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Artikel 62.

Die verstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in soweit anwendbar, als die besondern Verfass sungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

Artikel 63.

Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesacte, in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des chemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besihungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur anverrückten Aufrechthaltung der durch fene Bestimmung gen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäß heit des vierzehnten Artikels der Bundesacte cilaffenen Berordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Bez hörden des Bundesstaats, in welchem die Besikungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren geles gen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen; so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesehliz dhen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer eine seitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erflås rung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

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Artikel 64.

Wenn Borschläge zu gemeinnügigen Anordnungen, des ren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung ges bracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen übers zeugt; so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung ders

Bierter Band.

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selben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhals tendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende er: forderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmlichen Bundesgliedern zu bewirken.

Artikel 65.

Die in den besondern Bestimmungen der Bundesarti kel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeins schaftliche Uebercinkunft zu möglichst "gleichförmigen Ver: fügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabånderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidialvortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesres gierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Drundgeseh erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesacte selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur die: nen soll.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien, den funfzehnten des Monats Mai, im Jahr ein tausend acht hundert und zwanzig.

(L. S.) Fürst von Metternich.
(L. S.) Graf Bernstorff.
(L. S.) Krusemart.
(L. S.) J. E. von Küster.
(L.S.) Freiherr von Zentner.
(L. S.) Freiher von Stainlein.
(L. S.) Graf von der Schulens
burg.

(L.S.) von Globig.
(L.S.) Ernst Graf von Har:

denberg.

(L. S.) Freiherr von Berstett.
(L. S.) Freihr. v. Tettenborn.
(L.S.) Münchhausen.
(L.S.) du Bos du Thil.
(L.S.) J. Bernstorff.
(L.S.) A. R. Falk.
(L. S.) Carl Wilhelm Freihr.
v. Fritsch.

(L. S.) E. F. L. Marschall von
Bieberstein.

(L. S) L. H. Freih. v. Plessen.

(L. S.) Graf v. Mandelslohe. (L. S.) von Berg.

(L. S.) J. F. Hach.

2) Coburg.

Bereits im zweiten Theile dieser Sammlung (S. 306) ward das Decret des Herzogs Ernst von SachsenCoburg vom 16. März 1816 mitgetheilt, welches die Grundzüge der neuen Gestaltung der ständischen Verfassung in seinem Staate aussprach, und die Zusicherung einer baldigen Einführung derselben enthielt. Wenige Monate nach der Bekanntmachung der Schlußacte der Biener Ministerialconferenzen zu Frankfurt, erschienen am 30. Dct 1820, zu Coburg drei Decrete, welz che der Verfassungsurkunde vom 8. Aug. 1821 felbst vorausgingen. Jene drei Decrete, welche in unmittelbarer Verbindung mit dem neuen Grundgesete fte hen, betreffen: 1) die Ankündigung desselben; 2) die Bahlform der Stände, und 3) die Geschäftsordnung der Stände.

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Nach der Bekanntmachung der Verfassung erschie nen noch zwei herzogliche Decrete; so am 20. Aug. 1821 die Verordnung, den Civilstaatsdienst be treffend, und am 13. Sept. 1821 das Schuldenedict, Weil aber diese beiden lehten Decrete nicht zunächst mit der Verfassung des Staates zusammenhängen; so sind fie in diese Sammlung nicht aufgenommen worden, Jene ersten drei Decrete hingegen, welche den Charakter

der Verfassung und die Bildung des ständischen Wesens und Geistes näher bezeichnen, mußten dem Grundgesetze selbst vorausgeschickt werden.

a) Edict vom 30. October 1820, welches die Ankündigung der neuen Verfassung enthält.

Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, souverainer Fürst von Coburg und Saatfeld, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein 2c. 2c.

Nachdem Wir im Jahre 1815 gemeinschaftlich mit al: len teutschen Fürsten den freiwilligen Entschluß gefaßt, Unserm Staate eine ständische Verfassung zu geben; so haben Wir unterm 16. März 1816 Unfern getreuen uns terthanen nicht nur die Zusicherung einer solchen Verfass sung erneuert, sondern auch die Umrisse derselben mit: getheilt.

In den vorhergegangenen stürmischen Zeiten hätte dies fem wichtigen Gegenstande nicht die ihm gebührende Aufz merksamkeit gewidmet werden können, ob Wir gleich mit Zufriedenheit daran erinnern dürfen, daß selbst damals von uns und Unserir Unterthanen Alles geleistet wurde, was unter den obwaltenden Umständen für des Landes Wohlfahrt geschehen konnte.

Nach Wiederherstellung und Befestigung des Friedens mußte der innere Zustand der teutschen Staaten, und die Regulirung der den landständischen Verfassungen zum Grundé liegenden Verhältnissse, ein Hauptobject der Sorg: falt der teutschen Regenten werden.

Der 13te Artikel der Bundesacte hat im Allgemeinen ausgesprochen, daß in allen teutschen Staaten ständische Verfassungen bestehen würden. Eine genauere Bestim mung dieses Artikels nach möglichst gleichförmigen Grunds

sägen, insoferne solche mit den frühern Verhältnissen und der dermaligen Lage der einzelnen Staaten vereinbar waz ren, schien Uns ein wesentliches Bedürfniß zu seyn, und Wir hatten daher in Unserer Verordnung vom Jahre 1816 ausdrücklich bemerkt, daß eine solche nähere Bestimmung crwartet werden müsse, damit sie in den einzelnen Staas ten zur Richtschnur dienen könne.

Dieser wichtige Gegenstand ist endlich, so weit als es mir gleichmäßiger Rücksicht auf das allgemeine Wohl Teutschlands und auf die Ungbhängigkeit der einzelnen Staaten geschehen konnte, in den Conferenzen zu Carlss bad und Wien berichtiget worden.

Die Schlußacte der leßtern bestimmt im 57ten und folgenden Artikeln die Grundsäke, nach welchen die stáns dischen Verfassungen in Teutschland gebildet seyn sollen, und spricht den wahren Sinn und Charakter dieser Ver fassungen aus.

Bir tragen nunmehr auch kein weiteres Bedenken, zur wirklichen Ausführung der ständischen Verfassung in Unserm Staate zu schreiten.

Wir haben die zu dem Ende nöthigen Vorarbeiten besorgen, den von unserer Landesregierung verfertigten Entwurf sowohl unsern Landescollegien als einigen der vormaligen Stände zur Begutachtung mittheilen, und die gesammten Resultate dieser Arbeiten Uns zur endlichen Entscheidung vorlegen lassen.

Es war Unsere alleinige Absicht, Unsern getreuen Un terthanen eine ständische Verfassung zu ertheilen, welche, ohne der Ausübung Unserer unverletzbaren landesherrliz chen Rechte Eintrag zu thun, den Zeitverhältnissen und ter wahren Wohlfahrt Unserer Lande angemessen sey, und Bir glauben, diese Absicht erreicht zu haben.

Nur in wenigen Puncten sind die in der Verordnung rom Jahre 1816 aufgestellten Grundlagen abgeändert worden. Unser ganzes Bestreben aber war dahin gerich tet, mit beständiger Rücksicht auf die in der Schlußacte der Wiener Conferenzen aufgestellten Bestimmungen, den Ständen ihren rechtmäßigen Antheil an der allgemeinen Geschgebung und an der Steuerverwilligung, so wie die

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