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" Bezug hat, so sindet man nun nöthig, folgendes desfalls zu verfügen : 1.) Keine Mannsperson , die dermalen zu Ortsoder Schutzbürgerrechten oder ständigen Staatsdiensien noch nicht hierlands angenommen ist, kann künf. tiii zu einem Orts... "
Der Rheinische Bund - Page 267
1812
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Grossherzoglich-Badisches Staats- und Regierungs-Blatt

Baden (Germany) - Law - 1812 - 564 pages
...Verhältnisse derEingebohrenen des französischen Reichs, die im Auslandesich befinden, Bezug hat, so findet man nun nöthig, folgendes desfalls zu verfügen: 1) Keine Mannsperson, die dermalen zu Orts- oder Schutzbürger - Rechten oder ständigen Staatsdiensien noch nicht Hierlands angenommen ist,...
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