Archiv für öffentliches Recht, Volume 24

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J.C.B. Mohr, 1909 - Constitutional law
 

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Adels allgemeinen Altkatholiken anerkannt Anordnung Anstalten Arbeitgeber Archiv für öffentliches Armenunterstützung ausdrücklich Baden badischen Bedeutung Befugnisse Begriff Begründung Behörden BERTHÉLEMY besondere bestehen bestimmt betr bezüglich bezw bürgerlichen daher deutschen droit Eigentum einzelnen Entscheidung Entwurf erst Erzbischof evangelischen Fall Feststellungsklage Finnland Frage Freiheit freiwilligen Gebiete gegenüber Gemeinde Gemeingebrauch Gerichte Geschäftsfähigkeit Gesetz Gesetzgebung gleich Grenzen der Polizeigewalt Grossherzogtum Baden Grund Grundsatz Grundstaates Haftung Heroldsamts insbesondere Interesse juristischen Personen Kasse keit Kirchengemeinden Kirchengesetz Kirchenvermögens kirchlichen Rechtspersonen Kompetenz Konstitutionsedikts Korporationen lichen Luftschiff Militärluftschiff Mitglied Mitgliedschaft muss Oberstiftungsrat öffentlich-rechtlichen öffentlichen Rechts öffentlichen Rechtspersönlichkeit Orden Ordnung Organe PAUL LABAND Pflichtmitgliedschaft police Politik Polizei Polizeirechts preussischen privaten privatrechtlichen Privatrechtsfähigkeit publique rechtlichen Rechtssubjekte Reg.Bl Regelung Religionsgemeinschaften Richter Russland Satz Sinne soll SPOHN Staat staatlichen Staatsrecht Standesbeamten Standestatsache steht Stiftungen Tatsache Teil unserer Unterstützung unzulässig Verbot Vereine Verfassung Vermögen Verordnung Versicherung vertreten Verwaltung Völkerrechts Vorschriften Wahlrecht Weise weiter wohl Ziff zulässig Zuständigkeit Zweck

Popular passages

Page iv - Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, di als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin sofern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist).
Page 499 - Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Page 98 - Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Page 405 - Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen.
Page 77 - Dem Adel, als dem ersten Stande im Staate, liegt nach seiner Bestimmung die Verteidigung des Staats sowie auch die Unterstützung der äußeren Würde und inneren Verfassung desselben hauptsächlich ob.
Page 302 - ... 15° Ceux qui auront contrevenu aux règlements légalement faits par l'autorité administrative, et ceux qui ne se seront pas conformés aux règlements ou arrêtés publiés par l'autorité mu«nicipale, en vertu des articles 3 et 4, titre XI de la loi du 16-24 août 1790, et de l'article 46, titre 1er, de la loi du 19-22 juillet 1791 (1).
Page 182 - L'air est libre. Les Etats n'ont sur lui, en temps de paix et en temps de guerre, que les droits nécessaires à leur conservation.
Page 177 - Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, schließlich Unterstützungen, die erstattet sind.
Page 219 - Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Page 280 - Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.

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