Laften zu befreyen, von der Zeit der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates an gerechnet.

4. Den Familien die ihr Vaterland verlassen, und fich anderwärts hin zu begeben wünschen möchten, einen freyen Abzug mit allen ihren Gütern zu verftatten. Und damit befagte Familien hinlänglich Zeit haben, ihren Anverwandten, Unterthanen des Ottomanifchen Reichs, Nachricht geben, ihre beweglichen und unbeweglichen Güter nach den Landesgefetzen an Unterthanen deffelben Reichs verkaufen, und ihre Sachen einrichten zu können, fo ift ihnen zu diefer Auswanderung aus ihrem Vaterlande, ein Termin von vierzehn Monathen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates angerechnet, bewilligt worden.

voili

ART. V. Zum Beweife der Aufrichtigkeit, wo- Bon mit die beiden hohen contrahirenden Theile nicht allein für jetzt fuchen, den Frieden und die gute

nage.

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Crimée et fes fron

Harmonie unter fich herzustellen, fondern felbige auch für die Zukunft, mit Entfernung alles dessen, was einft den geringften Vorwand zu Streitigkeiten oder Mifshelligkeiten geben könnte, auf eine dauerhafte Weile zu befeftigen; verspricht die hohe Pforte, mit Erneuerung des fchon ehedem ausgefertigten Fermans, an den Befehlshaber der Gränzen, den Pafcha von Ahaltzik oder Achiska Befehle zu fenden, und ihm aufs strengste zu verbieten, von jetzt an, unter keinerley Voлwande, weder heimlich noch öffentlich, die Länder und Einwohner zu beunruhigen, oder zu beläftigen, welche unter dem Czaar von Tiflis oder Cartalinien stehen, mit dem ausdrücklichen Befehl an ihm, nirgends das gute Vernehmen und die gute Nachbarschaft zu stören.

ART. VI. Da durch den zweyten Artikel des gegenwärtigen Tractats unter andern vorigen Verträtieres. gen die Acte vom 28ften December 1783 wegen Einverleibung der Krimm und Taman mit dem Ruffifchen Reiche und Feftsetzung des Flusses Kuban zur Gränzfcheidung zwifchen den beiden contrahirenden Thei len in jenen Gegenden, bestätigt worden: fo verspricht und verbindet fich die erhabene Pforte feyerlich, zum Beweise, wie aufrichtig fie geneigt ift, alles von jetzt an zu entfernen was den Frieden, die Ruhe und die gute Harmonie zwischen den beiden Reichen ftören könnte, all ihr Anfehn und alle dienliche Mittel anzuwenden, die angränzenden VölkerIchaften am linken Ufer des Kubans in Ordnung und im Zaum zu halten, dafs fie keine Einfälle in das Ruffifche Reich unternehmen, noch den Ruffischen Unterthanen und deren Wohnungen, den Län. dern und Einwohnern, weder heimlich noch öffentlich, es fey unter welchem Vorwande es wolle, einige Zerstörung, Beraubung oder Schaden zufügen. Und damit fie keine Leute aufheben, um fie in die Sclaverey zu führen, foll deshalb die hohe Pforte an die, welche es angeht, die nachdrücklichsten Befehle, und unter Androhung der fchärfften Strafen, das stärkste Verbot ergehen, und felbiges nach der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats in den Oertern felbft öffentlich bekannt machen laffen. Daferne aber, nach den eingegange

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