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schriften und dergleichen, und welche demnach von 1832 diesem Staate auch nicht bestraft werden könnten, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial- Verfahren wahren könne.

Doch soll, wenn bei Uebertretung eines AbgabenGesetzes des einen Staates dem Unterthan des andern Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial - Verfahrens oder sonst, in sofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt.

ART. XXXIX. Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von den Beschädigten adhärirt worden ist.

ART. XL. Unterthanen des einen Staats, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach vorgängiger Requisition, gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn wegen Unvermögenheit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen werden müssen, nur der baaren Auslagen, z. B. für Atzung, Transport, Porto und Kopialien, ausgeliefert.

ART. XLI. Solche, eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige, Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden. Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition, gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt ist, ausgeliefert; es sey denn, dafs der Staat, welchem er als Unterthan angehört, auf die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertreter selbst reklamirt, und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in Antrag bringt.

ART. XLII. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Beschul

1832 digten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

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ART. XLIII. In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staats vor das Untersuchungsgericht des andern, zur Ablegung des Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Ver gütung der Reisekosten und der Versäumnifs, nie verweigert werden. Auch in solchen Fällen, wo die Zeugen vor dem requirirten Gerichte abgehört werden, hat das requirirende Gericht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen. Uebrigens verbleibt es bei dem, wegen der gegenseitigen Kostenvergütung unterm 8ten Mai 1819. mit der Herzoglich-Sachsen-Gotha- und Altenburgischen Regierung getroffenen Uebercinkommen.

ART. XLIV.Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vorgängige reversales de observando reciproco zu erfordern, noch dafern sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sey denn, dafs im einzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuliefse, oder sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervortreten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen aufser Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde, eingeholt haben.

ART. XLV. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die Königlich-Preussischen Rheinprovinzen.

Rücksichtlich dieser hat es bei der Verordnung vom 2ten Mai 1823 sein Bewenden.

ART. XLVI. Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1ten Januar an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Ankündigung von der einen oder der anderen Seite, so

ist es stillschweigend als auf noch zwölf Jahre weiter 1832 verlängert anzusehen.

Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preufsen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen - Altenburg, zweimal gleichbedeutend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen Berlin, den 18ten Februar und Altenburg, den 14ten Januar 1832.

(L. S.) Graf von BERNSTORFF. (L. S.) Fr. v. BRAUN.

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Convention conclue à Londres le 7 · Mai 1832, entre la France, la Grande Bretagne et la Russie d'une part et la Bavière de l'autre part, pour l'arrangement définitif des affaires de la Grèce et pour l'élection d'un Sou

verain du nouvel Etat Grec.

(Regierungsblatt für das Königreich Baiern. 1832. Nro 37. v. 6ten October.)

Les cours de France, de la Grande Bretagne et de Russie, exerçant le pouvoir qui leur a été déféré par la nation grecque, de choisir un Souverain pour la Grèce, érigée en Etat indépendant, et voulant donner à ce pays une nouvelle preuve de leurs dispositions bienveillantes, pour l'élection d'un Prince issu d'une Maison Royale, dont l'alliance ne peut qu'être essentiellement utile à la Grèce, et qui déjà s'est acquis des titres à son affection et à sa gratitude, ont résolu d'offrir la couronne du nouvel Etat Grec au Prince Frédéric Othon de Bavière, fils puiné de Sa Majesté le Roi de Bavière.

De son côté, Sa Majesté le Roi de Bavière, agissant en qualité de Tuteur du dit Prince Othon pendant sa minorité, entrant dans les vues des trois Cours et appréciant les motifs qui les ont engagées à faire tomber leur choix sur un Prince de Sa Maison,

46.

Vertrag über die endliche Berichtigung der griechischen Angelegenheiten und über die Wahl des Oberhaupts des neuen griechischen Staates, abgeschlossen zu London am 7 Mai 1832 zwischen Frankreich, Grofsbritannien und Russland einerseits und Baiern andererseits.

(Regierungsblatt für das Königreich Baiern. 1832. Nr. 37. v. 6ten Oktober.)

Die Höfe von Frankreich, Grossbritannien und Rufsland, in Ausübung der von der griechischen Nation Ihnen übertragenen Gewalt, einen Herrscher für das zu einem unabhängigen Staate erhobene Griechenland zu erwählen, und in der Absicht, diesem Lande einen erneuerten Beweis Ihrer wohlwollenden Gesinnung zu geben durch die Wahl eines Fürsten aus einem Königlichen Hause, dessen Allianz für Griechenland von wesentlichem Nutzen seyn mufs, und welches sich schon Ansprüche auf seine Neigung und Dankbarkeit erworben, haben beschlossen, die Krone des neuen griechischen Staates dem Prinzen Friedrich Otto von Baiern, nachgeborenem Sohne Seiner Majestät des Königs von Baiern, anzutragen.

Seine Majestät der König von Baiern, anderer Seits, in der Eigenschaft als Vormund besagten Prinzen Otto's währed dessen Minderjährigkeit handelnd, in die Absichten der drei Höfe einstimmend, und in Anerkennung der Beweggründe, welche Ihre Wahl auf einen Prinzen Seines Hauses gelenkt haben, finden Sich bewogen, die griechische Krone für Allerhöchst

1832

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