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wenn sie sich den, in dem Kaiserlichen Normativ- Dekret vom 26. August 1811 ausgesprochenen Nachtheis len nicht aussehen wollen, sondern theils ihre Naturalisation im Ausland, theils aber die Erlaubs uiß entweder zur Rückkehr nach Frankreich, oder zur einstweiligen Fortsegung ihres bisherigen Aufenthalts oder Dienstes in hiesigen Großherzogthume zu erhalten wünschen, eine hiernach geeignete Bitt schrift an den Kaiserlich französischen Justisminister Größrichter zu Paris, vor dem Eintritt der geseßlichen Frist vom 26. August 1812 gelangen zu lassen und dieselbe zu dem Ende bei dem am hießigen Hofe akkreditirten Kaiserlich französischen Gesandten, zur ge. fälligen Beförderung nach Paris, in Zeiten einzureichen.

2.) Zur Vermeidung aller Irrungen und Verzögerungen wird vorgedachten diesseitigen Staatsangehö rigen zur Nachachtung eröffnet, daß ihre an den Kaiserlichen Justizminifter Großrichter in französischer Sprache zu richtenden, eigenhändig, auch unter amts licher Beurkundung der Unterschrift zu unterzeichnens den Gesuche, im Wesentlichen und in zweckmäßiger Kürze, nachfolgendes bestimmt enthalten müssen : den Vor- und Zunamen des Bittstellers, sein Alter, den Geburtsort, Stand oder Gewerb, seinen legten innerhalb des französischen Reichs gehabten Wohns fit, den Zweck und die Beweggründe seiner Bitte. Denjenigen Individuen, die der Fassung solcher Pes titionen unkundig seyn dürften, haben die Beam, ten ihres Wohnsizes, welchen durch die Großher.

zogliche Regierungen gedrukte Fórmolurien zu sol. chen Vorstellungen zugehen werden, Amtshalber die nöthigen Belehrungen zu ertheilen und mit ihrem Rath beizustehen. Da übrigens solche Erlaubnißgesuche, nach den vorliegenden Kaiserlichen Dekreten, lediglich als Partie- und nicht als Staatssache behandelt wer den, und deßwegen von jedem Betheiligten individuel in eigenem Namen angebracht werden müssen, sø können, in einzelnen Fållen, keine diesseitigen Staatsverwendungen hierüber eintreten. Demnach wird es der hiesige Hof bei der sehr angelegentlichen Verwendung bewenden lassen, die von ihm, zur Unterstügung aller Gesuche von den im Falle jener Kaiserlichen Dekrete sich befindenden diesseitigen Staats. angehörigen, bei dem französischen Staatsherrscher schon eingelegt worden ist.

3.) Ausgenommen von der, nach vorstehendem erften Absah, innerhalb der genannten Frist nachzusu= chenden Kaiserlichen Ermächtigung, sind diejenigen, welche zwar aus den an Frankreich abgetretenen, oder mit demselben vereinten Landen gebürtig sind, vor der Zeit aber, wo diese Abtretung oder Vereinigung erfolgte, oder ausgesprochen wurde, schon in den hiesigen dermalen Großherzoglichen Landen als Unterthanen aufgenommen, oder darin zu Staatsdiensten angestellt gewesen waren, mithin dadurch in beiden Fällen, die hierländische Naturalisation erlangt hatten.

4.) Unter der Disposition des Kaiserlichen Dekrets find diejenigen Frauenspersonen nicht begriffen, welz che sich in die hiesigen Lande bisher verheirathet has

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ben, als welche dadurch für hierländisch “naturalisirt zu achten sind. Ein Gleiches gilt von solchen Frauenspersonen aus dem französischen Reich, welche hinführo, nach Beibringung der zur Heirath erforderli chen Zeugnisse von der franzöfifchen Obrigkeit, fich in den hiesigen Landen ordnungsmäßig verehlichen. Fran zösische Staatsangehörigen bleiben aber diejenige Frauenspersonen, die, ohne in die hiesigen Lande sich zu verheirathen, sich in denselben aufhalten oder niederlassen.

5.) Da das hiesige Gouvernement darbber in Kennt niß gesegt seyn muß, ob und welche von seinen, im Falle der angeführten Kaiserlichen Dekrete sich befin= denden Staatsangehörigen, die befragten Erlaubnißgesuche bei der genannten französischen Behörde angebracht und welchen Erfolg ihre deßhalb gethanen Schritte gehabt haben, so wird allen denjenigen, wel. che dergleichen Bittschriften übergeben haben, bei Vermeidung nachtheiliger Folgen, hierdurch befohlen, und es zu ihrer Dienst- und Unterthanen Pflicht ge= macht, über ihre deßhalb gethane Schritte und deren Erfolg bei der unterzeichneten Behörde seiner Zeit die Anzeige zu thun.

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· Die Großherzoglichen Staatsdiener insbesondere, welche bei der Kaiserlich französischen Behörde, um die Erlaubniß in hiesigen Diensten zu bleiben, nach su= chen werden, müssen die Anzeige von der llebergabe ihrer desfalsigen Petitionen vor Ablauf von 3 Monaten nach dem 26. August 1812 um so mehr thun, wenn sie, nach Umständen, "sich nicht in dem Falle

sehen wollen, durch Unterlassung solcher Anzeige, als ihre Großherzoglichen Dienste auffagend; geach tet zu werden.

Darmstadt, den 23. Mai 1812.

Auf allerhöchsten Spezial - Befehl.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats - Minis fterium.

Freiherr von Lichtenberg.

Streder.

Heinemann.

(Die Fortseßung fölgt im nächsten Heft. )

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Rheinische Bund.

Zwei und Sechzigstes Heft.

8.

Ueber

den Militairdienst, als eine Staatslast. *)

Der

§. I.

er Staat ist ein organisches Ganzes, welches die Menfcheneinheit in der Sinnenwelt repråsen. tirt. Er hat deßhalb die Angelegenheit der menschlichen Gattung zu besorgen, und muß aus diesem Grunde in der Sinnenwelt reell leben und wirken.**)

*) Dieser Auffah wurde durch die Bemerkungen über Herrn Prof. Behr's sistematische Darstellung des rhein. Bundes" im 23. Heft dieser Zeitschrift veranlaßt. Ich wollte aber jene Bemerkungen, und die darin angeführte Meinung des Hrn. Prof. Behr nicht im Detail widerlegen; denn ich liebe polemische Tendenzen nicht. Der Leser mag diesen Aufs fab mit jenen Bemerkungen selbst vergleichen.

**) Da es zu weitläufig seyn würde, hier den Staatsbegriff zu erörtern, so muß ich mir vorbehalten dieses in einer besons dern Abhandlung „über die Verbindung der Mens Kdeiu. Bund. XXI, 2.

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