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andere patriotisch gefinnte Reichstände zum Beytritt 1785 einzuladen; fo ift ferner verabredet, dafs diefe Einladung zunächft bey dem Herzoge von Pfalz - Zweybrücken, den Fürftl. Sächf. Häufern, dem Markgrafen von Brandenburg - Anfpach, dem Herzoge von Braunschweig, den Landgrafen von Hellen-Caffel und Darmstadt, dem Markgrafen von Baden, den Herzogen von Meklenburg-Schwerin und Strelitz, ingleichen dem Churfürften von Mainz und den Königen von Schweden und Dännemark, als Herzogen von Pommern und Holftein, gefchehen foll, und wegen der annoch ferner einzuladenden Höfe die höchften Paciscenten in der Folge allemal gemeinfchaftlich unter einander fich vorgängig weiter einverstehen wollen.

Gegenwärtiger geheimer Artikel foll gleiche Kraft und Verbindlichkeit haben, als wenn er der am heutigen Tage vollzogenen Haupt- Convention von Wort zu Wort eingerücket wäre, auch gleichergestalt ratificiret, und die Ratification darüber zugleich mit der Ratification über jene gegenseitig ausgewechfelt werden.

Deffen zur Urkund ift felbiger von den bevollmächtigten Miniftern kraft der einander ausgehändigten Vollmachten unterschrieben, und mit ihren Petschaften befiegelt worden.

So gefchehen Berlin den drey und zwanzigsten
Juli Eintaufend Siebenhundert Fünf und Achtzig.

(L. S.) LUDWIG FRIEDRICH (L. S.) CARL WILHELM
v. BEULWITZ.
Graf v. FINKENSTEIN.
(L. S.) EWALD FRIEDR.
v. HERTZBERG.

(L. S.) FRIEDRICH AUGUST

Graf v.

ZINZENDORF

und PATTENDORF.

b. Wie die bekanntermafsen intendirte Austaufchung von Baiern gegen die Oefterreichischen Niederlande nicht allein auf der einen Seite der ausdrücklichen Difpofition des Barriere - Tractats vom Jahre 1715 Art. 2. wie weltkundig ift, und auf der andern Seite den feyerlichften und deutlichten Verordnungen der Pfalzbaierfchen Hausverträge dem von dem gefammten teutfchen Reiche und andern

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1785 Mächten garantirten Tefchenfchen Frieden, und der darin gefchehenen Verficherung fathaner Hausverträge schlechterdings zuwider läuft, fondern vornehmlich auch, fowohl in Betracht der Art und Weise, wie felbige eingeleitet werden follen, als an fich and in ihren Folgen für die ganze Verfallung des teutschen Reichs, für die Freyheit der angelegenen Kreile, und für die Sicherheit aller Stände, nicht anders als aufserft gefährlich und verderblich feyn kann, inmittelt diefes Vorhaben, wenn es gleich bisher nicht zur Erfüllung kommen mögen, keineswegs ganz bey Seite gefetzt oder aufgegeben zu seyn fcheint, fondern über kurz oder lang wieder vorgenommen werden möchte; fo verbinden und versprechen Sr. Churfürstl. Durchlaucht zu Sachfen, Sr. Majestät von Preussen als Churfürften zu Brandenburg, und Sr. Königl. Majeftät von Grofsbrittanien als Churfürft zu Braunschweig und Lüneburg, fich kraft dieses, dafs fie in diefe Austaufchung keinesweges condescendiren, noch folche gefchehen laffen, vielmehr auf das nachdrücklichfte und mit allen Kräften fich dagegen fetzen, zu dem Ende nebft dem im Art. 9. der am heutigen Tage vollzogenen Haupt- Convention angeführten Maafsregeln zuvörderft die von dem Herzoge von Zweybrücken oder andern Pfälzischen Prinzen zu weil amiwende Leiftung der Garantie des Reichs über den Tefchenfchen Frieden, auf das kräftigte bey der Reichsverfammlung und fonft befördern zu helfen, und allenfalls wenn solches nicht zureichen, noch die gehoffte Wirkung hervorbringen follte, wegen fernerer, den Reichsfatzungen und der Reichsverfaffung gemäls, dagegen, zu ergreifenden kräftigen Maafsregeln und Mitteln fich weiter vereinbaren und zufammenfetzen, und folche mit möglichfter und vereinigter Wirksamkeit ausführen wollen. Eben fo wenig wollen Diefelben andere ähnliche Projecte von Länder- Taufchen in Teutschland, oder Secularifationen oder Zergliederungen unmittelbarer teutfcher geiftlichen Stiften, welche von jemand, wer es auch fey, entworfen sein oder werden mögen, und nothwendig in Anfehung ihrer Befchaffenheit, und ihren Folgen auf eine Zerrüttung des Reichs - Systems hinausgehen, Ihres Orts gestatten und geschehen laffen, vielmehr auf gleiche Art und

