47. Tarif des taxes pour les consuls et Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preufsisehen I. Allgemeine Konsulats - Gebühr,||Preufs. Courant. ten ist. 1) In den aufsereuropäischen Hä- 3) In den Häfen innerhalb der 1) Schiffe, welche in einem Hafen nur mit Ballast einkommen und mit Ballast wieder von dort ausgehen, imgleichen Schiffe, welche zwar beladen, und zum Zwecke der Löschung einlaufen, jedoch denselben wegen anderweitig erhaltener Bestim 1832 1832 Rthl. | Sgr. | Pf. mung ohne vorgenommene Lö-Preufs. Courant. schung wieder verlassen, zahlen nur die Hälfte der obigen Gebühren. 2) In denjenigen Fällen, wo einem Königlichen Konsulate ein nicht auf den Hafen seines Wohnorts beschränkter gröfserer Bezirk angewiesen ist, haben die Schiffe, welche zwar innerhalb dieses Bezirks, aber in einem Vor- oder Nebenhafen, wo weder der Konsul, noch ein VizeKonsul residirt, einlaufen, nur dann die Konsulat - Gebühr zu entrichten, wenn sie in den Fall kommen, die amtlichen Funktionen des Konsulats in Anspruch zu nehmen. 3) Hinsichtlich der dem Konsulate II. Gebühren für besondere amt- 1) Für die Aufnahme einer neuen 2) Für Abänderungen einer Mu selben ein dergleichen Attest Preufs. Courant. 1832 7) Visirung eines Reisepasses 15 ad 6 und 7 bei Matrosen, 8) Für die Ertheilung von Certifi- Hinsichtlich derjenigen nicht eigentlich amtsmäfsigen Verrichtungen bei See- und Krieges - Unfällen der Schiffe, Prozessen, Todesfällen und dergleichen, welche von den Konsuln entweder auf besonderes Verlangen der betheiligten Preussischen Unterthanen, oder bef den dringenden Vorfällen, und wenn die betheiligten Preussischen Unterthanen keine Korrespondenten oder Bevollmächtigte am Orte haben, von Amtswegen geleistet werden, verbleibt es bei der Bestimmung des S.IX. des Konsulat-Reglements, wonach die Konsuln berechtigt sind, gleich andern Kaufleuten, sich eine billige Provision für solche Kommissionsgeschäfte zu berechnen. Berlin, den 10. Mai 1832. FRIEDRICH WILHELM. V. SCHUCKMANN. Graf v. BERNSTORFf. Vorstehender Gebühren - Tarif, durch welchen die betreffenden Bestimmungen des Artikels 12. des Kon 1832 sulat-Reglements vom 18. September1796 abgeändert worden sind, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnifs und Nachachtung, namentlich der Königlich-Preufsischen Kaufleute, sowie des Sckifffahrt und Handel 48. Traité de commerce et de navigation entre la Grande Bretagne et la ville libre de Francfort s.M. signé à Londres, le 13 Mai 1832. (Publication officielle faite à Franfort s.M. au mois de Septembre 1832.) Treaty of Commerce and navigation between the United Kingdom of Great Britain and Ireland and the Free City of Francfort, concluded and signed at London, on the 13 Mai 1832. William The Fourth, by the Grace of God, King of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, Defender of the Faith, King of Hannover etc. etc. etc.. To All and Singular to whom these Presents shall come, Greeting! Whereas a Treaty of Commerce, and Navigation between Us and the Free City of Frankfort, was concluded and signed at London on the Thirteenth day of May last past, by the Plenipotentiaries of Us and of the said Free City, duly and respec tively authorized for that purpose; which Treaty is, word for word, as follows: Extensive commercial intercourse having for a series of years been established between the Dominions of His Britannick Majesty and the Free City of Frankfort, it seems good for the security as well as for the encouragement of such commer cial intercourse, and of the trade, carried on between Great Britain and Germany, and for the maintenance of good understanding between His said Britannick Majesty and the Senate of the said Republick that the relations now subsisting between Them should be acknowledged and confir reibenden Publikums gebracht. Berlin, d. 16. Juni 1832. 1832 Der Minister des Inneren für Der Minister der auswärHandels- und Gewerbe- tigen Angelegenheiten. Angelegenheiten. v. SCHUCKMANN. 48. AUCILLON. Traité de commerce et de navigation entre la Grande Bretagne et la ville libre de Francfort sM. signé à Londres, le 13 Mai 1832. Publication officielle faite à Francfort s.M. au mois de Septembre 1832). Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der freien Stadt Frankfurt und Grofsbritannien und Irland, vom 3 Mai 1832. Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt rankfurt urkunden und bekennen hiermit: Nachdem, ach Art. 14 des zur Beförderung des Handels und reien Verkehrs zu London am 13 Mai 1832 abgechlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags, die Rafication desselben binnen zwei Monaten oder wo mögch früher ausgewechselt werden soll, welcher Verag von Wort zu Wort folgendermassen lautet: Um den seit einer Reihe von Jahren zwischen den Besitzungen Seiner Grossbritannischen Majestät und er freien Stadt Frankfurt bestehenden ausgedehnten Iandelsverkehr, so wie überhaupt den englischen und eutschen Handel zu sichern und zu befördern, und as gute Vernehmen zwischen Seiner genannten Grossritannischen Majestät und dem Senate der gedachten Lepublik fortdauernd zu erhalten, ist die Anerkennung nd Bestätigung der in dieser Hinsicht bestehenden Beziehungen durch den Abschluss eines Handels- und Schifffahrts - Vertrags beliebt worden. |