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Weise zu verhindern, und zu hintertreiben fuchen, 1785 und nach Befinden, wegen der erforderlichen Maals regeln fich näher einverstehen.

Gegenwärtiger geheimer Artikel foll gleiche Kraft und Verbindlichkeit haben, als wenn er der am heutigen Tage vollzogenen Haupt - Convention von Wort zu Wort eingerücket wäre, auch gleichergeftalt ratificiret, und die Ratification darüber zugleich mit der Ratification über jene gegenfeitig ausgewechfelt werden.

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Deffen zu Urkund ift felbiger von den bevollmächtigten Miniftern Kraft der einander ausgehändigten Vollmachten unterschrieben, und mit ihren Petschaften befiegelt worden.

So gefchehen Berlin den drey und zwanzigften Juli Eintaufend Siebenhundert und Fünf und Achtzig.

(L. S.) LUDWIG FRIEDRICH

v. BEULWITZ. (L. S.) FRIEDRICH AUGUST Graf v. ZINZENDORF. und POTTENDORF.

(L. S.) CARL WILHELM
Graf v. FINKENSTEIN.
(L. S.) EWALD FRIEDR.
v. HERTZBERG.

V.

Geheimster Artikel.

Dafern
nun einer oder andern der Fälle, welche in
diefer Convention enthalten find, eintreten, und be-
fonders, wenn entweder der Taufch von Bayern auf
eine widerrechtliche Art durchgefetzt, oder der Fall
feiner eigenen Befchaffenheit und Wichtigkeit we-
gen, oder auch in Anfehung der für die Reichsver-
fallung davon mit Grunde zu befürchtenden nach.
theiligen Folgen von denen paciscirenden Theilen
nach gepflogener gemeinfamen Ueberlegung (welche
fie fich ausdrücklich vorbehalten, und durch eine
folche Separat - Unterhandlung ihre Maasregeln, deren
genaueren Beftimmung nach der Befchaffenheit der
Umstände abzumeffen, demnächst mit einander ver-
einigen wollen) dergeftalt befunden werden follte,
dafs bey Entstehung gütlicher Mittel, um gröfseres
Unheil zu vermeiden, zu Anwendung thätiger Kräfte
gefchritten werden müfste; fo wollen die contrahi-

1785 renden hohen Theile das aus jener vorbehaltenen Ueberlegung entstehende Refultat, als den casum faederis bestimmend anfehen, und dergleichen Austausch oder andere widerrechtliche Occupation von Bayern, wie auch andere dergleichen in diefer Convention und ihren geheimen Artikeln angeführte Reichs - Conftitutionswidrige Unternehmungen, durch alle Reichsverfallungsmässige Mittel, und im Nothfall, wenn folches nach abgemeldeter gemeinfamer Ueberlegung der Wichtigkeit des Gegenstandes, auch der Nothdurft, und denen Umständen angemessen befunden wird, mit allen Kräften und vereinigter Macht hintertreiben, und jedes vergewaltigtes Mitglied des Reichs bey feinem Befitzftande zu schützen suchen, oder dafern einem oder andern der höchften Paciscenten diefer gegenwärtigen Verbindung halber, es fey namentlich wegen derfelben, oder Tonft, aus Hafs gegen felbige, Unrecht, Schaden oder Beleidigung von irgend einem Fürften, Staat oder einer Macht zugefügt, und feindfelige Thätlichkeit angedrohet, oder wirklich gegen ihn ausgeführt würde; fo follen und wollen die andern contrahirenden Theile, fobald fie davon benachrichtiget find, ein jeglicher und alle insgesammt, zuvörderft ihr bona officia mit allemNachdruck anwenden, um um den beleidigten Theil Recht und Genugthuung zu verschaffen, und den Gegentheil dazu und zur Enthaltung von aller Benachtheiligung zu vermögen.

Wenn aber diese bona officia nicht hinreichen, um fothanen Zweck zu erfüllen, und einer der paciscirenden Theile aus vorangeführtem Anlafs in feinen Landen feindlich angegriffen, oder vergewal tiget werden follte; fo verfprechen auf den Fall die andern höchften Paciscenten ohnverweilt, und fobald

nur immer möglich ift, auch längstens binnen zwey oder höchftens drey Monaten, nach der ihnen von dem angegriffenen oder vergewaltigten Theil deshalb gefchehenen Requisition, zu der wechselfeitigen Vertheidigung Ihrer in dem teutfchen Reichsverband begriffenen Lande, und in dem Bezirk derfelben, in fo fern es die Befchützung der eigenen Gränzen, und das davon zugleich abhangende gemeinfame Wohl der übrigen verbundenen Mächte geftattet, fich einander auf ihrer der hülfleiftenden Theile Koften fol

gende thätige Hülfe zn geben: als Sr. Churfürftl. 1785

Durchlaucht zu Sachsen zwölftausend Mann Infanterie, und dreytaufend Mann Cavallerie; Seine Königl. Majestät von Preufsen als Churfürft zu Brandenburg, zwölftaufend Mann Infanterie und dreytaufend Mann Cavallerie; Seine Königl. Majeftät von Grofsbrittannien als Churfürft zu Braunfchweig und Lüneburg, zwölftaufend Mann Infanterie und dreytaufend Mann Cavallerie, auch nach Befinden diefe Hülfe noch weiter zu vermehren, und im Nothfall nach einem den jedesmaligen Zeitumständen und der Lage ihrer Länder gemäfsen, in möglichster Gefchwindigkeit fodann näher zu concertirenden und auszuführenden Operations Plan mit allen ihren Kräften und vereinigter Macht fich einander beyzuftehen, bis von dem Beleidiger dem angegriffenen Theile völlige Erstattung und Genugthuung verfchafft seyn wird.

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Gegewärtiger geheimster Artikel foll gleiche Kraft und Verbindlichkeit haben, als wenn er der am heutigen Tage vollzogenen Haupt - Convention von Wort zu Wort eingerückt wäre, auch auf gleiche Weise ratificirt und die Ratification darüber mit der Ratification über jene zu gleicher Zeit ausgewechfelt werden. Dessen zu Urkund ist felbiger von den bevollmächtigten Ministern Kraft ihrer Vollmachten eigenhändig unterschrieben, und mit ihren Petschaften befiegelt worden.

So geschehen Berlin den drey und zwanzigsten Juli Eintausend Siebenhundert und Fünf und Achtzig. (L. S.) LUDWIG FRIEDRICH (L. S.) CARL WILHELM v. BEULWITZ, Graf v. FINKENSTEIN. (L. S.) EWALD FRIEDR. HERTZBERG.

(L. S.) FRIEDRICH AUGUST Graf v. ZINZENDORF und POTTENDORF.

VI.

V.

Drey separat und geheime Artikel.

Erster separat und geheimer Artikel.

Nach demmalen unter den in der Folge der Zeit über kurz oder lang dem teutschen Reiche bevorstehenden Begebenheiten eine künftige Römische Kö

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